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Abschiebung/Ausweisung/Einreiseverbot.. jetzt: EU-Bürger


07.12.2011 10:20 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ein Freund wurde vor ca. 11 Jahren aus Deutschland ausgewiesen/abgeschoben.
Er wurden wegen Drogendelikten sprich: Rauschgifthandel verurteilt und saß ca. 2 Jahre in Haft, sollte aber ca. 4-5 Jahre sitzen.
Die Haftstrafe wurde auf die Hälfte abgesetzt und er wurde daraufhin in die Türkei abgeschoben.
Zurzeit lebt er seit ca. 10 Jahren in Holland und ist mittlerweile verheiratet und hat zwei Kinder.
Er ist Holländischer Staatsangehöriger und ist in einem Beschäftigungsverhältnis.
Seine finanzielle Situation beurteilt er selbst als „gut".
(Eigentumswohnung, Auto … Wohnung im Neubau)
Er möchte als EU-Bürger wieder in Deutschland einreisen.
In Holland wurde er nicht straffällig und hat aus seinen Fehlern der Vergangenheit gelernt.
Nach seinen Informationen hat er lebenslange Einreisesperre für Deutschland bekommen.

Frage 1:
Darf er nach Deutschland einreisen ohne dass ihm eine Haftstrafe droht?
Nochmal: Er ist holländischer Staatsbürger!
Frage 2:
Gibt es eine lebenslange Einreisesperre?! Wenn ja, wie kann diese wieder zurück genommen werden? Antrag, Zahlung einer bestimmten Summe…
Frage 3:
Dürfte er geschäftlich, als Tourist nach Deutschland einreisen als EU-Bürger oder ist selbst dass für Ihn verboten?
Frage 4:
Wird er jemals in Deutschland leben dürfen, wenn er in Deutschland Arbeit findet?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
EU-Bürger
07.12.2011 | 11:12

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Also eine Haftstrafe wird Ihrem Bekannten nicht drohen, wenn er rechtskräftig damals verurteilt wurde und die Strafe abgesessen hat (und ihm Strafnachlass gewährt wurde), allenfalls nur dann, wenn er illegal einreist.

2.
Zur Einreisesperre:

Der Verlust des Rechts auf Freizügigkeit eines EU-Bürgers innerhalb der EU kann nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Aus den eben genannten Gründen kann auch die Einreise verweigert werden.

Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die oben genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister (BZRG) noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Das dürfte eher hier nicht vorliegen, sollte aber unbedingt vor der Einreise abgeklärt werden, mit der deutschen Botschaft bzw. einem deutschen Konsulat.

Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den eben bezeichneten Wirkungen werden aber auf Antrag befristet.

Eventuell ist dieses hier schon geschehen oder kann noch nachgeholt werden, es sollte aber gleichfalls unbedingt vor der Einreise abgeklärt werden, mit der deutschen Botschaft bzw. einem deutschen Konsulat.

Lebenslange Einreiseverbote gibt es nur bei schwersten Verbrechen, was hier aber nicht vorlag, so dass aller Wahrscheinlichkeit nach dieses kein Hindernis sein kann.

3.
Der Einreisezweck ist egal, nur bei unbilligen Härten wird dieses trotzdem gestattet.

4.
Eine Aufenthaltsmöglichkeit in Deutschland ist daher wahrscheinlich möglich.

Der Lebensunterhalt muss jedenfalls bei einem Daueraufenthalt sichergestellt sein.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

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