25.06.2012 | 22:01
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
126 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:
1.
Grundsätzlich müsste zunächst entschieden werden, worauf die Abmahnung beruht (z.B.Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften o.ä.). Allerdings kann man festhalten, dass einer Abmahnung in aller Regel ein Verletzung gegen bestimmte Schutzrechte vorausgeht (Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, etc.). Im Falle einer solchen Verletzung sieht das Gesetz auch vor, dass derjenige Schaden, der Ihnen durch die Verletzung entstanden ist, auch von dem Verursacher übernommen werden muss. Zu diesem Schaden gehören daher auch die Kosten der anwaltlichen Beratung, Überprüfung und Interessenvertretung.
Auch wenn daher konkret überprüft werden sollte, welche Abmahnung zugrundeliegt, ist daher festzuhalten, dass die Ihnen entstandenen Kosten wohl bei der Gegenseite geltend gemacht werden können, sofern die Abmahnung gerechtfertigt ist.
2.
Um die Rechnung geltend zu machen müssen Sie zunächst die Kosten der Höhe nach beziffern (dies können Sie anhand der Ihnen vom Rechtsanwalt übersandten Rechnung erledigen). Sodann sollte der Gegenseite eine Frist von 10 - 14 Tagen zum Ausgleich der Rechnung setzen. Sollte ein Ausgleich nicht fristgerecht erfolgen, können Sie für den außergerichtlichen Bereich einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen mit der weiteren Beitreibung beauftragen. Wenn jedoch ein Ausgleich nicht freiwillig erfolgt, bleibt letztlich nur der gerichtliche Weg. HIer können Sie einen Mahnbescheid beantragen, wenn nicht mit einem Widerspruch der Gegenseite zu rechnen ist. Gehen Sie davon aus, dass die Gegenseite die Forderung nicht akzeptieren wird, sollte allerdings anstelle des Mahnverfahrens direkt eine Klage eingereicht werden, da dies das Verfahren beschleunigt.
Ich hoffe, Ihren Fragen hiermit ausreichend beantwortet zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne für eine weitergehende Interessenvertretung und die Anforderung der Ihnen entstandenen Kosten zur Verfügung.
Nachfrage vom Fragesteller
25.06.2012 | 22:09
Es handelt sich um einen wettbewerbsrechtlichen verstoss. Das unternehmen hat kein Impressum sowie keinerlei Angaben zum Unternehmen auf deren seite getätigt. Hierzu wurden screenshots mit Datum als Beweis erstellt. Ebenso wurde hierzu vorher die Beratung eines anwalts eingeholt wonach kosten entstanden sind.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.06.2012 | 22:18
Sehr geehrter Fragesteller,
im wettbewerbsrechtlichen Bereich ergibt sich die Erstattungspflicht für entstandene Kosten ausdrücklich aus § 12 UWG.
Dort heißt es in Absatz 1:
"Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden."
Diese "Aufwendungen" sind in der Regel diejenigen Anwaltskosten, die für die Fertigung der Abmahnung entstehen. Allerdings können selbstverständlich auch die geringeren Kosten einer reinen Beratung auf der Grundlage der vorgenannten Vorschrift geltend gemacht werden.
Entscheidend ist, dass die Abmahnung an sich berechtigt ist, was jedoch von dem Kollegen bereits geprüft wurde.