Bei eBay habe ich ein Schmuckset verkauft, leider ist die Auktion gelöscht wurden. Es handelt sich um ein Schmuckset mit Swarovski Steinen, habe es auch so angeboten. Jetzt wird mir vorgeworfen das ich in der Überschrift meines Angebotes den Namen verwendet habe.
Ich soll eine
Unterlassungs/Verpflichtungserklärung unterschreiben.
was muss ich streichen oder dazu schreiben, natürlich möchte ich die Kosten nicht übernehmen, kann ich die so streichen.
Muss ich noch irgendetwas dazu schreiben?
Ich, H.M. Str. Ort, verpflichte mich hiermit gegenüber .....
1.es bei Meidung einer Vertragsstrafe, die für jeden Fall Zuwiderhandlung von der Fa ... angemessen im Sinn von § 315 BGB festzusetzen und bei Streit über die Angemessenheit vom Landgericht .. zu übrprüfen ist, ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Schmucksets die Bezeichnung Sw.. zu verwenden, insbesondere unter dieser Kennzeichnung derartige Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder diese Kennzeichnung in der Werbung für diese Waren zu benutzen, insbesondere gemäß der nachstehenden eBay Artikelbezeichnung.
2. die Rechts- und Patentanwaltskosten für diese Abmahnung in Höhe eines pauschalierten Betrages von € 500,00 und Auslagenpauschalen in Höhe von € 40,00 zu erstatten.
Antwort geschrieben am 24.01.2011 19:05:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 297
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie haben natürlich die Möglichkeit, zunächst nur die Unterlassungserklärung abzugeben (evtl. noch eingeschränkt nur auf die konkret vorgeworfene Verletzungshandlung) und den Kostenerstattungsanspruch nicht anzuerkennen, Ziffer 2 also zu streichen.
Hierdurch räumen Sie die Gefahr aus, dass die Gegenseite im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung kurzfristig gerichtlich gegen Sie vorgeht. Da hierdurch der Unterlassungsanspruch ausgeräumt wäre, wäre im Streitfalle auch nicht mehr der hierfür anzunehmende Streitwert (der vom Gericht durchaus im fünfstelligen Bereich angesetzt werden kann) relevant, sondern nur noch die geltend gemachten Kosten, also um die 540,- EUR.
Allerdings sollten Sie dabei bedenken, dass Sie an eine solche Erklärung 30 Jahre gebunden sind und während dieses Zeitraum immer die Gefahr besteht, dass Sie die Vertragsstrafe verwirken, wodurch meist ein hoher vierstelliger Betrag fällig werden würde.
Es kann Ihnen daher in Ihrem eigenen Interesse nur angeraten werden, dass Sie die Abmahnung vor Abgabe der Unterlassungserklärung von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Denn gerade bei meist massenhaft verschickten Abmahnungen von ebay-Auktionen besteht die Möglichkeit, dass die Abmahnung im Einzelfall gar nicht gerechtfertigt ist.
Wenn Sie z.B. das Schmuckset im Rahmen eines Privatverkaufs ohne gewerblichen Hintergrund angeboten haben, können keine markenrechtlichen Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden, da hierfür ein Handeln im geschäftlichen Verkehr erforderlich ist.
Aber auch der gewerbliche Verkauf von unveränderter Originalware ist grundsätzlich zulässig, wenn die Ware ursprünglich vom Markenhersteller selbst oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten in Deutschland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auf den Markt gebracht wurde (so genannter Erschöpfungsgrundsatz). Ein Markeninhaber kann einem Verkäufer dann grundsätzlich nicht untersagen, die Marke für die Originalwaren zu benutzen, d.h. der Verkäufer darf das Markenprodukt unter dem Markennamen anbieten und verkaufen.
Aber selbst wenn sich nach Überprüfung der Abmahnung herausstellt, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt, kann ein beauftragter Rechtsanwalt dann die Unterlassungserklärung unter berücksichtigung des konkreten Einzelfalls modifizieren und oftmals durch Verhandlungen mit der Gegenseite eine Kostenreduzierung erreichen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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www.jan-wilking.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.01.2011 21:14:44
vielen Dank für diese ausführlichen Rat. Das Schmuckset stammt vom Versandhaus Quelle
ich habe es bei eBay als Privat Verkäufer, allerdings nicht nur einmal angeboten.
Kann ich die Unterlassungserklärung selber modifizieren? Muss ich bei Punkt 1. noch irgendetwas ändern, dazu schreiben?
