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Frage geschrieben am 11.11.2010 14:05:49

Abnahme von Vergleichsfingerabdrücken

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1864
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren

Folgendes Problem

In diesem Jahr wurde bei meiner Partnerin und bei mir eingebrochen. Es wurden Fingerabdrücke gesichert, von der Eingangstür. Außerdem wurde auch eine Geldbox mitgenommen, die auch Fingerabdrücke enthielt.

Bei der Zeugenvernehmung war ich zugegen und habe von der Polizeibeamtin erfahren, dass wohlmöglich das Verfahren eingestellt würde.

Vor etwa eineinhalb Jahren etwa habe ich allerdings bei einem Einbruch mitgewirkt, wo wahrscheinlich Spuren gesichert werden konnten. Erkennungsdienstlich wurde ich vor langer Zeit aufgenommen, allerdings in einem anderen Bundesland. Ob diese Spuren ins BKA aufgenommen wurden, damit sich Bundesweit die Polizei daran bedienen kann, weiss ich nicht und lässt sich nicht nachvollziehen,

Nun wurde mir eine Vorladung zum Abnehmen von Vergleichsspuren geschickt, genauso wie meiner Partnerin.

Nun ein Jahr her, bestünde natürlich die Gefahr, dass durch die Vergleichspuren durch den Einbruch in unserer Wohnung und meinen Einbruch eine Verbindung stehen könnte.

Meine Frage hierzu wäre, wie ich mich nun verhalten soll. Darf die Polizei Vergleichsspuren aus meinem Einbruch mit der unserer Wohnung vergleichen und für sich in die Ermittlungen auswerten?
Wie kann ich mich wehren und bestünde die Chance, das Abnehmen der Spuren zu verweigern?

Danke hier im Voraus.


Antwort geschrieben am 13.11.2010 13:09:29
Rechtsanwalt Marko Setzer
Tucholskystraße 37, 10117 Berlin, Tel: 030 54495266, Fax: 030 54495268
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Sehr geehrter Ratsuchende /-er,

unter Berücksichtigung der Angaben und Ihres Einsatzes nehme ich zu Ihren Fragen gern wie folgt Stellung:

Ihren Sachverhaltsangaben nach muss grundsätzlich unterschieden werden:

Bei der Abnahme von Fingerabdrücken für "Vergleichsspuren" handelt es sich zwar um die Sicherung von Beweismitteln, dies aber nur indirekt, um die eigentlichen Fingerabdrücke des Täters unterscheiden zu können. Vergleichsspuren dienen der Polizei bei den Ermittlungen zu dem Zweck, Fingerabdrücke der Opfer (also Ihnen und Ihrer Partnerin) bei dem Wohnungseinbruch in Ihre Wohnung von denen Fremder (mögliche Täter) zu unterscheiden.
Es handelt sich also nicht um die Entnahme von Fingerabdrücken eines Beschuldigten nach § 81 b) StPO.

Gleichwohl kann im Falle der Weigerung eines Opfers, Vergleichsabdrücke abnehmen zu lassen, ein Untersuchungsrichter bzw. die Staatsanwaltschaft die Abnahme auch gegen den Willen des Opfers anordnen. Es gilt das Prinzip des Amtsermittlungsgrundsatzes. Polizei und Staatsanwaltschaft müssen nämlich sowohl belastende also auch für den möglichen Beschuldigten entlastende Tatsachen ermitteln.

Sofern sich das Opfer weigert, Vergleichsabdrücke entnehmen zu lassen, liegt möglicherweise der Verdacht nahe, dass das Opfer ein persönliches Interesse daran hat, weil es vielleicht keinen Dritten (Täter) gab. Sie müssten dann den Beamten die Frage erklären, warum sonst das Opfer die Entnahme von Vergleichsabdrücken verweigern sollte.

Ihre Befürchtung: "Darf die Polizei Vergleichsspuren aus meinem Einbruch mit der unserer Wohnung vergleichen und für sich in die Ermittlungen auswerten?"

- ist eigentlich unbegründet. Denn Vergleichsabdrücke werden nicht nach § 81 b) StPO als erkennungsdienstliche Maßnahmen behandelt und dürfen auch nicht als "Zufallsfunde" - Beweismittel verwertet werden.

Sofern ein vergangenes Verfahren (damals) nach § 170 II StPO eingestellt wurde, wurden (müssten) Ihre erkennungsdienstlichen Daten gelöscht worden sein.

In dem wenig wahrscheinlichen Fall, dass Ihnen die Fingerabdrücke als Beschuldigter (der früheren Tat) nach § 81 b) StPO entnommen werden sollen, so müssten Sie darüber vorher belehrt werden.
Spätestens dann sollten Sie sich von einem Strafverteidiger Ihres Vertrauens anwaltlich beraten lassen.

Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die Rechtsmaterie gegeben zu haben.

Abschließend möchte ich gern noch auf folgendes hinweisen:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen.

Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.

Marko Setzer
- Rechtsanwalt in Berlin-

Web: http://www.ra-setzer.de/kontakt/
Mail: post@ra-setzer.de /

Office: Tucholskystr. 37, 10117 Berlin /
Fon: 030 - 54 49 52 66
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.11.2010 18:02:20

Hiermit danke ich Ihnen, für Ihre umfassende Antwort.

Aus Ihrer Antwort kann ich also entnehmen, dass ich mit beruhigtem Gewissen zur Abnahme der Vergleichsspuren gehen kann und keine Sorge haben muss, dass die Polizei mich deshalb auch im Nachhinein aufgrund eines Verdachtes des Einbruchs, (als Beschuldigter) Erkennungsdienstlich, durch die Abgabe der Fingerabdrücke durch den Einbruch in der Wohnung, vorladen könnte?

Ja oder Nein genügt.

Falls sich noch etwas ergeben sollte, in dieser Sache, werde ich mich folglich an Sie wenden und Ihre Kanzlei aufsuchen.

Mit freundlichsten Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.11.2010 18:15:02

Sehr geehrte Fragestellerin /-er,

sofern Sie KEINE Vorladung als Beschuldigter zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen haben und es sich bei dem Termin um die Vergleichsabdrücke handelt, können Sie erstmal beruhigt zur Entnahme hingehen.

Mit freundlichen Grüßen



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Abnahme von Vergleichsfingerabdrücken | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2010-11-13
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