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Frage geschrieben am 15.02.2011 02:55:33

Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner nach § 33a

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1510
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Hintergrund:
Bei der Veranlagung zur EKSt-Erklärung 2009 habe ich eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner in Höhe von ca. 5000.- Euro nach § 33 a (als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen) beantragt. Die Voraussetzungen sind m. E. nach erfüllt: der geschiedene Ehepartner war/ist bedürftig und verfügt über kein eigenes Vermögen. Dies wurde u.a. auch im Scheidungsurteil festgehalten. Der Ex-Ehepartner bewohnte 2009 allein (und bewohnt derzeit noch) einen Teil des gemeinsamen Hauses und nutzt eine Wohnraumfläche von knapp 80 Quadratmeter. Kinder spielen beim Unterhalt keine Rolle.
Ziel: Absetzbarkeit der Unterhaltsleistungen nach § 33a, um eine Steuererklärung mit der Anlage U zu vermeiden, deren Zustimmung ich einklagen müsste. Klärung der Bedürftigkeit.
Frage: Kann das Finanzamt die Auffassung vertreten, dass der Unterhalt empfangende, geschiedene Ehepartner über ein nicht unerhebliches Vermögen in Form des (durch Zugewinngemeinschaft) hälftigen Hausanteiles verfügt und dadurch eine Bedürftigkeit nicht gegeben ist? Dies hätte für mich den Wegfall der Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen nach § 33a zur Folge! Der Steuerbescheid steht noch aus.
Danke!


Antwort geschrieben am 15.02.2011 07:22:56
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Frage anhand des geschilderten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:

Grundsätzlich liegt bei Ihrer Ex-Frau Vermögen vor. §33a EStG ist eine Sonderregelung für die Abziehbarkeit des Unterhaltes die vor allem in der Praxis hinter der Möglichkeit des begrenzten Realsplittings steht, auch wenn für diese Möglichkeit des Häufigeren die Zustimmung eingeklagt werden muss.

Die Finanzverwaltung orientiert sich bei der Frage ob Vermögen vorliegt an den Grundsätzen des §90 SGB XII und lässt selbstgenutztes Wohneigentum außen vor.

Allerdings steht diese Rechtsauffassung der Rechtsprechung des BFH entgegen , welcher die Ungleichbehandlung von bspw. Barvermögen und Grundvermögen so nicht gelten lässt und bspw in dem Urteil vom 12.12.2002 Grundvermögen auch bei Selbstnutzung als Vermögen das die Anwendung des §33a EStG ausschließt angesehen hat.
BFH, Urt. vom 12.12.2002 - III R 41/01

Sie sollten daher abwarten wie die Finanzbehörde entscheidet, sollten diese die Anwendung nicht akzeptieren sollten Sie den erfolgversprechenderen Weg ds begrenzten Realsplittings gehen.

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

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