Muss ich die Unterlassungserklärung überhaupt abschicken! Oder würde es reichen, wenn ich einen Brief aufsetze, indem ich erkläre, das ich die Artikelbezeichnung nur benutzt habe um auf die Steine aufmerksam zu machen. Bei dem Schmuck handelt es sich ja um diese Steine.
Ob ich den Namen ohne Kristalle oder Steinen, allein nennen durfte, weiß ich zwar nicht, aber so hört sich der Vorwurf für mich an.
Der Text ist in Ordnung, aber die Überschrift nicht. Da ich dort den Namen allein genannt habe.
Für mich ist eigentlich jetzt wichtig, ob ich die Unterlassungserklärung selber modifizieren kann, sprich, ob ich bei Punkt 1. noch etwas ändern muss. Das ich Punkt 2. streichen kann, haben Sie ja schon beantwortet.
Oder ob es reicht, wenn ich dem Anwalt einen Brief schreibe.
Vielen Dank nochmal!
Freundliche Grüße
vielen Dank für diese ausführlichen Rat. Das Schmuckset stammt vom Versandhaus Quelle
ich habe es bei eBay als Privat Verkäufer, allerdings nicht nur einmal angeboten.
Kann ich die Unterlassungserklärung selber modifizieren? Muss ich bei Punkt 1. noch irgendetwas ändern, dazu schreiben?
Muss ich die Unterlassungserklärung überhaupt abschicken! Oder würde es reichen, wenn ich einen Brief aufsetze, indem ich erkläre, das ich die Artikelbezeichnung nur benutzt habe um auf die Steine aufmerksam zu machen. Bei dem Schmuck handelt es sich ja um diese Steine.
Ob ich den Namen ohne Kristalle oder Steinen, allein nennen durfte, weiß ich zwar nicht, aber so hört sich der Vorwurf für mich an.
Der Text ist in Ordnung, aber die Überschrift nicht. Da ich dort den Namen allein genannt habe.
Für mich ist eigentlich jetzt wichtig, ob ich die Unterlassungserklärung selber modifizieren kann, sprich, ob ich bei Punkt 1. noch etwas ändern muss. Das ich Punkt 2. streichen kann, haben Sie ja schon beantwortet.
Oder ob es reicht, wenn ich dem Anwalt einen Brief schreibe.
Vielen Dank nochmal!
Freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.01.2011 23:03:47
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wenn tatsächlich die Möglichkeit einer Markenrechtsverletzung besteht (was im Rahmen dieser Plattform ohne Kenntnis der Unterlagen nicht zu beurteilen ist), sollten Sie davon absehen, einen selbst aufgesetzten Brief zu verschicken. Denn damit wäre ein möglicher Unterlassungsanspruch der Gegenseite nicht befriedigt und es besteht die Gefahr der gerichtlichen Geltendmachung. Zudem würden Sie den gegnerischen Anwälten dadurch evt. unabsichtlich Argumente zuspielen, die diese auch in einem späteren Verfahren über die Kostenerstattung gegen Sie verwenden könnten. Insofern dürfte es sinnvoll sein, zunächst nur die Unterlassungserklärung ohne weiteres Schreiben/Erklärung abzugeben. Aber auch die Abgabe der Unterlassungserklärung in der geforderten Form kann schon als (Teil-)Anerkenntnis gewertet werden. Ohne genaue Kenntnis aller Details kann aber Notwendigkeit und Umfang einer Modifikation nicht beurteilt werden, so dass ich abschließend nur meinen Rat wiederholen kann, einen Anwalt mit der Angelegenheit zu betrauen
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wenn tatsächlich die Möglichkeit einer Markenrechtsverletzung besteht (was im Rahmen dieser Plattform ohne Kenntnis der Unterlagen nicht zu beurteilen ist), sollten Sie davon absehen, einen selbst aufgesetzten Brief zu verschicken. Denn damit wäre ein möglicher Unterlassungsanspruch der Gegenseite nicht befriedigt und es besteht die Gefahr der gerichtlichen Geltendmachung. Zudem würden Sie den gegnerischen Anwälten dadurch evt. unabsichtlich Argumente zuspielen, die diese auch in einem späteren Verfahren über die Kostenerstattung gegen Sie verwenden könnten. Insofern dürfte es sinnvoll sein, zunächst nur die Unterlassungserklärung ohne weiteres Schreiben/Erklärung abzugeben. Aber auch die Abgabe der Unterlassungserklärung in der geforderten Form kann schon als (Teil-)Anerkenntnis gewertet werden. Ohne genaue Kenntnis aller Details kann aber Notwendigkeit und Umfang einer Modifikation nicht beurteilt werden, so dass ich abschließend nur meinen Rat wiederholen kann, einen Anwalt mit der Angelegenheit zu betrauen
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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