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Frage geschrieben am 08.07.2008 08:55:00

Abschleppunternehmen gibt Fahrzeug nicht heraus

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2863
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Fahrzeug.
Sehr geehrte Damen und Herren,

weil ich meine Kfz Steuern nicht beglichen habe, wurde mein Kfz Abgeschleppt. Die Steuern wurden dann von mir am nächsten Tag beglichen, sodass das Kfz von er Finanzbehörde wieder freigegeben wurde. Allerdings fehlte mir das Geld umd das Abschleppunternehmen zu bezahlen. Dieses Unternehmen stellt nun, zusätzlich zu den Abschleppkosten, eine Standgebühr von 5,50 Euro täglich in Rechnung. Da ich keine Möglichkeit habe den Betrag auf einmal zu bezahlen und die Fa. das Auto nur gegen Bezahlung aller Forderungen herausgibt, habe ich folgende Frage:

Ist das vorgehen der Fa. legal oder muss mir die Chance gegeben werden, den offenen Betrag in Raten zu zahlen. Darf die Abschleppfirma das Fahrzeug quasi pfänden.

Danke für die Auskunft


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:

1.

Das Abschleppunternehmen macht vom Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 1 BGB Gebrauch.

Die Vorschrift des § 273 Abs. 1 BGB lautet wörtlich wie folgt:

„Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht)."

Veranlasser des Abschleppens Ihres Fahrzeugs ist die Finanzbehörde gewesen. Die Finanzbehörde ist grundsätzlich berechtigt, das Fahrzeug bis zur Zahlung der Abschleppkosten zurückzubehalten.

In Ihrem Fall, so jedenfalls die Sachverhaltsschilderung, verlangt das Abschleppunternehmen selbst von Ihnen Zahlung der Abschleppkosten und einer Standgebühr.

In einem dermaßen gelagerten Fall verneint die überwiegende Rechtsprechung ein Zurückbehaltungsrecht des Abschleppunternehmers, da der Abschleppunternehmer nicht gegen Sie einen Kostenerstattungsanspruch hat, sondern gegen den Auftraggeber. Auftraggeber ist aber die Finanzbehörde.


2.

Es fehlt im vorliegenden Fall also an der Gegenseitigkeit der Ansprüche. Abgesehen davon, daß Sie die Höhe der Abschleppkosten und der Standgebühren prüfen sollten, empfehle ich, wegen der Herausgabe des Fahrzeugs Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Diesbzgl. ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.


Mit freundlichen Grüßen



Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)

Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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