Absetzbarkeit von Studienkosten ( Studium nach Ausbildung )
16.08.2012 14:19 |
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Steuerrecht
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Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
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Guten Tag,
vom 09.2002-01.2006 habe ich eine Ausbildung als Elektroniker abgeschlossen.
Von 03.2007-02.2011 ein Studium im Wirtschaftsingenieurwesen abgeschlossen.
Seit 05.2011 habe ich eine Anstellung als Ingenieur.
In meiner Steuerklärung für 2011 wollte ich Studiengebühren/Literatur als "Ausbildungskosten" ansetzen (2007-2011, 4000 €).
Im Steuerbescheid stand dann der Vermerk: „Die Studienkosten wurden i.h.V. 4000€ nicht berücksichtigt, da der Zahlungsfluss in 2011 nicht nachgewiesen wurde."
Daraufhin habe ich einen Einspruch eingelegt: „Ich beantrage, die Aufwendungen für das Erststudium als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Die Aufwendungen stehen in einem unmittelbaren Veranlassungszusammenhang mit der zukünftigen Erzielung von Einnahmen, da Berufswissen vermittelt wurde.
Zum Ansatz der Ausbildungskosten ist derzeit beim Finanzgericht Baden-Württemberg ein Verfahren (Az. 10 K 4245/11) anhängig. Darüber hinaus wurden die Aufwendungen für eine Erstausbildung/ein Erststudium auch in den BFH-Urteilen vom 28.07.2011 (VI R 38/10 und VI R 7/10) entsprechend berücksichtigt.
Ich beantrage, das Einspruchsverfahren gemäß § 363 (2) AO bis zur endgültigen Klärung ruhen zu lassen."
Daraufhin habe ich die Antwort bekommen:"
Ihr Einspruch ist nach meinen Feststellungen unbegründet. Die von Ihnen geltend gemachten Kosten sind nicht im Verlagerungszeitraum 2011 einstanden und können daher nicht als Werbungkosten oder Ausbildungskoten berücksichtigt werden...."
Die Kosten Ihres Erststudiums sind in den Jahren 2007 bis 2010 entstanden. Zur Feststellung von vortragsfähigen Verlusten (vorweggenommene Werbungskosten) müssen Sie daher für die einzelnen Jahre Einkommensteuererklärungen mit den jeweils in den betreffenden Jahren entstandenen vorweggenommenen Werbungskosten einreichen. Für 2007 ist aber bereit mit Ablauf des Jahres 2011 Festsetzungsverjährung eingetreten. Das Finanzamt würde die in den Erklärungen ( 2008 - 2010 ) geltend gemachten Verluste nach derzeitiger Rechtslage zwar nicht feststellen; Sie könnten aber dann gegen die Ablehnung der Verlustfeststellung Einspruch einlegen mit dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens. Sie wären dann erst im "richtigen" Verfahren. (..)
Ich frage nun um Rat, wie ich mich in der Sache nun verhalten soll.
Besteht noch die Möglichkeit die Kosten anzusetzen?
Nach Recherche habe ich auch gesehen, dass die Kosten für ein Zweitstudium bzw. nach abgeschlossener Berufsausbildung zurzeit auf jeden Fall als Werbungskosten ansetzbar sind. (Urteil des BFH vom 18.06.2009, Az. VI R 14/07 Kosten für eine zweite Ausbildung)
Ich hatte ja in meiner Steuererklärung und in meinem Einspruch falscher Weise/wegen Nichtwissen "Erststudium" geschrieben und nicht die Ausbildung erwähnt.
Ist es möglich in diesem Fall ( Studium nach Ausbildung ) die Kosten der Jahre 2007-2011 des Studiums jetzt noch anzusetzen für die Steuererklärung für 2011 bzw. dann 2012?
Wenn ja, wie muss ich mich verhalten, was ist genau zu tun?
Für eine klärende und verständliche Antwort wäre ich sehr dankbar!
Vielen Dank!
Freundliche Grüße
Trifft nicht Ihr Problem?
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