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Abschlussrechnung Stromanbieter aufgrund Umzug


28.04.2012 13:38 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich bin gerade berufsbedingt von Berlin nach Leverkusen gezogen. Die Wohnung, Strom etc. wurde ordnungsgemäß gekündigt. Am 05.04.2012 habe ich die Schlussrechnung vom Stromanbieter bekommen und freute mich über ein Guthaben in Höhe von 206,74 €. Anbei war ein Verrechnungsscheck, den ich am nächsten Tag bei der Bank eingelöst habe und wenige Tage später nach endgültiger Gutschrift auch schon anderweitig investiert habe. Knapp 1 Woche später kam eine Stornorechnung mit dem Hinweis, dass eine Korrekturrechnung folgt.
Die Korrekturrechnung kam heute - nun soll ich auf einmal einen Betrag in Höhe von 159,87 € zurück zahlen, was mir etwas suspekt vorkommt.

Wie kann ich mich gegen die Rechnung wehren?
Ich gehe auch davon aus, dass das bereits ausgegebene Guthaben ebenfalls zurück gefordert wird.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema:
Umzug Stromanbieter
28.04.2012 | 14:44

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1114 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

allein die Scheckhingabe ist kein Anerkenntnis.

Der Stromanbieter hat also tatsächlich die Möglichkeit, mit einer Korrekturrechnung Nachforderungen zu stellen.

Allerdings ist dieses nicht unbegrenzt möglich. Nach zwei Jahren wäre eine Rechnungsänderung nicht mehr zulässig (LG München I, Urteil vom 07.12.2004, Az.: 26 O 6255/04).

Da hier diese Frist nicht abgelaufen ist, kann der Anbieter neu berechnen.

Ob Sie tatsächlich zahlen müssen, hängt von der Richtigkeit der Rechnung ab.

Das kann so nicht geprüft werden. Aber wenn schon offenbar eine Rechnung falsch gewesen ist, sollten Sie sicherlich auch die aktuelle Rechnung unbedingt prüfen lassen.

Sollte die Rechnung allerdings richtig sein, müssten Sie die Nachzahlung leisten. Auch das Guthaben wäre dann zurückzuzahlen.

Dass Sie das Geld schon ausgegeben haben, wird aber dabei eine Rolle spielen:

Es dürfte eine sogenannte "Entreicherung" vorliegen, wenn Sie im guten Glauben an das Guthaben das Geld ausgegeben haben. Und da der Hinweis auf eine falsche Abrechnung erst eine Woche später bekommen ist, sollten Sie sich auf diese Entreicherung berufen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Ergänzung vom Anwalt 28.04.2012 | 15:50

Sehr geehrter Ratsuchender, eon Kollege ist der Auffassung, dass die Rückzahlung nach § 18 StromGVV zu erfolgen hat. Dieses möchte ich Ihnen natürlich mitteilen, bewerte des Fall jedoch anders. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle Damm 2 26135 Oldenburg Tel: 0441 / 26 7 26 Fax: 0441 / 26 8 92 mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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