Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340074
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 12.06.2010 00:27:35

Abschiebung/Negativbescheinigung

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1776
Schönen Guten Tag,

ich habe eine Frage zu einem ähnlichen Fall wie zu einer Frage die Ihnen am 12.02.2009 bereits gestellt wurde ist jedoch ähnlich aber doch etwas anders ist.

Ich würde mich über Ihren Rat sehr freuen.

Mein Verlobter hat in Hamburg eine Duldung die er alle 2 Monate verlängert bekommt, nun wollten wir heiraten und haben einen Antrag beim Standesamt Harburg gestellt, alle erforderlichen Dokumente eingeholt und diese abgegeben, da mein Freund aber nur einen Asylantrag hat mussten wir beim Türkischen Konsulat einen Nüfüs den sogenannten Ausweis erstellen lassen.
Mein Verlobter war vorher als Tourist hier gewesen und wurde als vom Zollbeamten beim Ausführen einer illegalen Aufenthalt und eine Berufsausübung erwischt, erhielt daraufhin eine Strafe von 6Monaten im Gefängnis. An diesem Tag gab mein Verlobter wohl vor Angst einen falschen Namen ab, welches jetzt die Ursache beim Standesamt stellt unsere Eheschliessung fortzusetzten.
Dieser forderte von uns eine Negativbescheinigung bzgl. der Personenidentifikation an.
Jedoch wissen wir beide nicht wo wir dieses einholen müssen und warum überhaupt, denn auf dem Nüfüs sowie auf seinem Duldungpapieren sind doch sein richtiger Name und Geburtsdatum enthalten, nur weil er einst mal einen falschen Namen gennant hat, wurde diese bei der Ausländerakte bemerkt woraufhin diese Anfragen denn kamen, mein Verlobter hat nun noch bis Ende Juli eine Duldung, wir befürchten nun das evtl seine Duldung nicht verlängert wird.

Meine Fragen wären nun:
- Wo erhalten wir diese Negativbescheinigung, etwa beim Ausländeramt oder beim Türkischen Konsulat?

-Können wir verhindern, dass mein Verlobter nicht abgeschoben wird, denn die Abschiebung fand nur nicht statt, weil das Konsulat keine Papiere für meine Verlobten vorher austtellen wollte bzw. konnte.?

-Wie sollten wir vorgehen, sollten wir einen Anwalt einschalten, wenn ja , - welchen Schwerpunkt müsste dieser denn haben?

Ich danke Ihnen im vorraus und hoffe aus eine schnelle Antwort.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 12.06.2010 03:26:49
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
Elsenheimerstraße 59, 80687 München, Tel: 089-29164528, Fax: 089-29164530
Sozialversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Versicherungsvertragsrecht
Bewertungen: 77
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

Das Verlangen des Standesamts, eine Negativbescheinigung zum Zwecke der Personenidentifikation vorzulegen, kann nur in dem Sinne zu verstehen sein, dass Ihr Verlobter eine behördliche Bescheinigung vorlegen soll, aus der sich ergibt, dass der Name, den er offenbar einmal vor der Ausländerbehörde angegeben hat, nicht sein richtiger Name ist. Ausgehend von Ihrer Sachverhaltsschilderung, wonach sich die Identität Ihres Verlobten offenbar schon eindeutig aus den dem Standesamt vorgelegten Unterlagen ergibt, ist eine Rechtsgrundlage für das Verlangen des Standesamtes nicht ersichtlich und im übrigen auch unsinnig. Das Standesamt kann allenfalls, soweit die bereits vorgelegten Unterlagen zur Feststellung der Identität nicht ausreichen, weitere Urkunden oder Unterlagen verlangen. Dies betrifft aber nur den positiven Identitätsnachweis und hat nichts mit einer so genannten Negativbescheinigung zu tun, mit der grundsätzlich nur nachzuweisen ist, dass ein bestimmter Sachverhalt oder eine bestimmte Behauptung nicht zutrifft. Dafür besteht aber nach Ihrer Schilderungen kein Anlass. Ob die bisher dem Standesamt vorgelegten Unterlagen ausreichen oder möglicherweise noch weitere Unterlagen nachgereicht werden müssen, kann ich natürlich aufgrund Ihrer Angaben nicht beurteilen. Allerdings ist das Standesamt beziehungsweise der zuständige Sachbearbeiter verpflichtet, Ihnen klar und verständlich zu sagen, welche Unterlagen gegebenenfalls noch vorzulegen sind.

Aufgrund Ihrer Schilderung, die auf eine unzureichende Information seitens des Standesamtes hindeutet, halte ich es durchaus für möglich, dass bezüglich der vom Standesamt verlangten Negativbescheinigung ein Missverständnis besteht. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck einer Negativbescheinigung kann ich jedenfalls nicht ausschließen, dass das Verlangen der Standesbeamten sich nicht auf die von Ihnen erwähnte Personenidentifikation bezieht, sondern möglicherweise auf den Nachweis, dass der Eheschließung nach dem Recht des Heimatstaates Ihres Verlobten kein Ehehindernis entgegensteht. Dieser Nachweis ist - insofern im Rahmen einer Negativbescheinigung - durch Vorlage eines Zeugnisses der zuständigen (türkischen) Behörde zu führen, sofern nicht eine Befreiung davon durch das hier zuständige Oberlandesgericht möglich ist. Vielleicht könnte durch ein Gespräch mit dem zuständigen Standesbeamten geklärt werden, ob sich die verlangte Negativbescheinigung auf die Identitätsfeststellung oder auf den Nachweis der Ehefähigkeit beziehungsweise der Befreiung davon bezieht.

Wenn das Standesamt aber tatsächlich auf die Vorlage einer offenbar unsinnigen Negativbescheinigung zur Identifikation Ihres Verlobten besteht, sollten Sie tatsächlich die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen, der auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, insbesondere des Melde- und Personenstandsrechts und im Hinblick auf die aufenthaltsrechtliche Situation Ihres Verlobten auch auf dem Gebiet des Ausländerrechts tätig ist.

Eine Abschiebung kann meines Erachtens durch einen Antrag auf weitere Duldung des Aufenthalts vermieden werden. Der Antrag müsste damit begründet werden, dass eine Eheschließung in Kürze bevorsteht. Notfalls müsste dieser Antrag beim Verwaltungsgericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung erwirkt werden. Im Hinblick auf die bisherige immer wieder verlängerte Duldung kommt eine Abschiebung nur dann in Betracht, wenn zwischenzeitlich eingetretene schwer wiegende Gründe, z.B. erhebliche Straftaten, einen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik entgegenstehen würden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Ausländerrecht letzten Monat:

18
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340074
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97728
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online