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Frage geschrieben am 17.01.2012 10:16:12

Absage Geschäftsreise wegen Flugangst

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 807
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren ,

den SV in Kürze:
mein Partner ist Ingenieur/Angestellter, seit 4 J. in diesem Betrieb (neuerdings geschluckt von Schweizer Großkonzern). In seinem Arbeitsvertrag ist u.a. „Inbetriebnahme der Anlage im In- und Ausland" genannt. Bisher erledigte er alle
Aufträge zur vollsten Zufriedenheit und unterbrach sogar häufig Urlaube, obwohl er
2 Kinder hat. Er hat Flugangst,sich sich offenbar gesteigert hat in letzter Zeit, welche er unter Zuhilfenahme homöopathischer Mittel, auch Drinks an Bord und einem Platz im Gang soweit halbwegs im Zaum halten konnte. Er konnte bisher Flüge vorschlagen mit deutschen Airlines und einem Gangplatz, die immer kostenneutral im Vergleich zu anderen Flügen waren.
Letzten Mi (11.01.) erhielt er für vergangenen Sonntag (15.01.) die Montageanweisung für USA,
recherchierte Flüge und schlug der für die Buchung zuständigen Dame im Personalbüro sogleich einen vor. Die Dame, bekannt für ihr nichtvorhandenes Entgegenkommen gegenüber allen antwortete: „Ist mir egal, ich buche die Flüge."
Mein Partner gestand seinem Abteilungsleiter seine Flugangst am Donnerstag erstmalig und rechnete die Flugvariante des Personalbüros mit ihm durch,
weil sie teurer und teils unsinnig mit innerdeutschen Transfers geplant war. Der Abt.leiter versuchte vergeblich zu vermitteln. Ohne Begründung schlug das Personalbüro die vorgeschlagenen, am Ende sogar günstigeren Flugvorschläge aus.
Mein Partner äußerte sich auch vor Kollegen und vor dem Abt.leiter, dass er diesen anderen Flug nicht antreten würde und falls sein Vorschlag wider Erwarten doch Mehrkosten verursachen würde, dass er die Differenz selbst tragen würde.

Am Sa erhielt er die Buchungsdaten – der Flug wurde mit Freitag sehr spät gebucht
und US-Airline, KEIN Gangplatz. Animositäten der Buchungssachbearbeiterin sind
leider nur Spekulation. Jedenfalls brach dann seine Flugangst panikartig durch, die 48 Std. zuvor hatte er bereits weder richtig geschlafen noch gegessen.

Am Samstagabend verfasste er eine e-mail an seinen Vorgesetzten, den Abt.leiter und den Geschäftsführer (GF) und informierte sie darüber, dass er aufgrund von
Flugangst diesen Flug nicht antreten könne und hoffe, dass man schnellstmöglich
eine andere Lösung finde, um den Auftrag nicht zu gefährden. Es konnte den Flugbeteiligten (Fahrer, Kollege) abgesagt werden.

Am Montag (gestern) wurde er zum GF (Abt.leiter von ihm u. vom Personal waren auch anwesend, sagten allerdings nichts) zitiert. Dieser sagte ihm, er solle seinen Rechner herunterfahren und das Firmengebäude verlassen. Der USA-Auftrag sei mit 3 Wochen angesetzt, solange hätte er keine Arbeit für ihn. Er solle die 3 Wochen ohne Gehalt zuhause bleiben. Flugangst glaube er ihm nicht. Er solle das als Signal
verstehen. Ein Wort der Erklärung durfte er nicht abgeben.
Er wurde dann hinausbegleitet und fuhr nach Hause, setzte sich aber gleich mit dem
Betriebsrat in Verbindung, welcher ihm riet, seine Arbeitskraft nahtlos weiter anzubieten (geschah per mail) und falls keine schriftliche Anweisung erfolgte, würde er heute wieder pflichtgemäß zur Arbeit erscheinen. Gesagt, getan, er ging heute zur Arbeit und erhielt eine formlose Anweisung per mail, dass sich an der betriebl. Situation nichts geändert habe, er soll zuhause bleiben, da es keine Arbeit für ihn gäbe. Es würden aktuell arbeitsrechtliche Schritte geprüft und Regress wegen des nichtangetretenen Fluges und des Ausfalls in Millionenhöhe durch die Nichtantretung des Auftrags.

