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Frage geschrieben am 17.01.2009 16:47:36

Abmahnung/Mahnbescheid

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2502
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo

habe im August 2008 von einem Anwalt 2 Abmahnungen wegen meines Ebayshops bekommen. In der ersten wurde mein Status privat anstatt gewerblich abgemahnt und in der 2 wurde unter anderem fehlende Angaben Mehrwertsteuersatz und das Versandrisiko abgemahnt.

Ich besitzte auch einen ebayshop. Meinen Status hatte ich schon 1 monat früher umgestellt auf gewerblich und die 2 Abmahnung ist für mich eh für die Tonne da man die Sachen nicht angeben muss.

Habe auf beide Abmahnungen deswegen nicht reagiert und auch keine Unterlassungserklärung abgegeben.

Heute erhielt ich einen Mahnbescheid von diesem Anwalt.

1. Ist dies überhaupt zulässig, da ja keine aussergerichtliche Vereinbarung gemacht wurde?
2. Was kann ich dagegen tun, bzw wie soll ich mich verhalten?

Danke


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Diese Antwort ist vom 17.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.01.2009 18:06:26
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. B. Alexander Koll
Rütersbarg 48, 22529 Hamburg, Tel: 040 - 432 603 30, Fax: 040 - 432 603 29
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich Ihnen auf Grundlage Ihrer Informationen wie folgt beantworten:

1. Zunächst gehe ich davon aus, dass Ihnen seitens des zuständigen Mahngerichts ein Mahnbescheid, beantragt von dem Anwalt, der Sie zuvor abgemahnt hatte, zugestellt wurde. Es handelt sich also nicht um ein (weiteres) Mahnschreiben, welches Ihnen direkt von Seiten des Anwalts zugeleitet wurde.

2. Sofern dies bei Ihnen vorliegend der Fall ist (wovon ich stark ausgehe), sind mit dem nunmehr eingeleiteten gerichtlichen Mahnverfahrens mehrere Konsequenzen verbunden, auf die ich Sie dringend aufmerksam machen möchte. Zunächst und unter Bezugnahme auf Ihre Frage 1. möchte ich darauf hinweisen, dass es grundsätzlich jedem gestattet ist, ein gerichtliches Mahnverfahren gegen einen Dritten (Privatperson oder Unternehmen) über einen Antrag beim zuständigen Mahngericht einzuleiten. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt gerechtfertigt ist oder ob dieser völlig aus der Luft gegriffen ist. Denn das Mahngericht prüft den Antrag des (vermeintlichen) Gläubigers inhaltlich nur in engen Grenzen.

3. Sodann wird der Mahnbescheid dem (vermeintlichen) Schuldner von Seiten des Mahngerichts zugestellt. Dieser hat dann die Möglichkeit dagegen innerhalb von 2 Wochen Widerspruch zu erheben. Tut er dies nicht, weil er entweder die Forderung für gerechtfertigt hält oder es auch einfach vergisst, kann der Antragsteller einen Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid stellen. Dieser wird dem (vermeintlichen) Schuldner dann wiederum zugestellt, worauf er weitere 2 Wochen hat dagegen Einspruch zu erheben. Tut er dies erneut nicht (aus welchen Gründen auch immer) wir der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und stehe somit einem erstrittenen Urteil vor einem Gericht gleich. Dies berechtigt sodann den Antragsteller aus diesem nun erlangten Titel durch den Gerichtsvollzieher die Vollstreckung zu betreiben und so die Forderung einzutreiben. Zu diesem Zeitpunkt gibt es praktisch keine Möglichkeit mehr für den Schuldner, die Forderung zu bestreiten, da der Titel rechtskräftig ist. Dies führt leider in einigen Fällen auch dazu, dass durch ein gerichtliches Mahnverfahren unter Ausnutzung der Unwissenheit des Antragsgegners unwirksame Forderungen geltend gemacht werden und diese schließlich auch über eine Vollstreckung durchzusetzen sind.

