im Oktober 2007 verlegte mein Ehemann seinen Wohnsitz. Im Nov.2007 erschien er pesönlich in einem Telekom-Shop um die Ummeldung seines Festnetzanschlußes zu beantragen. Hierbei wurde allerdings der alte Vertrag nicht beendet, sondern einfach ein neuer eröffnet, was meinem Ehemann so nicht mitgeteilt wurde. In der Annahme, der Fall sei erledigt, hat er seine Kontoauszüge nicht kontrolliert. Im Okt.2010 ist ihm leider erst aufgefallen, dass für 2 Verträge die Gebühren einbehalten werden. Trotz geführter Telefonate und einer schriftlichen Kündigung ist der Vertrag bisher nicht beendet worden. Natürlich ist uns bewußt,dass wir an dem Sachverhalt nicht ganz unschuldig sind. Besteht trotzdem eine Möglichkeit einen Teilbetrag zu erhalten? Seit 10/2007 wurde über den alten Festnetzanschluß keine Telefonate geführt oder empfangen, da die Wohnung unbewohnt ist. Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Antwort geschrieben am 25.07.2011 15:34:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Der Bundesgerichtshof hat zu der Problematik der Kündigung bei einem Umzug im Urteil vom 11.11. 2010 gesagt, daß es in diesem Fall kein Kündigungsrecht für den Kunden gibt.
Nun hat Ihr Mann nach Ihrer Schilderung nicht gekündigt, sondern wollte lediglich den Telefonanschluß auf eine neue Adresse anmelden. Wenn die Telekom von einem neuen Vertrag ausgeht, muß sie die Existenz dieses Vertrages nachweisen.
Dies folgt aus dem Grundsatz, daß die Partei darlegungs- und beweispflichtig, die sich auf einen Vertrag beruft.
Wenn Sie keine Kopie des damaligen Antragsformulars haben, sollten Sie noch einmal die von der Telekom normalerweise versendete Auftragsbestätigung überprüfen, ob hier von einem Neuvertrag oder von einer Ummeldung o.ä. die Rede ist. Falls es sich um keinen Neuvertrag handelt, können Sie die zuviel gezahlten Gebühren von der Telekom für den –nicht beantragten- Neuvertrag zurückfordern.
Wenn andererseits nach Auftragsbestätigung ein neuer Vertrag beantragt wurde ist die Sache schwieriger.
Es kommt zwar eine Anfechtung des Neuvertrages wegen Irrtum in Betracht. Diese Anfechtung scheitert allerdings an der Anfechtungsfrist des § 121 BGB, der eine unverzügliche Anfechtung fordert. Unter „unverzüglich" versteht man gemeinhin etwa 2 Wochen, so daß eine Anfechtung wohl nicht mehr in Betracht kommt.
Für eine Kündigung (oder Ummeldung) wäre nach dem zuvor Ausgeführten Ihr Ehemann beweispflichtig. Wenn dies alles lediglich mündlich im Telekom-Shop besprochen wurde und inzwischen 4 Jahre vergangen sind dürfte eine Beweisführung schwer fallen.
Falls Sie den Nachweis der Ummeldung nicht erbringen können empfehle ich Ihnen ein Schreiben (per Einschreiben/Rückschein) an die Telekom, in dem Sie die Vorgänge schildern.
Wenn Sie auch wahrscheinlich keine Gebühren zurück erhalten, sollten Sie doch wenigstens um eine zeitnahe Vertragsbeendigung des alten Vertrages ersuchen.
Wenn dies abgelehnt wird sollten Sie den alten Vertrag per Einschreiben/Rückschein zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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