Antwort geschrieben am 03.08.2011 12:33:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 581
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vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Sie haben zunächst vollkommen Recht, dass eine Abordnung im beamtenrechtlichen Sinne gem. § 25 LBG Ihres Bundeslandes grundsätzlich möglich ist. Ich habe Ihnen diese Vorschrift zum besseren Nachvollziehen etwas weiter unten beigefügt.
§ 25 Abs. 1 S. 2 LBG regelt insoweit: „Die Abordnung kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen ganz oder teilweise erfolgen."
Das Gesetz sieht also eindeutig die Möglichkeit eines solchen Antrages vor. Das Gesetz spricht davon, dass die Abordnung auf Antrag erfolgen „kann". Hiermit ist gemeint, dass es generell keinen Anspruch auf die Durchführung einer Abordnung zumindest nicht nach § 25 LBG gibt.
Hierbei handelt es sich um eine so genannte Ermessensentscheidung. Die hierüber zu entscheidende Behörde muss also im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens prüfen, ob eine Abordnung möglich ist und muss dabei auch die widerstreitenden Interessen (also die Interessen der Bürger sowie der Antragstellerin) hinreichend berücksichtigen. Hierbei wäre dann auch die Integrationsvereinbarung besonders zu gewichten.
Die ablehnende Bescheidung muss auch begründet sein. Aus der Begründung muss sich zumindest indirekt ergeben, dass die Behörde von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Dieses kann ich nach ihrer Schilderung so nicht erkennen. Ohne eine genaue Kenntnis des konkreten Bescheides kann ich dieses aber leider nicht abschließt beurteilen.
Sofern aus dem Bescheid nicht hervorgeht, dass hier von dem Ermessen pflichtgemäß gebraucht worden ist (hiervon gehe ich nach ihrer Schilderung zunächst aus),sollte unbedingt Widerspruch hiergegen eingelegt werden. Hierbei sollte Ihre Frau sich unbedingt von einem im öffentlichen Beamtenrechts/Verwaltungsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort unterstützen lassen.
Ein gerichtliches Vorgehen wäre erst der übernächste Schritt. Sofern von dem Ermessen nicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht worden ist (wofür deutliche Anhaltspunkte vorliegen), bestünden durchaus realistische Erfolgsaussichten vor Gericht.
Gem. § 114 VwGO kann nämlich das Verwaltungsgericht auch einen Verwaltungsakt (hier also den ablehnenden Bescheid auf Abordnung) auf Ermessensfehler hin überprüfen
§ 25 LBG - Abordnung
(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen ganz oder teilweise erfolgen.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann eine Abordnung auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit erfolgen, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung der Beamtin oder dem Beamten zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht.
(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie
1. im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2. zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Grundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.
(4) Bei Abordnungen zu einem anderen Dienstherrn gilt § 24 Abs. 4 Satz 1 bis 3 entsprechend. Soweit zwischen den Dienstherrn nichts anderes vereinbart ist, finden die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen, Versorgung und Jubiläumsgaben entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.
(5) § 24 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt bei einer Abordnung in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder in den Bereich des Bundes entsprechend.
§ 114 VwGO
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 140240 o. 140241
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Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.08.2011 17:56:20
Sehr geehrter Herr Newerla, wie sie schon richtig vermutet haben, hat das Staatliche Schulamt in seiner schr. Ablehnung die Ausübung von Ermessen nicht erkennen lassen. In dem betreffenden Schreiben teilt das Schulamt lediglich mit, dass "die Abordnung von GHS-Lehrkräften an Sonderschulen nicht mehr vorgesehen" und die Lehrerversorgung an der von meiner Frau gewünschten Schule bereits abgeschlossen ist. Was kein Wunder ist, nachdem meine Frau den Antrag im März gestellt hat und die schr. Ablehnung erst am 28.06. erfolgt ist (erst auf ausdrückliche Nachfrage meinerseits). In der Zwischenzeit wurde sie immer wieder hingehalten, sowohl vom Schulamt als auch von der Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung. Das Problem ist, dass meine Frau wenige Wochen vor der schr. Ablehnung ein Gespräch im Schulamt hatte und dort wohl ziemlich eingeschüchtert wurde und sich angesichts der klaren Aussage, es gäbe keine Abordnungen mehr, natürlich damit einverstanden war, an eine andere GHS versetzt zu werden. Ich denke aber, letzlich zählt die schr. Begründung, und die lässt kein Ermessen des Einzelfalles erkennen. Eine ganz andere Frage ist, ob man sich den Ruf beim Arbeitgeber nicht ruiniert, indem man gegen ihn klagt. Davor schreckt meine Frau derzeit noch zurück. Aber ich denke, die Vorgehensweise des Schulamtes ist nicht hinnehmbar. Wie denken sie darüber?
