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Frage geschrieben am 28.08.2010 15:29:56

Absehen vom Fahrverbot wegen unbilliger Härte gegenüber meiner Frau

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1558
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Wegen einer Rotlichtfahrt wurde ein einmonatiges Fahrverbot gegen mich verhängt.
Ein Fahrverbot würde für meine Frau eine unbillige Härte darstellen. Sie ist als Multiple Sklerose-Patientin (80% körperbehindert, Ausweiskennzeichen aG und B) stark bewegungsbehindert. Sie ist auf einen Rollstuhl angewiesen und nicht in der Lage, selber ein Auto zu fahren. Für diverse Arztbesuche und Therapietermine (bis zu fünfmal wöchentlich) ist Sie auf einen Transport durch mich angewiesen. Des Weiteren ist sie Fahrten zu sozial relevanten Terminen (z.B. Treffen der MS-Selbsthilfe, Feldenkrais) gewohnt.
Transporte mit Spezialtransportern des Roten Kreuzes wären finanziell nicht tragbar.
Besteht eine Chance, dass das Fahrverbot nicht verhängt bzw umgewandelt wird? Wie muss ich vorgehen?


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage darf ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Ein Absehen vom Fahrverbot halte ich unter den gegebenen Umständen für realistisch, sofern Sie verkehrsrechtlich bislang nach den Eintragungen im Verkehrszentralregister noch nicht zu sehr in Erscheinung getreten sind. Optimal wäre selbstverständlich, wenn Ihr "Punktekonto" unbelastet ist.

Die Anordnung des Fahrverbotes ist nach § 25 StVG nicht zwingend bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten sondern unterliegt stets einer Ermessensentscheidung der Behörde. Zwar wird es sich bei Ihrem Rotlichtverstoß um ein sog. Regelfahrverbot nach dem Bussgeldkatalog handeln. Auch dann ist aber eine Ermessensentscheidung nötig. Sie können daher im Einspruchsverfahren entlastende Umstände vortragen und ebenso begründen, warum in Ihrem Fall eine besondere Härte mit der Anordnung des Fahrverbotes verbunden wäre.

Die Behörde hat dann die Möglichkeit, im Verfahren über den Einspruch das Fahrverbot ( ggf. unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße ) aufzuheben.

Zugegebenermaßen ist es relativ selten, dass die Behörde Ihre Entscheidung ändert. In dem Fall wird das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben. Das Gericht wird dann einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmen. Dort können Sie nochmal die Beweggründe, die in Ihrem Fall gegen ein Fahrverbot sprechen zu Gehör bringen.

Zum Vorgehen:
Gegen den Bußgeldbescheid muessen Sie binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch bei der Bußgeldbehörde einlegen. Der Bescheid enthält auch eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung.
Anderenfalls wird der Bescheid bestandskräftig und kann nicht mehr angefochten werden!

Sollten Sie in dieser Sache anwaltliche Vertretung wünschen, so können Sie sich gern an mich wenden. Die Kosten ( sofern Sie keine Rechtsschutzversicherung haben ) teile ich Ihnen auf Anfrage gern unverbindlich mit.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen zunächst weitergeholfen zu haben und wünsche noch ein schönes Wochenende.


Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

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Absehen vom Fahrverbot wegen unbilliger Härte gegenüber meiner Frau | Gesamtbewertung: 2.8/5 | Datum: 2010-08-30
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Stellungnahme vom Anwalt:
Eine Nachfrage über das Portal wurde überhaupt nicht gestellt, wie aus der Frage unschwer zu erkennen ist. Eine Mail an die Kanzleiadresse wird selbstverständlich beantwortet. Hierzu sollte allerdings einen Tag Zeit gelassen werden, zumal es sich nicht um eine "Nachfrage" handelte.



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