Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 39 weitere Antworten zum Thema Abrechnung.
Die Wohnsituation ist wie folgt:
Zweifamilienhaus
EG:
Wird von den Wohnungseigentümern bewohnt (2 Erwachsene, 1 Jugendlich und 1 großer Hund). Garten zur Alleinnutzung mit Gartenteich ca. 3m Durchmesser. Wasseranschluß in der Garage ohne separaten Zähler
OG:
An uns (3 Erwachsene und 1 Kleinkind) vermietet von der Schwester/Schwägerin der Wohnungseigentümer im EG. Keine Gartennutzung, kein Wasseranschluß in der Garage.
Das Kaltwasser wird über einen Gesamtzähler erfasst und pro Kopf verteilt. Das Warmwasser wird mittels Wasseruhren verbrauchsabhängig abgerechnet.
Problem:
1. Im letzten Jahr hat die Familie im EG einen Gartenteich errichtet, dieser wurde betoniert. Dafür wurde Leitungswasser verwendet. Auch befüllt wurde er mit Leitungswasser. Durch die Sommerhitze verdunstet natürlich auch das Wasser. Dann wurde der Teich mit Leitungswasser aufgefüllt. Dies geschah je nach Wetterlage mehrmals wöchentlich. Außerdem werden die Autos mit dem Gartenschlauch gewaschen und der Rasen gesprengt.
Nun hat unsere Vermieterin zum Ausgleich dafür 2.000 Liter Wasser- und Abwasserkosten gutgeschrieben. Ich bin aber der Meinung, dass bei solch ungleichen Voraussetzungen der Verteilungsschlüssel pro Kopf nicht gerechtfertigt ist. Beim Einzug wussten wir von dem Wasseranschluss in der Garage nichts. Wie ist hier die Rechtslage?
2. In der letzten Abrechnungsperiode wurden 206 ccm Wasser verbraucht. Davon wurden 85 ccm für das Warmwasser verwendet. Davon entfielen 35 ccm auf uns und 50 ccm auf die Bewohner im EG. Ist es richtig, dass bei der Verteilung der Kaltwasserkosten von der Gesamtmenge ausgegangen wird?
Meiner Meinung nach müsste die Warmwassermenge zuerst abgezogen werden und nur die Differenz, also 120 ccm pro Person verteilt werden.
Unsere Abrechnung müsste also so aussehen:
206 ccm Gesamtmenge - 85 ccm für Warmwasser = 17,143 ccm
x 4 Personen = 68,571 ccm Kaltwasser + 35 ccm für Warmwasser
= 103,571 ccm Kalt- und Abwasserkosten insgesamt für das OG
Wenn meine Auffassung richtig ist, ergibt sich daraus eine Differenz von ca. 50,00 Euro zu unseren Gunsten.
Antwort geschrieben am 24.09.2010 08:10:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 165
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 165
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Zu 1) Hier käme nur eine Anfechtung wegen Irrtum in Betracht. Diese müsste aber umgehend nach Kenntnis der Umstände über den Irrtum erklärt werden. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung müsste binnen Jahresfrist erklärt werden. Fraglich ist auch, ob der Wasseranschluss in der Garage eine verkehrswesentliche Eigenschaft ist, denn auch ohne diesen Anschluss könnten die Autos gewaschen und der Rasen gesprengt werden.
Zu 2) Grundsätzlich gilt der Verteilermaßstab, der im Vertrag vereinbart wurde. Es gibt Gerichtsentscheidungen, die dem Mieter den Anspruch auf Änderung dieses Verteilermaßstabes bestätigen. Dies setzt aber voraus, dass die Kostenersparnis bei mindestens 50 % liegen muss. Dies kann ich hier nicht beurteilen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Hein direkt