Sehr geehrter Herr Newerla, wie sie schon richtig vermutet haben, hat das Staatliche Schulamt in seiner schr. Ablehnung die Ausübung von Ermessen nicht erkennen lassen. In dem betreffenden Schreiben teilt das Schulamt lediglich mit, dass "die Abordnung von GHS-Lehrkräften an Sonderschulen nicht mehr vorgesehen" und die Lehrerversorgung an der von meiner Frau gewünschten Schule bereits abgeschlossen ist. Was kein Wunder ist, nachdem meine Frau den Antrag im März gestellt hat und die schr. Ablehnung erst am 28.06. erfolgt ist (erst auf ausdrückliche Nachfrage meinerseits). In der Zwischenzeit wurde sie immer wieder hingehalten, sowohl vom Schulamt als auch von der Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung. Das Problem ist, dass meine Frau wenige Wochen vor der schr. Ablehnung ein Gespräch im Schulamt hatte und dort wohl ziemlich eingeschüchtert wurde und sich angesichts der klaren Aussage, es gäbe keine Abordnungen mehr, natürlich damit einverstanden war, an eine andere GHS versetzt zu werden. Ich denke aber, letzlich zählt die schr. Begründung, und die lässt kein Ermessen des Einzelfalles erkennen. Eine ganz andere Frage ist, ob man sich den Ruf beim Arbeitgeber nicht ruiniert, indem man gegen ihn klagt. Davor schreckt meine Frau derzeit noch zurück. Aber ich denke, die Vorgehensweise des Schulamtes ist nicht hinnehmbar. Wie denken sie darüber?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.08.2011 10:40:46
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Wie bereits ausgeführt kann auch ich der Begründung des Schulamtes nicht erkennen, dass hier pflichtgemäß oder überhaupt vom Ermessen Gebrauch gemacht worden ist.
Vor diesem Hintergrund sollte man sich ernsthaft überlegen, gegen den entsprechenden Bescheid vorzugehen.
Auch ich kenne diese Situation aus der Praxis sehr gut. Einerseits ist das Vorgehen des Schulamtes so nicht hinnehmbar, insoweit gebe ich Ihnen vollkommen recht, andererseits könnte eine Klage natürlich schon Auswirkungen auf das Arbeitsklima haben.
Dieses ist eine persönliche Entscheidung, die ich Ihnen und Ihrer Frau leider nicht abnehmen kann. Bei der Entscheidung sollte aber insbesondere mit einbezogen, wie wichtig Ihrer Frau die neue Stelle ist, also insbesondere wie die Verbesserung gegenüber der jetzigen Position ist.
Sollte diese lediglich minimal sein, wäre fraglich ob ein gerichtliches Vorgehen Sinn macht.
Andererseits ist das Verhalten wie bereits gesagt so nicht korrekt und man braucht sich auch in einem Arbeitsverhältnis nicht alles gefallen zu lassen.
Um es aber noch einmal zu sagen (bitte seien Sie mir nicht böse),kann ich Ihnen diese höchst persönliche Entscheidungs leider nicht abnehmen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch viel Erfolg in der Angelegenheit und einen angenehmen Tag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 140240 o. 140241
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Wie bereits ausgeführt kann auch ich der Begründung des Schulamtes nicht erkennen, dass hier pflichtgemäß oder überhaupt vom Ermessen Gebrauch gemacht worden ist.
Vor diesem Hintergrund sollte man sich ernsthaft überlegen, gegen den entsprechenden Bescheid vorzugehen.
Auch ich kenne diese Situation aus der Praxis sehr gut. Einerseits ist das Vorgehen des Schulamtes so nicht hinnehmbar, insoweit gebe ich Ihnen vollkommen recht, andererseits könnte eine Klage natürlich schon Auswirkungen auf das Arbeitsklima haben.
Dieses ist eine persönliche Entscheidung, die ich Ihnen und Ihrer Frau leider nicht abnehmen kann. Bei der Entscheidung sollte aber insbesondere mit einbezogen, wie wichtig Ihrer Frau die neue Stelle ist, also insbesondere wie die Verbesserung gegenüber der jetzigen Position ist.
Sollte diese lediglich minimal sein, wäre fraglich ob ein gerichtliches Vorgehen Sinn macht.
Andererseits ist das Verhalten wie bereits gesagt so nicht korrekt und man braucht sich auch in einem Arbeitsverhältnis nicht alles gefallen zu lassen.
Um es aber noch einmal zu sagen (bitte seien Sie mir nicht böse),kann ich Ihnen diese höchst persönliche Entscheidungs leider nicht abnehmen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch viel Erfolg in der Angelegenheit und einen angenehmen Tag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 140240 o. 140241
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