Meine Frage – wie gehen wir chronologisch am klügsten vor?
Ich würde ihn heute erstmal noch zum Arzt schicken, damit für die fragliche Zeit ab Sonntag eine ärztliche Diagnose vorliegt.

Ich danke Ihnen im Vorfeld für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Bernadette M.


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich dürfte die Anordnung der Geschäftsreise aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt sein. Allerdings muss der Arbeitgeber bei Ausübung seines Weisungsrechtes auch das Grundrecht des Arbeitnehmers auf Schutz von Leben und Gesundheit beachten. Das Weisungsrecht ist daher – wie § 315 BGB formuliert – nach „billigem Ermessen" auszuüben. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner festzustellen.

Vorliegend hat Ihr Partner den Arbeitgeber rechtzeitig über seine Flugangst informiert, vertretbare Alternativvorschläge unterbreitet und sogar angeboten, die Differenz selbst zu tragen. Es gab nach Ihrer Schilderung daher keinen vertretbaren Grund für den Arbeitgeber, diese Vorschläge zu ignorieren. Vielmehr dürfte hier die Abwägung zwischen den Interessen Ihres Partners (Gesundheit) und den Interessen des Arbeitgebers an der Durchführung der Geschäftsreise ausschließlich mit dem anschließend gebuchten Flug (unter Ausschlagung der Alternativvorschläge) eindeutig zu Gunsten Ihres Partners ausgehen. Hierbei ist insbesondere darauf abzustellen, dass dem Arbeitgeber durch die Buchung der alternativen Flugvorschläge kein gravierender Nachteil entstanden wäre.

Mangels Verschuldens Ihres Partners sehe ich daher auch keinen Anspruch des Arbeitgebers auf Schadensersatz wegen der abgesagten Reise. Zudem dürfte hier auch kein Fall unberechtigter Arbeitsverweigerung vorliegen, so dass der Arbeitgeber auch nicht die Gehaltszahlung verweigern kann. Vielmehr befindet er sich im Annahmeverzug, da Ihr Partner seine Arbeitskraft weiterhin angeboten hat. Ihr Partner behält daher den Vergütungsanspruch auch für die Zeit, die er „freigestellt" ist, § 615 BGB.

Wichtig ist nun, dass Ihrem Partner die Flugangst ärztlich attestiert wird. Hierfür sollte er einen Facharzt aufsuchen. Auch sollte der Ablauf zwischen dem 11.01.12 und 15.01.12, insbesondere die Bemühungen Ihres Partners, schriftlich dokumentiert und idealerweise durch schriftliche Bestätigungen der Kollegen bzw. des Abteilungsleiters gestützt werden. Sollte der Arbeitgeber wie angedroht das Gehalt kürzen, sollte der ausstehende Teil angemahnt und ggfs. gerichtlich eingefordert werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte aber ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Kollege vor Ort hinzugezogen werden
Da in dem Arbeitsvertrag ja grundsätzlich Auslandstätigkeit vorgehen ist, besteht bei sich steigernder Flugangst natürlich eine gewisse Gefahr, dass der Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung in Betracht zieht. Daher wäre Ihrem Partner abschließend anzuraten, eine Therapie gegen Flugangst zu beginnen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.01.2012 09:05:27

Sehr geehrter Herr Wilking,

herzlichen Dank für Ihre sehr schnelle und umfassende Antwort- das hat uns bereits
viel weitergeholfen!
Ich hätte noch eine kurze Frage, wenn meinem Partner eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen wird, hat er dann einen Anspruch auf Abfindung?

Ich danke Ihnen für die Antwort und wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Bernadette M.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.01.2012 09:29:27

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur bei betriebsbedingter Kündigung, § 1a KSchG. Es besteht aber natürlich die Möglichkeit, im Rahmen eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung zu vereinbaren.

Eine personenbedingte Kündigung aufgrund der Weigerung Ihres Partners dürfte aber eh unwirksam sein, siehe meine obigen Ausführungen. Eine krankheitsbedingte Kündigung würde unter anderem eine negative Gesundheitsprognose voraussetzen. Da Flugangst in der Regel therapierbar ist, dürfte es bereits an dieser Voraussetzung fehlen. Daher auch meine Empfehlung, eine Therapie zu beginnen, um idealerweise schon positive Ergebnisse nachweisen zu können und so einer krankheitsbedingten Kündigung entgegen zu wirken.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihrem Partner gelingt eine gütliche Einigung mit seonem Arbeitgeber.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Absage Geschäftsreise wegen Flugangst | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2012-01-17
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