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Frage geschrieben am 28.11.2010 06:08:15

Abschiebung und Abschiebehaft

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 894
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Mein Bekannter, argentinischer Staatsangehöriger, ohne Vorstrafen, wurde bei einer Routinekontrolle, als er mich besuchen wollte, am HBF in Mannheim von der Polizei festgenommen. Obwohl er einen Wohnsitz in Italien hat und nachweisen konnte, dass er einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis in Italien gestellt hat und dort bearbeitet wurde, kann er in Abschiebehaft. Da er und die Polizei nur gebrochen englisch sprach (kein Spanisch) war eine Verständigung unmöglich. Ihm wurde weder ein Anwalt beigeordnet noch ein Dolmetscher zur Verständigung zur Verfügung gestellt. In der Haft wurde er gedemütigt und ihm wurde angedroht, wenn er nicht die diese deutschsprachigen Papiere unterschreibet, käme er sechs Monate in U-Haft, ehe ein Gerichtsverfahren überhaupt eröffnet werden würde. Auch das sei fraglich. Sein letztes Geld wurde ihm abgenommen und er wurde drei Tage später nach Argentinien abgeschoben. Er kann nun nicht mehr in die EU Länder einreisen. Gegen welche Rechte wurde verstoßen? Welche Möglichkeiten des Wider- o. Einspruchs sind gegeben? Wo muss dieser eingereicht werden? Übersetzt im Auftrag von D. Robinson García


Antwort geschrieben am 28.11.2010 08:40:36
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die Abschiebehaft gilt nicht als Strafe.

Wird zu Unrecht vom Mittel der Abschiebehaft Gebrauch gemacht, erhält der Betroffene daher auch keine Haftentschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Allerdings ist es unter Umständen möglich, auf zivilrechtlichem Wege Schadensersatz im Rahmen der Amtshaftung oder nach Art. 5 EMRK zu erlangen.

Die Amtshaftung tritt dann ein, wenn ein Amtsträger eine einem Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt hat.

Derartiges scheint hier nach Ihrer Darstellung möglich.

Letztlich lässt sich der gesamte Vorgang nur im Wege einer Akteneinsicht (insbesondere bei der Ausländerbehörde) nachvollziehen, um dann erkennen zu können, was in rechtlicher Hinsicht möglich ist, also welche

- Verfahrensfehler (Konsultation eines
Anwalts/Bestellung eines Dolmetschers),
- Formfehler,
- sonstige materielle Rechtsfehler

vorliegen.

Diesen Antrag können Sie selbst stellen und benötigen dann eine schriftliche Vollmacht Ihres Bekannten.

Als Rechtsmittel kommt zudem noch eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungklage in Betracht.

Die ist unter anderem dann möglich, wenn in Bezug auf einen in der Vergangenheit liegenden Verwaltunsakt ein Rehabilitationsinteresse (auch schwerwiegende Grundrechtsverletzung) gegeben ist, was hier ebenfall in Betracht zu ziehen ist.

Örtlich zuständig sind die Gerichte/Behörden in Mannheim bzw. diejenigen des Bezirks, zu dem die Stadt Mannheim gehört.

Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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