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Abrechnung Hausratschaden nach Kostenvoranschlag möglich?


03.02.2009 15:26 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Katja Schulze




Ich hatte einen Hausrat-Leitungswasserschaden. Zur Schadenbehebung liegt der Versicherung ein Angebot vor, dass auch von dem zuständigen Regulierer der Höhe nach akzeptiert wurde. Ich möchte den Schaden aufgrund dieses Angebotes abrechnen. Hiermit ist die Versicherung jedoch nicht einverstanden. Sie steht auf dem Standpunkt. Regulierung nur nach Wiederherstellung mit entsprechender Rechnung. Hat die Gesellschaft Recht?
03.02.2009 | 17:01

Antwort

von

Rechtsanwältin Katja Schulze
34 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

In der Hausratversicherung besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten. Eine fiktive Abrechnung, d.h. eine Abrechnung nach Kostenvoranschlag ist grundsätzlich nicht möglich. Maßgeblich sind insoweit die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (§ 8 VHB 2008, vormals § 2 VHB 92 bzw. 2000). Für Schäden aus § 2 Nr. 1 f VHB 92 hat auch das Amtsgericht Recklinghausen im Jahr 2005 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass der Versicherer nur die tatsächlich entstanden Kosten ersetzen muss (vgl. Urteil vom 15.03.2005, Az. 11 C 31/05).

Ich bedaure, dass ich Ihnen keine positivere Mitteilung machen kann, hoffe jedoch, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Katja Schulze
Rechtsanwältin

Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz

Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11

E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Katja Schulze
Chemnitz

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