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Abnahme oder Schadenersatz


18.05.2012 12:38 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Dratwa




Das Angebot einer Firma, innerhalb einer Woche eine fahrbare Weidehütte in zwei Wandstärken liefern zu können, erschien mir günstig, sodass ich mich für die stärkere Wandausführung in fertiger Ausführung entschieden habe. In einem sehr langen Telefonat mit der Firma erfuhr ich dann, dass diese mir in den nächsten 6 Wochen keinen festen Liefertermin für ein Fertigteil zusagen könne und empfahl mir, wegen des für Anfang Mai geplanten Weideauftriebs einen Bausatz zu nehmen, zumal der Aufbau für zwei Handwerker problemlos und preiswerter wäre. Wegen des Zeitdrucks akzeptierte ich die Bausatzlösung und vereinbarte wegen des erforderlichen Abladehelfers im Außenbereich den Liefertermin 10:00 Uhr. Da die Anlieferung im nicht geschützten Außenbereich gefährdet war, habe ich den erforderlichen zweiten Handwerker zur sofortigen Montage geordert. Weil die Firma nicht termingerecht lieferte, habe ich dorthin angerufen und erfahren, dass der Fahrer nicht zur Arbeit erschienen sei und die Weidehütte noch auf dem Firmengelände stehe.

Als dann zum nächsten vereinbarten Termin um 10:00 Uhr (eine Woche später) wieder keine Lieferung erfolgte, sagte man mir, dass die Lieferung seit 8 Uhr unterwegs sei und jeden Augenblick bei mir eintreffen werde. Nach einer Stunde erfuhr ich vom Fahrer, dass er noch 70 Km entfernt im Stau stecke und er nicht sagen könne, wann er eintreffe. Gegen 12:00 Uhr hat er sich dann gemeldet und mitgeteilt, dass er nicht sagen könnte, wann und ob er bei mir ankommt.
Da die georderten Ablader und Handwerker schon zum zweiten Mal vergeblich auf eine nicht der Vereinbarung entsprechenden Lieferung warteten und wir vom Fahrer keine verbindliche Zusage erhalten konnten, musste ich eine ungewisse spätere Lieferung absagen.
Mein Angebot an die Firma, die Lieferung nur noch als Fertigteil anzunehmen, wurde von dieser nicht akzeptiert.

Meine Frage ist lautet: Kann ich aufgrund der Nichteinhaltung der Termine zur Abnahme, Zahlung oder Schadenersatz verpflichtet werden?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema:
Schadenersatz
18.05.2012 | 14:59

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Dratwa
250 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,


Die Firma kann Sie dann auf Abnahme des Bausatzes und Zahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen, wenn nach wie vor ein Kaufvertrag über den Bausatz vorliegen würde.
Der Kaufvertrag hätte nach wie vor Bestand, wenn Sie zum Rücktritt vom Vertrag nach der fehlgeschlagenen zweiten Anlieferung nicht berechtigt gewesen wäre. Den Rücktritt vom Vertrag haben Sie konkludent dadurch erklärt, dass Sie eine ungewisse spätere Anlieferung des Bausatzes absagten und die Lieferung nur noch als Fertigteil annehmen wollten, rechtswirksam zustande gekommen ist.
Die Firma hat den Bausatz zum vereinbarten Zeitpunkt – Anlieferung 1. Temin 10.00 Uhr - nicht angeliefert, damit befand sie sich in Lieferungsverzug ( § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Auch beim zweiten mit Ihnen vereinbarten Termin, der eine Woche später erfolgen sollte, wurde die Ware erneut nicht angeliefert.
Nach § 323 Abs. 1 BGB kann der Käufer, also Sie, vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Schuldner, hier der Firma, erfolgslos eine angemessenen Frist zur Leistung bestimmt hat. Zu denken wäre hier an den zweiten Termin, den Sie mit der Lieferfirma vereinbart haben. Allerdings muss die Aufforderung zur Leistung den eindeutigen Hinweis enthalten haben, dass Sie, falls erneut nicht geliefert wird, vom Vertrag zurücktreten. Ich nehme an, dass Sie dies nicht getan haben, sondern bloß auf eine zweite Anlieferung gedrängt haben, was allerdings nicht ausreichend ist, da der eindeutige Hinweis fehlt, dass Sie bei erneuter nicht fristgerechter Anlieferung auf jeden Fall vom Vertrag zurücktreten.
Eine eindeutige Fristsetzung ist jedoch nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB dann entbehrlich, wenn der Schuldner, also hier die Firma, die Leistung zu einem bestimmten Termin , was hier der Fall ist, nicht bewirkt hat und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand des Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat. Also z.B. mit den Worten, liefern Sie bitte pünktlich, andernfalls habe ich kein Interesse mehr an die Ware. Das Geschäft muss also stehen und fallen mit der zeitgerechten Leistung.
Bei der Auftragserteilung wurde Ihnen in einem langen Telefonat mit der Firma, in dem es zunächst um ein Fertigteil einer fahrbaren Weidehütte ging, empfohlen, da für Lieferung des Fertigteils kein fester Liefertermin zugesagt werden konnte, wegen des für Anfang Mai geplanten Weideauftriebs einen Bausatz zu bestellen. Wenn Ihnen also die Firma selbst aufgrund des Zeitdrucks – Anfang Mai geplanter Weideauftrieb – empfahl, einen Bausatz zu bestellen und im Anschluss daran zwei vereinbarte Termine, bei den Sie mit einem extra georderten Ablader sowie Handwerken bereit standen, somit die eigene empfohlene schnelle Lösung nicht einhält, dann war es der Firma auch klar, dass letztlich mit der Einhaltung der zwei nicht eingehaltenen Termine der Auftrag steht und fällt.

Demzufolge sind Sie meines Erachtens wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten. Hieraus folgt, dass die Firma Sie auf Abnahme und Bezahlung der Ware nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

Mit freundlichem Gruß

Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Düsseldorf

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