Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340074
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 07.01.2010 11:08:55

Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke...

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3518
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 116 weitere Antworten zum Thema Abmahnung.
Ich werde von Waldorf Rechtsanwaltskanzlei München beschuldigt, in einer sog. Tauschbörse einen Film heruntergeladen zu haben bzw. über meinen Anschluß die Möglichkeit für andere geschaffen zu haben, was ich kategorisch ablehne bzw. nie getan habe. Zum angegebenen Zeitpunkt war ich gar nicht in Deutschland. Jetzt erhalte ich eine Abmahnung und werde mit einer hohen Geldstrafe bedroht. Was tun??
Sie verlangen eine Unterlassungserklärung von mir und bieten mir sogar eine Ratenzahlung an, das ganze soll bis zum 12.01.2010 erfolgen.



Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 7.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.01.2010 13:05:08
Sehr verehrte Fragestellerin,

wenn Sie ausschließen können, dass von Ihrem Anschluss aus von Ihnen oder anderen, die den Anschluss mit Ihnen Nutzen, Urheberrechtsverstöße begangen worden sind, brauchen Sie freilich keine Unterlassenserklärung abgeben.

Sie sollten aber wissen, dass Ihnen mittels der IP Adresse u. U. der Datenverkehr zum fraglichen Zeitraum nachgewiesen werden kann. Ist hier nachweisbar, dass von Ihrem Anschluss aus Urheberrechtsverstöße begangen worden sind, so haften Sie hierfür, und zwar auch dann, wenn nicht Sie persönlich sondern etwa Ihre Kinder oder andere Dritte mit Ihrem Wissen ungehindert Zugriff auf den Anschluss hatten.

Wenn Sie die Unterlassenserklärung nicht abgeben, haben Sie mit einer Klage zu rechnen, in der jedenfalls die RA Kosten von Ihnen gefordert werden, u. U. nach Lage des Sachverhalts auch Schadensersatzpositionen auftauchen können, etwa ersparte Lizenzgebühr.

Sollte in der Abmahnung ein Streitwert von 10.000,- Euro angenommen worden sein, so ist hierzu zu sagen, dass das AG Halle beim einmaligen Verstoß und anschließender Klage, weil die Erklärung gerade nicht vom Betroffenen abgegeben worden ist, den Streitwert deutlich niedriger angesetzt hat, was letztlich dazu führte, das der Betroffene zwar verurteilt wurde, aber viel geringere Kosten zu tragen hatte, als ursprünglich im Abmahnschreiben von ihm verlangt wurden, AG Halle (Saale) 95 C 3258/09.

Wenn Sie nicht auschließen können, dass die vorgeworfenen Rechtsverletzungen von Ihrem Anschluss begangen worden sind, so ist ein Zahlungsanspruch gegen Sie grundsätzlich urheberrechtlich gedeckt. Um eine Klage zu vermeiden, sollten Sie dann die Erklärung auch abgeben. Wenn Ihnen der angesetzte Streitwert zu hoch erscheint, können Sie es gleichwohl auf eine Klage ankommen lassen und auf diesem Wege eine Entscheidung über den Streitwert treffen lassen. Möglicherweise wird sich das Gericht beim einmaligen Verstoß nicht an die Streitwertmeinungen der höheren Gerichte gebunden fühlen und einen geringeren festsetzen. Dies ist aber wie gesagt nur eine Möglichkeit, dass Gericht kann sich auch einfach der Streitwertangabe des Klägers anschließen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht letzten Monat:

17
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340074
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97728
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Abmahnung   unerlaubter   Verwertung   geschützter   Werke...