4. Vorliegend bedeutet das in Ihrem Fall, dass die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens durch den Anwalt für Sie die Gefahr in sich birgt, dass das Verfahren dazu führt, dass Sie am Ende verpflichtet sind, die Zahlung zu leisten, obwohl eine Anspruch gar nicht besteht. Der Anwalt hat in Ihrem Verfahren wohl gerade deshalb den Weg des gerichtlichen Mahnverfahrens gewählt, da er mit Ihnen keine außergerichtliche Vereinbarung treffen konnte. Anderenfalls hätte er seinen Anspruch ja aus einer solchen Vereinbarung geltend gemacht.

5. Wenn ich vorliegend davon ausgehen darf, dass die Forderung des Anwalts mangels Fehlverhalten Ihrerseits nicht besteht, Sie sich also nichts zu Schulden kommen lassen, rate ich Ihnen in Bezug auf Ihre Frage 2 dringend, gegen den Mahnbescheid Widerspruch zu erheben. Beachten Sie dafür bitten die bereits oben genannte 2-Wochen-Frist. Die Unterlagen, die Ihnen im Rahmen des Mahnverfahrens seitens des Mahngerichts zugeleitet worden sind, beinhalten einen Vordruck für die Einlegung des Widerspruchs. Die Frist beginnt mit dem Beginn des Folgetages, nachdem Ihnen der Mahnbescheid zugestellt worden ist und endet mit Ablauf des 14. Tages. Sie müssen dafür sorgen, dass der Widerspruch innerhalb dieser Frist dem Mahngericht zugeht, d.h. die Absendung des Briefes innerhalb dieser Frist ist nicht maßgebend, sondern der Zugang beim Gericht. Für den Widerspruch müssen Sie keine Begründung angeben. Vorliegend sollte sich der Widerspruch aber gegen die Gesamtforderung richten und nicht nur gegen eine Teilforderung, was jeweils im Ihnen übersandten Vordruck anzugeben ist.

6. Sollte die Frist zur Abgabe des Widerspruchs allerdings bereits abgelaufen sein, wäre dies auch nicht sonderlich tragisch, da der Widerspruch dann in einen Einspruch im Hinblick auf einen darauf folgenden Vollstreckungsbescheid umgedeutet wird. Letztlich ist es nicht relevant, ob Sie Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erheben. Das Ergebnis ist letztlich identisch. In beiden Fällen endet das gerichtliche Mahnverfahren, d.h. die Erlangung eines rechtskräftigen und vollstreckungsfähigen Titels ist für den Antragsteller über diesen Weg nicht mehr möglich.

7. Für Sie ist die Angelegenheit damit dann (erst einmal) abgeschlossen. Sofern Ihr Gegner keine weiteren Maßnahmen unternimmt, wäre die Sache damit erledigt. Der Anwalt hat aber nach Ihrem Widerspruch/Einspruch die Möglichkeit aus dem gerichtlichen Mahnverfahren auf ein gerichtliches Verfahren durch Einzahlung des entsprechenden Gerichtskostenvorschuss überzuleiten, welches dann vor dem zuständigen Amtsgericht/Landgericht stattfinden würde. Sofern Sie sich im Rahmen der Angaben Ihres Ebay-Shops rechtlich korrekt verhalten haben, dürfte diese Vorstellung bei Ihnen aber keine Magenschmerzen verursachen, da eine gerichtliche Inanspruchnahme durch den Anwalt keine Gefahr für Sie darstellen würde. Eventuell verzichtet der Anwalt deshalb auch auf eine Fortführung des Verfahrens.

8. Im Ergebnis müssen Sie aktuell also nur vermeiden, dass das durch den Anwalt eingeleitete gerichtliche Mahnverfahren zum Ziel gelangt, nämlich die Erwirkung eines vollstreckbaren Titels. Dies erreichen Sie durch die Einlegung eines Widerspruchs beim Mahngericht innerhalb der 2-Wochen-Frist, was zunächst und ggf. Ihre einzige Aufgabe ist.

Ich hoffe, Ihnen durch die Beantwortung der Fragen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben. Für Rückfragen und eine weiterführende Vertretung Ihrer Interessen in dieser Angelegenheit stehe ich Ihnen natürlich jederzeit gern zur Verfügung.

Ich freue mich über eine Kontaktaufnahme Ihrerseits!

Mit besten Grüßen

Dipl.-Jur. B. Alexander Koll
- Rechtsanwalt -

E-Mail: info@kanzlei24net.de
http://www.kanzlei24net.de


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