Sehr geehrter Anwalt,
unser Unternehmen ist im Bereich Domainverwaltung tätig. Im Jahr 2000 haben wir für einen Kunden aus München eine .DE Domain registriert. Auftrag, Rechnung und Korrespodenz hierzu liegen uns vor.
Im Oktober 2009 haben wir nun im Zug der Vergabe neuer .DE Domains durch die Domainvergabestelle DENIC alle sich in unseren Kundendatenbank befindlichen Adressen mit einer E-Mail zu diesem Thema sowie einen entsprechenden Angebot, diese Domains zu beantragen, versehen (= versandt), Als E-Mail Adresse hatten wir
info@<domainname>.de verwendet, wobei es sich dabei genau um die Domain handelte, welche wir damals registriert hatten.
Nun erhielten wir eine Abmahnung von einer Anwältin, welche im Auftrag des _aktuellen_ Domaininhabers handelt. Sie betrachtet unsere Kundeninformation als Spam-Mail, da der Domaiinhaber keine Zustimmung zum Erhalt erteilt habe.
Aus unserer Sicht ist es kein Spam und daher ist auch die Abmahngebühr (rund 300 Euro) sowie die Unterlassungserklärung nicht zu bezahlen bzw. unterzeichen. Wir stehen auf dem Standpunkt: Es ist zwar richtig, dass der aktuelle Domaininhaber sein Einverständnis nicht erteilt hat, jedoch konnten wir nicht wissen, dass die Domain mittlerweile von unserem Kunden an einen Dritten verkauft wurde. Aus unserer Sicht ist das mit einem Anruf bei einer
in unserer Kundendatenbank gespeicherten Telefonnummer zu vergleichen, welche inzwischen einen anderen Anschlußinhaber hat,
ohne dass wir darüber informiert wurde.
Wir haben das der Anwältin mitgeteilt. welche daraufhin entgegnet, dass die Einwilligung zum E-Mail Empfang aus dem Jahr 2000 (bzw. die Kundenbeziehung von damals) zu "alt" sein, um jetzt noch zum Versand von Werbung zu berechtigen. Sie bezieht sich dabei auf das Urteil LG Berlin AZ 15 O 653/03
Frage:
Wie ist ihre Meinung? Sollen wir die Abmahnung bezahlen oder es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 11.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 11.11.2009 18:17:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59, 37081 Göttingen, Tel: 05513097470, Fax: 05519997938
Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht
Bewertungen: 316
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Im Bereich der unzulässigen Email-Werbung (Spam) vertreten die Gerichte sehr strenge Auffassungen. In dem Ihrerseits zitierten Urteil des LG Berlin ging es darum, dass der Absender einer Werbe-Email Geschäftsbeziehungen zum Empfänger unterhalten hatte und letzterer sogar in den Empfang solcher Mails eingewilligt hatte. Allerdings waren seit dem letzten geschäftlichen Kontakt mehr als 2 Jahre vergangen. Das Gericht befand das Vorgehen als rechtswidrig, da man nach diesem Zeitraum nicht mehr darauf vertrauen dürfe, dass die Einwilligung immer noch bestehe.
In Ihrem Fall ist die Zeitspanne noch sehr viel größer. Zudem haben Sie mit dem tatsächlichen Empfänger zu keiner Zeit Geschäftsverbindungen unterhalten. Daher ist davon auszugehen, dass ein Gericht voraussichtlich der Gegenseite Recht geben würde.
Daher sind Sie voraussichtlich (eine endgültige Bewertung kann nicht getroffen werden, ohne das Abmahnschreiben tatsächlich geprüft zu haben) zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet.
Dennoch sollten Sie keinesfalls die Ihnen vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Denn häufig sind hierin auch Anforderungen enthalten, zu denen man sich nicht verpflichten muss. Auch sollten Sie nicht ungeprüft eine gegnerische Kostennote anerkennen oder begleichen.
Ich empfehle Ihnen daher, das Abmahnschreiben einem Anwalt zur Prüfung vorzulegen. Gern können Sie sich diesbezüglich auch an mich wenden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
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