mein Problem stellt sich folgendermaßen dar:
Im Rahmen einer zweijährigen beruflichen Weiterbildung wurde eine gemeinsame Abschlussfahrt geplant.
Der Weiterbildungsleiter wies in der Vorbesprechung der Fahrt explizit darauf hin, dass die reinen Fahrtkosten (Zugfahrt nach Wien) von der Weiterbildungseinrichtung übernommen würden.
Ich hatte mich nun entschlossen aus persönlichen Gründen nicht an der Abschlussfahrt teilzunehmen und dies dem Weiterbildungsleiter 14 Tage vor Reiseantritt schriftlich (per E-Mail) mit der Bitte um Stornierung der Zugfahrt mitgeteilt.
Der Weiterbildungsleiter teilte mir daraufhin mit, dass die Stornierung quasi mein Problem sei und verwies mich an das Reisebüro.
Meine Anfrage beim Reisebüro ergab, dass es sich um eine Gruppenbuchung handelte, die einzeln zu diesem Zeitpunkt nicht mehr stornierbar war.
Einige Tage später wurden mir vom Weiterbildungsleiter in einem persönlichen Gespräch eröffnet, dass mir bei einem Reiserücktritt die Kosten der Zugfahrt (90 €) persönlich in Rechnung gestellt würden.
Ich bin nun nicht gewillt die Kosten zu übernehmen, was im Wesentlichen drei Gründe hat:
1.
Ich wurde im Vorfeld nicht über die Folgen des Reiserücktritts aufgeklärt (sondern erst Tage nach meinem Reiserücktritt, in einem persönlichen Gespräch mit dem Weiterbildungsleiter).
2.
Da keiner der Anderen Teilnehmer die Fahrtkosten tragen musste, gehe ich davon aus, dass diese im Normallfall in den Kursgebühren enthalten sind. Somit fühle ich mich (wenn überhaupt) meinem Arbeitgeber gegenüber in der Pflicht.
3.
Habe ich nie eine schriftliche Einverständniserklärung zur Teilnahme an der Abschlussfahrt abgegeben.
Da der Weiterbildungsleiter meine schriftliche Bitte um eine Erklärung warum ich die Kosten nun plötzlich zu tragen habe mit dem Hinweis darauf, dass mir dies alles bereits mündlich mitgeteilt worden sei (was nicht der Fall ist) ablehnte und mir die Bildungseinrichtung nun mit einem Mahnverfahren droht, ist meine Frage:
Muss/ sollte ich bezahlen, oder nicht?
Antwort geschrieben am 25.11.2010 19:02:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Die Buchung der Reise durch den Weiterbildungsleiter hat die Kursteilnehmer persönlich verpflichtet. Der Leiter handelte nämlich mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht. Dafür ist eine schriftliche Vollmacht nicht erforderlich. Die Vollmacht kann auch mündlich erteilt werden oder sich aus den Gesamtumständen ergeben (gemeinsame Planung der Abschlussfahrt).
Sie sind also Partei des Reisevertrags mit dem Reiseveranstalter geworden. Eine kurzfristige Stornierung ist grundsätzlich mit Kosten für Sie verbunden.
Eine andere Frage ist es, wie die Kosten im Verhältnis mit Arbeitgeber oder Kursveranstalter verteilt werden. Hierfür müsste sich eine Regelung in dem zugrunde liegenden Vertrag finden lassen. Warum Sie nur im Fall der Nichtteilnahme die Kosten der Bahnreise zu tragen haben, ist ohne weiteres nicht verständlich. Wenn die Kosten in der Kursgebühr enthalten ist, müssen Sie diese selbstverständliche nicht erstatten.
Wenn es sich allerdings um anderweitige Stornokosten für die gebuchte Reise handelt, sieht die Rechtslage ungünstiger aus. Fordern Sie zunächst die Geschäftsführung der Bildungseinrichtung auf, die Kosten nochmals genau zu spezifizieren und eine Rechtsgrundlage anzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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