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Frage geschrieben am 16.01.2011 21:44:29

Absage der Reiserücktrittsversicherung

Rechtsgebiet: Reiserecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1289
Ich habe meine Reise 14 Tage vor Antritt storniert. Ich habe diese Reise im Mai 2010 gebucht. Seit Sommer 2010 habe ich Blasenprobleme die sich durch ihre Schwere auf meine Psyche gelegt haben. Es war so schlimm, dass selbst Einkaufen und normale Dinge des Alltags nicht möglich waren. Mein Arzt behandelte mich und bestätigte mir, dass es weder realisierbar noch zumutbar wäre, die Reise anzutreten. Eine Überweisung zum Psychologen wurde mir von meinem Arzt empfohlen, leider war dies in 2010 wg. langer Wartelisten nicht möglich. Nachdem ich alle gewünschten Angaben und Unterlagen der Versicherung zugeschickt habe, wollte der medizinische Dienst die Unterlagen vom Arzt. Auch diese habe ich geschickt. Leider kam von der Versicherung die Ablehnung mit der Begründung es wäre keine schwere Erkankung. Was soll ich tun, denn die Reiserücktrittversicherung hat die Hälfte des Reisepreises von 1600 Euro einbehalten? Ich bin mit dieser Ablehnung nicht einverstanden, schließlich hätte ich gern diesen Urlaub angetreten.


Antwort geschrieben am 16.01.2011 22:36:03
Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel
Gutenbergplatz 1, 65187 Wiesbaden, Tel: 0611-991660, Fax: 0611-9916633
Reiserecht, Fachanwalt Bau- und Architektenrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,
unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung folgende Antwort zukommen lassen:
Versichert ist im Rahmen der Reiserücktrittskostenversicherung u. a. die Stornierung einer Reise wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung.

Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn die Reise gebucht wurde trotz Vorhersehbarkeit der Erkrankung. Wenn sich bei Ihnen im Zeitpunkt der Buchung keine Anzeichen für die tatsächlich eingetretene Erkrankung gezeigt haben, liegt keine Unvorhersehbarkeit vor.

Ob die Erkrankung schwer ist, beurteilt sich danach, ob sie einen solchen Grad hat, dass der Reiseantritt objektiv nicht mehr zumutbar ist. Die fehlende Zumutbarkeit muss ärztlicherseits diagnostizierbar sein.

Wenn der Arzt die Unzumutbarkeit der Reise diagnostiziert und attestiert hat, sollte der Versicherungsfall eigentlich eingetreten seien. Die Versicherung ist bei anderer Auffassung beweispflichtig dafür, dass die Unzumutbarkeit des Reiseantritt nicht gegeben ist.

Ein wichtiger Aspekt ist noch der rechtzeitige Rücktritt vom Reisevertrag unmittelbar nach Erkennen der schweren Erkrankung. Der Versicherer hat das Recht, seine Entschädigungsleistung auf die Höhe der Stornokosten zu reduzieren, die bei sofortigem Rücktritt nach Feststellung der Erkrankung angefallen wären. Wer trotz Kenntnis von der schweren Erkrankung und der Unzumutbarkeit der Reise erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Reisevertrag zurücktritt, provoziert höhere Stornogebühren, zu deren Erstattung der Versicherer nicht verpflichtet ist. Der konkrete zeitliche Ablauf ist mir in Ihrem Fall nicht bekannt, so dass ich Ihnen nicht mit letzter Bestimmtheit mitteilen kann, ob die Stornierung rechtzeitig erfolgte.

Sollten Sie mit der Entscheidung des Versicherers nicht einverstanden sein, so empfehle ich Ihnen, Ihre Forderung gegenüber dem Versicherungsunternehmen unter Einschaltung eines auf Reiserecht spezialisierten Anwaltes weiter zu verfolgen.

Gerne bin ich Ihnen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses bei der weiteren Beratung und gegebenenfalls Durchsetzung Ihrer Forderung behilflich.

Ich bitte um Verständnis, dass aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes nur eine oberflächliche Prüfung möglich ist. Qualifizierten Rechtsrat können sie erst dann erhalten, wenn die gesamten Unterlagen ausgewertet wurden.

Mit freundlichen Grüßen


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