31.08.2005 | 18:03
Antwort
von
Rechtsanwältin Nina Marx
252 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Wenn Sie ein eingetragener Kaufmann sind, müssen Sie dies auch nach außen darstellen mit dem geeigneten Zusatz,
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB (nachzulesen www.anwaltundgut.de/hgb). Diesen „zwingenden Kaufmannszusatz" dient der Abgrenzung zu den sog.
Nichtkaufleuten.
Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, verstoßen Sie gegen
§ 37a HGB, wonach der Kaufmannszusatz auf „Geschäftsbriefen" anzugeben ist. Zwar handelt es sich hier um eine Mitteilung auf Ihrer Internetseite, diese fallen aber unter den Begriff, weil sich die Seite nach außen richtet und der Information über Ihr Geschäft bzw. Ihre geschäftlichen Angelegenheiten dient. Da sich Ihre Mitbewerber ebenfalls daran halten müssen, ist dieses Unterlassen ein Wettbewerbsverstoß (Baumbach/Hopt; HGB Kommentar, zu § 48 RN 8. Generell ist Ihnen dazu zu raten, den Zusatz aufzunehmen, da Ihnen ein Zwangsgeld durch das Registergericht droht.
2.Zu Ihrer Frage 2 folgendes:
natürlich ist das ein Wettbewerbsnachteil! Sie müssen sich an die rechtliche Vorschriften halten. Wenn Sie bisher noch nicht verklagt worden sind, dann ist das reines Glück. Beim Versendungskauf an Verbraucher müssen Sie ein Widerrufsrecht von zwei Wochen gewähren und wenn Sie das nicht tun, sind doch Ihre Mitstreiter, die sich an die Vorschriften halten, schlechter dran.
Hier geht es nicht darum, ob ein potentieller Kunde eventuell nicht bei Ihnen sondern beim Kollegen kauft, weil der das 2 wöchige Widerrufsrecht aufzeigt.
Vielmehr hoffen Sie darauf, dass innerhalb der 8 Tage keine Rückgabe stattfindet. Wenn dann der Kunde nach 8 Tagen kommt, sagen Sie einfach, dass das ja in Ihren AGBs anders steht. Der Vorteil für Sie liegt nun darin, dass ja nur wenige Kunden rechtskundig sind und vielleicht gar nicht wissen, dass Sie 2 Wochen zurücknehmen müssen (zumindest bei einer Bestellung über das Internet) und dann die Ware behalten, obwohl sie nicht müßten!
3.Darüber hinaus müssen Sie nach dem Gesetz die Rücksendegebühren übernehmen, (
§ 357 Abs. 2 S. 2 BGB).
4.Der Streitwert, der in einer
Abmahnung angegeben ist, ist lediglich ein vorläufiger. Endgültig bestimmt wird der Streitwert im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht. Bei einfachen Sachverhalten heißt dies in der Praxis (als Richtwert) 10.000 - 30.000 EUR . Zwar hat der Kollege hier am obersten Limit gearbeitet. Hier könnten Sie eventuell den Kollgen direkt ansprechen und um eine Reduzierung bitten. Rein rechtlich ist der Streitwert nicht zu beanstanden. Der Sinn liegt darin, dass die Abmahnung der Abschreckung des sich falsch verhaltenden Mitbewerbers dient und deshalb sich nicht am Umsatz bemißt.
5.Vielleicht sollten Sie sich von einem Kollegen einmal über das rechtliche Ausmaß informieren lassen. Diese Abmahnung erscheint mir noch relativ harmlos ob der vielen Rechtsverstöße, die Sie begehen. Sie laufen Gefahr, noch weitere Ansprüche gegen sich zu erhalten und dann wird es richtig teuer.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit helfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
www.anwaeltin-heussen.de
info@anwaeltin-heussen.de
Nachfrage vom Fragesteller
31.08.2005 | 18:31
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bin mir darüber im klaren, dass ich bei meinem stiefmütterlich behandeltem Onlineshop gegen Regeln verstossen habe. Es ist halt nicht mein Hauptgeschäft und war mehr aus einer Modeerscheinung heraus entstanden. Allerdings verstehe ich trotzdem nicht, warum es sich um eine Nachteil für den Kollegen handelt, er ist ja kein Kunde der sich über diesen Umstand beschwert. Wo nach richtet sich der Streitwert ? Hängt das nicht mit dem Umsatz des Shops zusammen ? Ausserdem hoffe ich nicht, sondern nehme eine Beschwerde erst und habe mich noch nie ungütlich auf eine Lösung verständigt. Ist es richtig das die Rechnung auf mich ausgestellt ist ?
Ich bedanke mich vorab für eine kurze Stellungnahme.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
31.08.2005 | 18:39
Sehr geehrter Ratsuchender,
das UWG gilt nicht nur für geschädigte Verbraucher, sondern auch für Mitbewerber, die einen Nachteil für sich befürchten bzw. erleiden. Deshalb hat er auch das Recht, Sie abzumahnen (§ 1, 2 Nr. 2, 3, § 8 Abs. 1, und Abs. 3 Nr. 1 UWG.
Bezüglich des Streitwerts habe ich ja bereits ausgeführt,dass es nicht auf den Umsatz ankommt, sondern aus der Abschreckungsfunktion des Gesetzes erwächst und in der Praxis stets hoch angesetzt wird, um weitere Verletzungen zu vermeiden.
Die Rechnung ist auf Sie ausgestellt, weil Sie als Kaufmann eingetragen sind und somit auch haftbar als solcher.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin