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Sehr geehrte Damen und Herren,
weil ich meine Kfz Steuern nicht beglichen habe, wurde mein Kfz Abgeschleppt. Die Steuern wurden dann von mir am nächsten Tag beglichen, sodass das Kfz von er Finanzbehörde wieder freigegeben wurde. Allerdings fehlte mir das Geld umd das Abschleppunternehmen zu bezahlen. Dieses Unternehmen stellt nun, zusätzlich zu den Abschleppkosten, eine Standgebühr von 5,50 Euro täglich in Rechnung. Da ich keine Möglichkeit habe den Betrag auf einmal zu bezahlen und die Fa. das Auto nur gegen Bezahlung aller Forderungen herausgibt, habe ich folgende Frage:
Ist das vorgehen der Fa. legal oder muss mir die Chance gegeben werden, den offenen Betrag in Raten zu zahlen. Darf die Abschleppfirma das Fahrzeug quasi pfänden.
Danke für die Auskunft
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.07.2008 10:15:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 562
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Das Abschleppunternehmen macht vom Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 1 BGB Gebrauch.
Die Vorschrift des § 273 Abs. 1 BGB lautet wörtlich wie folgt:
„Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht)."
Veranlasser des Abschleppens Ihres Fahrzeugs ist die Finanzbehörde gewesen. Die Finanzbehörde ist grundsätzlich berechtigt, das Fahrzeug bis zur Zahlung der Abschleppkosten zurückzubehalten.
In Ihrem Fall, so jedenfalls die Sachverhaltsschilderung, verlangt das Abschleppunternehmen selbst von Ihnen Zahlung der Abschleppkosten und einer Standgebühr.
In einem dermaßen gelagerten Fall verneint die überwiegende Rechtsprechung ein Zurückbehaltungsrecht des Abschleppunternehmers, da der Abschleppunternehmer nicht gegen Sie einen Kostenerstattungsanspruch hat, sondern gegen den Auftraggeber. Auftraggeber ist aber die Finanzbehörde.
2.
Es fehlt im vorliegenden Fall also an der Gegenseitigkeit der Ansprüche. Abgesehen davon, daß Sie die Höhe der Abschleppkosten und der Standgebühren prüfen sollten, empfehle ich, wegen der Herausgabe des Fahrzeugs Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Diesbzgl. ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)
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