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Frage geschrieben am 07.01.2012 10:38:57

Abmahnung wg. verspäteter Krankenattestabgabe

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 843
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite seit 10 Jahren fest angestellt bei einem DAX-Unternehmen.
Ich habe nun zum ersten mal eine Abmahnung erhalten, weil ich ein Krankenattest erst nach 7 Tage (krankmeldung jedoch vor Arbeitsbeginn telefonisch), statt den gesetzl. 3 Tagen abgegeben habe.
Bisher hat es die GL nicht interessiert, wann ich die Atteste abgebe und ich kenne seit 10 Jahren bis heute auch dutzende Kollegen (Personalkörper von ca. 15.000), die die Krankenatteste abgeben, wenn sie wieder gesund sind (teilw. 2-3 Wochen später).
Eigentlicher Grund für die Abmahnung, ist meiner Meinung nach ein kritischer Beitrag in einem internen Unternehmensforum und die Aufstellung als Betriebsratkandidat (das wurde mir von Vorgesetzen auch unter der Hand erzählt).

Kann man gegen diese Abmahnung gerichtlich vorgehen, damit sie nicht die nächsten 3 Jahre in der Personalakte liegt?
Und wenn ja, wie?

Vielen Dank im Voraus
MfG


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


Ein Verstoß gegen die Nachweispflicht aus § 5 I EntgFG stellt eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar. Sie haben sich zwar rechtzeitig krank gemeldet, aber die Au-Bescheinigung verspätet eingereicht. Grundsätzlich ist eine Abmahnung daher zulässig. Wenn es aber bei Ihrem AG quasi "betriebliche Übung" ist, dass die Atteste auch später abgegeben werden können, dann muss man wohl bei Abwägung der Interessen dazu kommen, dass eine Abmahnung nicht gerechtfertigt ist. Dies müssten Sie natürlich nachweisen. Es ist sicher eine Frage des Einzelfalls, ob man aus dem Verhalten des AG in der Vergangenheit herleiten kann, dass verspätete Atteste immer akzpetiert werden.

Eine Abmahnung muss immer Verhältnismäßig sein.

Ich würde nach Ihren Schilderungen die Abmahnung eher für rechtswidrig halten.

Wenn die Abmahnung nicht rechtmäßig ist, hat der AN gegen den AG einen Anspruch auf Entfernung der Abmahung aus der Personalakte. Sie können diesen Anspruch ohne Frist jederzeit geltend machen. Wenn eine schriftliche Aufforderung, mit der Sie es zunächst versuchen sollten, nichts bringt, können Sie Klage zum Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung erheben. Sie sollten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

In der Praxis enden diese Verfahren häufig in der Güteverhandlung mit einem Vergleich, in dem sich der AG verpflichtet die Abmahnung zu einem bestimmten Zeitpunkt aus der Akte zu entfernen.

Wird die Sache entschieden, dann wird im Erfolgsfalle der AG verurteil die Abmahnung sofort aus der Personalakte zu löschen.



Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com



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Abmahnung wg. verspäteter Krankenattestabgabe | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2012-01-09
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