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Frage geschrieben am 20.07.2011 12:06:09

Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerb

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 793
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 61 weitere Antworten zum Thema Abmahnung.
Guten Tag,
ich benötige eine Rechtsauskunft in Beziehung auf Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Internetrecht.

Ich bin Betreiber einiger Online-Shops und vertreibe damit Produkt von einigen Versandhändlern. Aktuell habe ich eine Unterlassungserklärung bekommen, da ich unwissentlich ein Produkt in Kombination mit einem geschützten Wort (Wortmarke) in Verbindung gebracht habe und darüber auf einen Anbieter verwiesen habe > unlauteren Wettbewerb. Nun stellt der Inhaber der geschützten Wortmarke eine Unterlassungserklärung mit einer Kostennote von ca. 900 Euro. Zweifelsfrei muss ich mein Werbeangebot entsprechend abändern, dies ist für mich klar.

Jedoch hat der Inhaber dieser Wortmarke nicht versucht vorher mit mir Kontakt aufzunehmen mit der Bitte dies abzuändern und hat gleich einen Anwalt eingeschaltet, was für mich Kosten verursacht.

> Ist dies rechtens? Muss er mich vorher nicht ohne Kostennote erst mal dazu auffordern dieses Problem zu beseitigen?

Heutzutage sind sämtliche Begriffe, sogar alltagsgebräuchliche Worte, als Marke geschützt. Es ist wirklich schwierig immer auszuschließen, dass man nicht gegen einen Wettbewerb oder Markenrecht verstößt.

> Gibt es Möglichkeiten mich im Vorraus davor zu schützen, dass ich eine Abmahnung mit Kostennote erhalte, weil ich unwissentlich gegen etwas verstoße?

> Könnten mich Klauseln im Impressum und Stellungnahmen mit Bezug auf die anpreisenden Produkte davor schützen, dass ich zukünftig wieder eine Abmahnung mit Kostennote erhalte?

Gehen wir davon aus, ich bewerbe online ein Produkt mit einem bestimmten Wort. Zu dieser Zeit war dieses Wort aber noch nicht geschützt. 2 Monate später schützt jemand aber dieses Wort und stellt dann eine Unterlassungserklärung mit Kostennote. Muss ich dann zahlen? Muss er nicht vorher darum bitten dieses Problem ohne Kostennote beseitigen zu lassen?

> Bietet sich irgendeine Schutzmaßnahme, um zukünftig gegen unwissentliche Verstöße, die nicht mutmaßlich geschehen, gewappnet zu sein?
> Hilft dabei eine Rechtsschutzversicherung?


-- Einsatz geändert am 20.07.2011 12:08:21

-- Einsatz geändert am 20.07.2011 12:08:51

-- Einsatz geändert am 20.07.2011 12:11:16


Antwort geschrieben am 20.07.2011 13:06:21
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht & Urheber- und Medienrecht Jan Gerth
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen, Tel: 0520273132, Fax: 0520273809
Fachanwalt Informationstechnologierecht, Wettbewerbsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Markenrecht, Fachanwalt Urheber- und Medienrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

1.) > Ist dies rechtens? Muss er mich vorher nicht ohne Kostennote erst mal dazu auffordern dieses Problem zu beseitigen?
Leider kann der Rechteinhaber einer Marke direkt den Weg einer Abmahnung wählen, gilt diese doch gegenüber dem Gang zum Gericht als „weiche" Methode einem Rechteverletzer aufzuzeigen, dass er die Rechtsverletzung in Zukunft zu unterlassen hat. Er hätte auch den Weg wählen können direkt gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dabei hätte er dann aber die Kosten tragen müssen, wenn Sie seinen Anspruch direkt anerkannt hätten.

2.) > Gibt es Möglichkeiten mich im Vorraus davor zu schützen, dass ich eine Abmahnung mit Kostennote erhalte, weil ich unwissentlich gegen etwas verstoße?
Die einzige Möglichkeit sich vor Abmahnungen zu schützen ist tatsächlich nur die ausgiebige Recherche bei den entsprechenden Ämtern, sprich DPMA, HABM, EPO, OHIM. Ohne entsprechende Recherche können Sie sich nicht sicher sein, ob die verwendeten Logos oder Begriffe für Ihren Bereich geschützt sind. Ein andere Schutz vor der Abmahnung markenrechtlicher Verletzungen ist leider nicht möglich.

3.) >Könnten mich Klauseln im Impressum und Stellungnahmen mit Bezug auf die anpreisenden Produkte davor schützen, dass ich zukünftig wieder eine Abmahnung mit Kostennote erhalte?
Leider werden solche Klauseln, sofern sie rechtsverbindlich formuliert sind, selten von den Abmahnern beachtet und müssen leider auch nicht beachtet werden. Eine solche Klausel wäre aber formulierbar und schreckt die weniger professionell vertretenen Abmahner durchaus ab.

4.) > Bietet sich irgendeine Schutzmaßnahme, um zukünftig gegen unwissentliche Verstöße, die nicht mutmaßlich geschehen, gewappnet zu sein?
Leider schützt Unwissenheit nur sofern vor den Folgen einer Abmahnung, als dies für den eingeforderten Schadensersatz maßgeblich ist, ob Sie vorsätzlich oder nicht gehandelt haben. Die Unterlassung des Tuns kann von Ihnen auch gefordert werden, wenn Sie unwissentlich gehandelt und eine Rechtsverletzung begangen haben.

5.) > Hilft dabei eine Rechtsschutzversicherung?
Einige Unternehmensrechtsschutzversicherer nehmen das Wettbewerbsrecht mit auf, für den Bereich Urheber- und Markenrecht soll das auch möglich sein. Hier wäre Ihr Versicherungsfachmann der richtige Ansprechpartner.

Ihre Abmahnung sollten Sie prüfen lassen. Hier könnte sowohl die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu weit gefasst sein und auch bei den Kosten ist eventuell eine Verringerung möglich.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen, gerne auch Überprüfung der Abmahnung, gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.


IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth.de
http://www.ra-gerth.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.07.2011 13:26:31

Vielen Dank für Ihre Antwort! Kann ich die Unterlassungserklärung bei Ihnen überprüfen lassen und welche Kosten würde dafür entstehen.

Sollte man die 900 Euro verringern können, kommen ja letztendlich die Kosten für Ihre Beauftragung dazu. Was bedeutet würde das ich am Ende wieder fast auf die 900 Euro kommen oder darüber hinaus? Wie würde dazu der Kostenpunkt von Ihrer Seite aus aussehen?

Wo kann ich diese Klauseln finden, die weniger professionelle Abmahner davor abhalten könnte?

Wäre ein kostenloses Beratungsgespräch mit Ihnen möglich?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.07.2011 13:54:02

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne können Sie mir Ihre Abmahnung samt Unterlassungserklärung zur Ansicht schicken. Die hier angefallenen Kosten werden verrechnet. Wenn Sie mir eine E-Mail schreiben, nehme ich Kontakt zu Ihnen auf.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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