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Frage geschrieben am 25.01.2012 10:20:48

Abrufkosten Grundbuch

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 739
Für die Zustimmung für eine Auflassungserklärung (175 Grundbuchblätter) hat die Notarin folgendes in Rechnung gestellt:

§147 II Abrufkosten Grundbuch € 1.400

Auf meine Frage, warum die Kosten so hoch sind, da ich ebenfalls die Grundbucheinsicht für dieses Flurstück angefordert habe, teilte sie mir mit, dass ich jedes Grundbuchblatt einzeln bekomme, wegen der Finanzierungsgläubiger.

Meine Frage ist daher, sind 1.400 € für die Abrufkosten Grundbuch angemessen oder müssten diese niedriger sein.


Antwort geschrieben am 25.01.2012 11:37:59
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Davon ausgehend, dass die Grundbucheinsicht nur ein Nebengeschäft zum eigentlichen Notarvertrag darstellt, ist es grundsätzlich so, dass entsprechende Kosten nicht gesondert berechnet werden können. Dies ergibt sich aus § 147 Abs. 3 KostO.

Nach der Entscheidung mehrerer Oberlandesgerichte (unter anderem auch des Bayerischen Oberlandesgerichts) handelt es sich allerdings bei den Gebühren für den elektronischen Abruf aus dem Grundbuch um verauslagte Gerichtskosten im Sinne des § 154 Abs. 2 KostO, die von der Justiz für die automatisierte Gewährung der Einsicht in das Grundbuch erhoben werden. Die Bestimmung des § 154 Abs. 2 KostO schreibe dem Notar vor, den Betrag „etwa verauslagter Gerichtskosten" in der Rechnung anzugeben und lege damit zugrunde, dass der Notar einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten habe, den er in die Berechnung gemäß § 154 Abs. 1 KostO einstellen kann.
 
Nach dem einschlägigen Gebührenverzeichnis (Nr. 701 JVKostO - http://www.gesetze-im-internet.de/jvkosto/art_iianlage_29.html) fällt für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt eine Gebühr in Höhe von 8,00 € an. Bei 175 Abrufen ergibt dies den in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 1.400,00 €. Dies Kosten können nach der zuvor genannten Rechtsprechung an Sie weitergegeben werden.
Auch wenn ich nachvollziehen kann, dass die Rechnung letztlich sehr hoch erscheint, sind die Kosten letztlich wohl kaum zu beanstanden. Scheuen Sie sich aber nicht, sich dies von der Notarin noch einmal erläutern zu lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen trotz der für Sie letztlich negativen Antwort in der Sache weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

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