Frage geschrieben am 08.07.2009 12:17:13
Abschiebung nach Marokko
Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2919Mit freundlichen Gruß
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Diese Antwort ist vom 8.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.07.2009 14:37:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Maik Elster
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Arbeitsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 119
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unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
1.) Gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, zu tragen. Zwar regelt § 70 AufentG die Verjährung derartiger Kosten. Gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG wird die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes auch unterbrochen, solange sich der
Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.
Sofern sich Ihr Schwager demnach 9 Jahre im Ausland aufgehalten hat, wurde diese Zeit in Folge einer Unterbrechung der Verjährung nicht mitgezählt, so dass er bei einer Rückkehr nach wie vor für die Kosten in Anspruch genommen werden kann.
2.) Die §§ 16 - 38 AufenthG nennen mehrere Gründe, welche einen Aufenthaltszweck in Deutschland begründen können, wobei fraglich sein dürfte, ob diese im vorliegenden Fall Geltung erlangen können.
Als solche wären bei nicht abschlißender Aufzählung insbesondere zu nennen:
- Studium
- Beschäftigung
- Selbstständige Tätigkeit
3.) Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist,
nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet.
Ob ein solcher Antrag vorliegend gestellt wurde oder ob eine entsprechende Befristung von Amts wegen ausgesprochen wurde, kann an dieser Stelle leider nicht nachvollzogen werden. Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und die angeordnete Dauer verstrichen sein, besteht die Möglichkeit der Wiedereinreise sowie die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels (bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen).
4.) Diese Frage kann leider nicht pauschal beantwortet werden. Ein Visum im Sinne des § 6 AufenthG kann beispielsweise für die Dauer von 3 Monaten beantragt werden. Für die speziellen Modalitäten können Sie sich auch an die zuständige Ausländerbehörde wenden. Dort können Sie gegebenenfalls notwendige Unterlagen erhalten und Hinweise zum weiteren Vorgehen erfragen.
5.) Eine Vollmacht muss von dem zu Vertretenden ausgestellt und unterschrieben werden. Sie sollten sich von Ihrem Schwager ein entsprechendes Schriftstück zusenden lassen.
6.) Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass an dieser Stelle eine konkrete Aussage über etwaige Erfolgsaussichten nicht getroffen werden kann.
---
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.07.2009 15:02:25
Ich kann meinem Schwager, die Anträge ausdrucken und nach Marokko schicken, so wie das von mir aufgesetzte Vollmacht Schriftstück, dass er mir dann per Fax wieder zukommen lässt.Muss ich bevor er den Antrag stellt mich über die Abschiebungskosten informieren und wo kann ich das machen? Denn wenn die nicht beglichen sind hat auch kein Antrag zweck oder nichts machen und einfach den Antrag abwarten und auf deren Begründung abwarten und dann überlegen wie man vor geht!! Auf gut Glück versuchen, denn er hat ja seine Haftstrafe schon verbüst.Da habe ich Sie nicht so ganz verstanden.
Ich kann meinem Schwager, die Anträge ausdrucken und nach Marokko schicken, so wie das von mir aufgesetzte Vollmacht Schriftstück, dass er mir dann per Fax wieder zukommen lässt.Muss ich bevor er den Antrag stellt mich über die Abschiebungskosten informieren und wo kann ich das machen? Denn wenn die nicht beglichen sind hat auch kein Antrag zweck oder nichts machen und einfach den Antrag abwarten und auf deren Begründung abwarten und dann überlegen wie man vor geht!! Auf gut Glück versuchen, denn er hat ja seine Haftstrafe schon verbüst.Da habe ich Sie nicht so ganz verstanden.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.07.2009 15:14:18
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie sollten sich auf jeden Fall vor Antragstellung über die Kosten, welche im Rahmen der Abschiebung entstanden sind, informieren. Auskunft geben kann Ihnen hierzu die zuständige Ausländerbehörde.
Wie die Ausländerbehörde im Hinblick auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels reagiert, wenn noch Kosten, welche im Rahmen einer Abschiebung entstanden sind offenstehen, kann an dieser Stelle leider nicht pauschal beantwortet werden. Auch diesbezüglich sollten Sie vor Antragstellung die zuständige Ausländerbehörde aufsuchen und sich über deren genaue Vorgehensweise informieren.
Ich rate Ihnen jedoch dringend, noch vor Antragstellung und Einreise Ihres Schwagers alles Diesbezügliche abzuklären, um im Falle der letztlichen Einreise nicht von etwaigen Schritten der Ausländerbehörde überrascht zu werden.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie sollten sich auf jeden Fall vor Antragstellung über die Kosten, welche im Rahmen der Abschiebung entstanden sind, informieren. Auskunft geben kann Ihnen hierzu die zuständige Ausländerbehörde.
Wie die Ausländerbehörde im Hinblick auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels reagiert, wenn noch Kosten, welche im Rahmen einer Abschiebung entstanden sind offenstehen, kann an dieser Stelle leider nicht pauschal beantwortet werden. Auch diesbezüglich sollten Sie vor Antragstellung die zuständige Ausländerbehörde aufsuchen und sich über deren genaue Vorgehensweise informieren.
Ich rate Ihnen jedoch dringend, noch vor Antragstellung und Einreise Ihres Schwagers alles Diesbezügliche abzuklären, um im Falle der letztlichen Einreise nicht von etwaigen Schritten der Ausländerbehörde überrascht zu werden.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
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