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Frage geschrieben am 05.01.2011 09:08:58

Abmahnung wg. Markenrechtsverletzung UGG-Boots

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3337
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 116 weitere Antworten zum Thema Abmahnung.
Mein Bruder hat für meine beiden Töchter für Weihnachten 2 paar UGG-Boots im Internet bestellt KP gesamt ca. 150 Euro, die an unsere Adresse (Empfänger: meine Frau) geliefert werden sollten.
Der Zoll hat die Ware nun beschlagnahmt (Aussetzung der Überlassung....) und dem Rechteinhaber zur Prüfung übersandt. Mittlerweile bekamen wir ein auf englisch verfasstes Schreiben einer belgischen Kanzlei (Gevers & Partners), welches allen Anschein nach eine Abmahnung darstellt (Text ist Juristenenglisch und für mich nicht voll verständlich, sieht nach Serienbrief aus - z.B.fehlt die Anrede). Wir sollen 200 Euro zahlen - das konnten wir schon herausfinden.
Frage 1: Mein Frau als Empfängerin der Lieferung hat m.E. keine Rechtsverletzung begangen, da sie nur die Lieferadresse darstellt. Sie hat nicht bestellt und auch keine Zahlung geleistet. Sollten wir uns darauf konzentrieren und auf einen Dritten als den "Rechteverletzer" hinweisen und alles abstreiten (allerdings wollen wir meinen Bruder nicht "ans Messer liefern", er hat es ja nur gut gemeint)? Also Aussage verweigern o.ä.?
Frage 2: Es ist ein Frist von "10 Workingdays" gesetzt - ohne Bezug auf einen Starttermin. Schreiben ist am 23.12. verfasst, am 30.12. abgeschickt und am 4.1. uns als Einwurfeinschreiben zugestellt worden. Läuft die Frist ab Zustellungstermin oder ab Erstellungsdatum?
Frage 3: Müssen wir überhaupt auf eine in englischer Sprache verfasste Abmahnung dieser belgischen Kanzlei antworten und sogar den vorgefassten Text (auch in Englisch) unterzeichen, obwohl wir gar nicht verstehen, was von uns da verlangt wird? Bringt das Nichtreagieren überhaupt etwas, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Ganze dadurch nur verzögert wird und wir erhalten als nächstes eine deutschsprachige Abmahnung oder eine 2. einer deutschen Kanzlei evtl. mit noch höheren Kosten?
Frage 4: Wenn wir reagieren müssen, reicht es, eine eigene Erklärung (modifizierte Unterlassungserklärung,) auf deutsch zurückzusenden?
Ich würde mich über eine Antwort sehtr freuen.


Antwort geschrieben am 05.01.2011 10:12:51
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Generell gilt: Das Markengesetz will Rechtsverletzungen im „geschäftlichen Verkehr" verhindern. Sie geben aber an, dass lediglich 2 Paar Schuhe für die beiden Töchter gekauft wurden, demnach ein Weiterverkauf nicht beabsichtigt war. Vielmehr hat offensichtlich Ihr Bruder ein Geschenk machen wollen. Diese Handlung stellt keine Markenrechtsverletzung dar, die Sie verpflichten würde, eine Unterlassungserklärung abzugeben und Kosten der anwaltlichen Vertretung zu übernehmen.

Sie sollten daher überhaupt nicht reagieren, wenn Sie sicher sind, dass es sich bei dem Vorwurf um einen Verstoß gegen das Markengesetz handelt. Sollte Sie Zweifel haben, rate ich Ihnen zur Überprüfung des anwaltlichen Schreibens durch einen Kollegen.

Die Aussetzung der Überlassung ist allerdings nicht zu beanstanden. Ihr Bruder sollte sich mit Regressforderungen an den Verkäufer wenden.
___

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Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.


Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.01.2011 14:51:56

Danke für die kurze Stellungnahme.
Leider kenne ich nicht den konkreten Vorwurf, da es sich bei dem Schreiben um ein engischsprachiges Schreiben handelt und das Wort "Markenrechtsverletzung" dort natürlich nicht auftaucht. Der Zoll hat in seiner Begründung für die Aussetzung der Überlassung in der Rubrik "Es besteht der Verdacht, dass folgende Rechte verletzt sind:" das Feld "Marke" angekreuzt. Also gehe ich von einer Markenrechtsverletzung aus.
Wie kann ich -falls doch erforderlich- reagieren, wenn das Schreiben in einer Fremdsprache verfasst ist? Es kann doch nicht sein, dass ich als deutscher Bürger in Deutschland einen professionellen Übersetzter engagieren muss, um meine Rechte wahrzunehmen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.01.2011 15:14:31

Sehr geehrter Fragesteller,

es ist Ihnen natürlich nicht zuzumuten hier einen Übersetzer zu engagieren.
Soweit ich beurteilen kann, hätte die vermeintlich beauftragte Kanzlei auch die Möglichkeit gehabt den Schriftsatz in deutscher Sprache abzufassen. Denn die Kanzlei beschäftigt wohl eine Reihe deutschsprachiger Anwälte.
Wie gesagt, sollten Sie - wenn überhaupt- in deutscher Sprache antworten, dass die Stiefel für Ihre zwei Töchter gedacht waren und kein geschäftlicher Hintergrund vorliegt.

Vielleicht fragen Sie mal bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf nach, ob diese belgische Kanzlei übehaupt über eine Zweigstelle in Dt. verfügt. Denn nur dann darf Sie überhaupt Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen. Dies folgt aus dem EuRAG – Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland. Die Zweigstelle müsste an sich auch dem Briefbogen zu entnehmen sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ziegler
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