364.903
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
417 Besucher | 1 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Steuerrecht » Absetzbarkeit von Studienkosten ( Studium nac...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Steuerrecht » Absetzbarkeit von Studienkosten ( Studium nac...

Absetzbarkeit von Studienkosten ( Studium nach Ausbildung )


16.08.2012 14:19 |
Preis: 35,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

vom 09.2002-01.2006 habe ich eine Ausbildung als Elektroniker abgeschlossen.

Von 03.2007-02.2011 ein Studium im Wirtschaftsingenieurwesen abgeschlossen.

Seit 05.2011 habe ich eine Anstellung als Ingenieur.

In meiner Steuerklärung für 2011 wollte ich Studiengebühren/Literatur als "Ausbildungskosten" ansetzen (2007-2011, 4000 €).

Im Steuerbescheid stand dann der Vermerk: „Die Studienkosten wurden i.h.V. 4000€ nicht berücksichtigt, da der Zahlungsfluss in 2011 nicht nachgewiesen wurde."

Daraufhin habe ich einen Einspruch eingelegt: „Ich beantrage, die Aufwendungen für das Erststudium als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Die Aufwendungen stehen in einem unmittelbaren Veranlassungszusammenhang mit der zukünftigen Erzielung von Einnahmen, da Berufswissen vermittelt wurde.
Zum Ansatz der Ausbildungskosten ist derzeit beim Finanzgericht Baden-Württemberg ein Verfahren (Az. 10 K 4245/11) anhängig. Darüber hinaus wurden die Aufwendungen für eine Erstausbildung/ein Erststudium auch in den BFH-Urteilen vom 28.07.2011 (VI R 38/10 und VI R 7/10) entsprechend berücksichtigt.
Ich beantrage, das Einspruchsverfahren gemäß § 363 (2) AO bis zur endgültigen Klärung ruhen zu lassen."

Daraufhin habe ich die Antwort bekommen:"
Ihr Einspruch ist nach meinen Feststellungen unbegründet. Die von Ihnen geltend gemachten Kosten sind nicht im Verlagerungszeitraum 2011 einstanden und können daher nicht als Werbungkosten oder Ausbildungskoten berücksichtigt werden...."
Die Kosten Ihres Erststudiums sind in den Jahren 2007 bis 2010 entstanden. Zur Feststellung von vortragsfähigen Verlusten (vorweggenommene Werbungskosten) müssen Sie daher für die einzelnen Jahre Einkommensteuererklärungen mit den jeweils in den betreffenden Jahren entstandenen vorweggenommenen Werbungskosten einreichen. Für 2007 ist aber bereit mit Ablauf des Jahres 2011 Festsetzungsverjährung eingetreten. Das Finanzamt würde die in den Erklärungen ( 2008 - 2010 ) geltend gemachten Verluste nach derzeitiger Rechtslage zwar nicht feststellen; Sie könnten aber dann gegen die Ablehnung der Verlustfeststellung Einspruch einlegen mit dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens. Sie wären dann erst im "richtigen" Verfahren. (..)

Ich frage nun um Rat, wie ich mich in der Sache nun verhalten soll.

Besteht noch die Möglichkeit die Kosten anzusetzen?

Nach Recherche habe ich auch gesehen, dass die Kosten für ein Zweitstudium bzw. nach abgeschlossener Berufsausbildung zurzeit auf jeden Fall als Werbungskosten ansetzbar sind. (Urteil des BFH vom 18.06.2009, Az. VI R 14/07 Kosten für eine zweite Ausbildung)
Ich hatte ja in meiner Steuererklärung und in meinem Einspruch falscher Weise/wegen Nichtwissen "Erststudium" geschrieben und nicht die Ausbildung erwähnt.

Ist es möglich in diesem Fall ( Studium nach Ausbildung ) die Kosten der Jahre 2007-2011 des Studiums jetzt noch anzusetzen für die Steuererklärung für 2011 bzw. dann 2012?

Wenn ja, wie muss ich mich verhalten, was ist genau zu tun?

Für eine klärende und verständliche Antwort wäre ich sehr dankbar!

Vielen Dank!

Freundliche Grüße
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema:
Absetzbarkeit
16.08.2012 | 15:03

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
141 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:

Die Studiengebühren und die Fachliteratur sind in Ihrem Fall in der Tat als Werbungskosten abzugsfähig, weil es sich insoweit bei Ihnen nicht um eine ERSTausbildung, sondern wegen der vorangegangenen Ausbildung zum Elektroniker um eine ZWEITausbildung handelt.

Allerdings können die Kosten nicht gesammelt werden und dann in EINER Steuererklärung geltend gemacht werden.
Die Kosten sind vielmehr in dem Jahr zu erklären, in dem diese angefallen sind, also in den einzelnen Steuererklärungen der Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011.

Konkret bedeutet das für Sie Folgendes:

1.) Steuererklärung 2011

In dieser Steuererklärung können nur die entstandenen und bezahlten Studienkosten des Jahres 2011 erklärt werden.
Sie sollten daher Ihren eingelegten Einspruch auf diese Kosten begrenzen und dem Finanzamt mitteilen, dass es sich um eine ZWEITausbildung handelt.
Dann bekommen Sie die Kosten für 2011 auch anerkannt.
Im Übrigen würde ich den Einspruch zurücknehmen, soweit er sich auf die Jahre 2007 – 2010 bezieht.

2.) Steuererklärungen 2007 – 2010

Die Kosten für 2007 können Sie wegen der inzwischen eingetretenen Verjährung leider nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Insoweit ist die Auffassung des Finanzamtes zutreffend.
Für die Jahre 2008 – 2010 sollten Sie nun die entsprechenden Steuererklärungen abgeben und vorsichtshalber nochmals darauf hinweisen, dass es sich um eine ZWEITausbildung handelt.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Muldestr. 19
51371 Leverkusen

Tel: 0214 / 20 61 697
Fax: 0214 / 20 61 698
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
Leverkusen

141 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht