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Frage geschrieben am 20.03.2010 10:52:24

Abschlag bei Einguppierung gemäß Düsseldorfer Tabelle bei 4 Kindern

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1731
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Ich muß für 4 Kinder Unterhalt bezahlen. Nicht aber für meine Exfrau.

Gemäß meinem Einkommen liege ich in Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle.

Einfache Frage mit Möglichkeit zu einfacher Antwort:

Ist ein Abschlag um zwei Stufen in Gruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle möglich, da ich ja nicht für 2 sondern für 4 Kinder Unterhalt bezahlen muss?

Gilt (auch wenn für 2009 und 2010 andere Beträge herauskommen) prinzipiell hinsichtlich des Abschlags bei der Eingruppierung dasselbe.

(Info: Die Anwältin meiner Exfrau hat mir bei Ihrer Berechnung für 2010 einen Abschlag von zwei Stufen eingeräumt, für 2009 nur einen Abschlag um eine Stufe)


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Düsseldorfer Tabelle geht von drei unterhaltsberechtigten Personen aus, nämlich davon, daß der Pflichtige Unterhalt an einen Ehegatten und zwei Kinder zu zahlen hat.

Da Sie vier Personen unterhaltspflichtig sind, wäre ein Abschlag um eine Stufe, d. h. in Ihrem Fall in die Stufe 4, vorzunehmen.

Weil die Gegenseite Ihnen jedoch für 2010 einen Abschlag um zwei Einkommensstufen, nämlich in die Stufe 3, einräumt, empfehle ich, den Vorschlag der Gegenseite zu akzeptieren.


2.

Ganz so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint, ist die Verfahrensweise bei einer höheren Anzahl von unterhaltsberechtigten Personen allerdings nicht.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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