Absicherung Lebensgefährtin - Hauseigentum
30.08.2007 22:08
| Preis:
***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Freundin und ich leben in einer Ehe-ähnlichen Lebensgemeinschaft. Wir haben uns vor ca. 3 J. ein Reihenhaus gekauft, welches aus Gründen der Finanzierung zunächst im Grundbuch auf meinem Namen eingetragen werden mußte, da zu Beginn Eigenkapital u. lfd.’e Zahlungen vorrangig durch eine Seite getätigt wurden. Seit einiger Zeit trägt meine Lebensgefährtin aber ebenfalls einen Teil der monatlichen Belastungen für die Immobilie. Wir möchten gerne die Absicherung meiner Lebensgefährtin durch Aufnahme in die Verträge durchführen.
Frage: Ist dazu ein notarieller Vertrag abzuschließen und wenn ja, was muß dieser beinhalten?
31.08.2007 | 01:26
Antwort
von
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme:
Zur Absicherung Ihrer Lebensgefährtin wird zunächst eine Teilübertragung des Reihenhauses (beispielsweise zu 50 %) erforderlich sein. Hierfür werden Sie einen entsprechenden Vertrag aufsetzen müssen, wobei sich aus steuerlichen Gründen eine
Schenkung anbieten wird.
Inhaltlich muss der Vertrag Ihre Verpflichtung enthalten, Ihren Grundbesitz auf Ihre Lebensgefährtin zu einem bestimmten Prozentsatz (unentgeltlich) zu übertragen. Weiterhin wird die Übertragung des Grundbesitzes mit der anteiligen Übernahme etwa bestehender Belastungen zu erfolgen haben. Der Vertrag muss darüber hinaus notariell beurkundet werden.
Zu Ihrer eigenen Absicherung sollten evtl. bestehende Darlehensverträge, die der Finanzierung des Reihenhauses dienen, in der Weise umgeschuldet werden, dass Ihre Lebensgefährtin als zweite Kreditnehmerin aufgenommen wird. Erfolgt eine Umschuldung, so dass Ihre Partnerin dann aus den Verbindlichkeiten mithaftet, wird eine Vereinbarung zu empfehlen sein, in der festgelegt wird, in welcher Höhe und von wem die gemeinsamen Verpflichtungen zu tragen sind und was im Falle der
Trennung mit erbrachten Leistungen geschehen soll. Auch im Hinblick auf sonstige Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Miteigentum werden detaillierte Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin, die schriftlich verfasst werden sollten, angeraten sein.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
31.08.2007 | 10:57
vielen Dank für Ihre schnelle Anwort Frau Petry-Berger.
Die Nachfrage-Möglichkeit möchte ich nutzen, um die Frage nach einer Grundbucheintragung zu stellen, ob diese zwansgläufig mit der notariellen Beglaubigung des Teilübertragungs-Vertrags einhergeht oder eine solche Eintragung nicht notwendig sei?
Gleichzeitig möchte ich Sie bitten, auch kurz die zu erwartenden Kosten für Notar und die Erstellung des/der Verträge mit Unterstützung durch einen RA darzustellen.
Vielen Dank vorab,
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.09.2007 | 13:34
Sehr geehrter Fragesteller,
die Grundstücksübertragung ist nur dann vollzogen, wenn auch die Eintragung im Grundbuch erfolgt (§ 873 BGB). Deshalb wird in dem notariellen Übertragungsvertrag regelmäßig festgelegt, dass der Notar die Eintragungen im Grundbuch veranlasst. Darüber hinaus wird zur vollständigen Absicherung Ihrer Lebensgefährtin eine Eintragung im Grundbuch in deren Interesse liegen. Es besteht auch die Möglichkeit zunächst nur einen „Teil-Übertragungsvertrag“ zwischen Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin abzuschließen und die Eintragung im Grundbuch später zu veranlassen. Dieser Vertrag begründet dann einen Anspruch Iher Lebensgefährtin auf Bewilligung der entsprechenden Grundbucheintragung. - Weiterhin richten sich die Kosten des Notars nach dem Gegenstandswert. Beträgt der Wert des Übertragungsvertrages beispielsweise EUR 150.000,00 betragen die Kosten für die Beurkundung des Vertrages rund EUR 570,- , hinzu kommen die Kosten für den Vollzug des Vertrages in Höhe von rund EUR 170,- zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger