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Abriss/ Neuaufstellung Bungalow - Land Brandenburg


| 08.06.2012 13:33 |
Preis: 40,00 € |

Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann




Sehr geehrter Herr/ Frau Anwalt,

wir haben folgende Frage für Standort Land Brandenburg- OT Hönow (Weiherkette):

Ein bestehender Bungalow soll aus altersgründen ( und Pächterwechsel)abgerissen werden. Gilt für die Errichtung eines neuen Bungalows die 1978 erteilte Aufstellgenehmigung oder muss eine Neue beantragt werden? Der alte Bungalow ist asbestumantelt. Könnte man auch hier von umweltgerechter Rekonstruktion ausgehen?

Mit freundlichen Grüssen


08.06.2012 | 15:03

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
695 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.

Der Abriss des alten Bungalows ist gem. § 17 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) anzeigepflichtig.

Der beabsichtigte Neubau bedarf dann einer Baugenehmigung gem. § 54 BbgBO - die 1978 nach "DDR"-Recht erteilte "Aufstellgenehmigung" reicht dazu nicht aus.

Ob ggf. eine Ausnahmetatbestand greift, richtet sich nach dem konkreten Bauvorhaben und müsste dann geprüft werden - Sie sollten dies aber mit dem zuständigen Bauamt im Vorfeld klären.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.koelner-onlinescheidung.de
www.mietrecht-in-koeln.de

Internetrecht - Urheberrecht -
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Bewertung des Fragestellers 2012-06-11 | 16:33


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