Frage geschrieben am 13.06.2010 13:13:39
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Abmahnung wegen unerlaubter Handlung
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1517Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
folgender Sachverhalt stellt sich dar:
Ich habe ein Schreiben der Anwaltskanzlei Waldorf Rechtsanwälte aus
München erhalten, dass ich am 21.03.2010 ein Scorpions Album aus
dem Internet heruntergeladen haben soll. Ermittelt wurde ich aufgrund
meiner IP-Adresse. Nun soll ich eine Unterlassungserklärung unterschreiben und einen Betrag von insgesamt 856,-- Euro (zusammengesetzt aus Rechtsanwaltskosten 506,-- Euro und 350,-- Euro Schadenersatz) bezahlen. Der mitgeschickte Ermittlungsdatensatz weist allerdings meine alte Adresse aus, unter der ich seit dem 01.02.2009 nicht mehr wohne.
Meine Frage ist nun, ob ich diese Unterlassungserklärung unterzeichnen muss, der geforderte Betrag in der Höhe gerechtfertigt ist und ob es eine Möglichkeit gibt, hiergegen vorzugehen (vor allem aufgrund der falsch angeführten Adresse).
Antwort geschrieben am 13.06.2010 16:22:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 559
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Frage, ob Sie die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen haben, hängt davon ab, ob Ihnen die Rechtsverletzung nachgewiesen werden kann oder ob Sie lediglich als Anschlussinhaber als sog. Störer in der Haftung sind.
Die von den RAen W. aus München formulierten UE beinhalten oft Punkte, die in einer UE nichts zu suchen haben (Schadensersatz, Übernahme RA-Kosten). In einem solchen Fall müsste dann geprüft werden, ob eine modifizierte UE abgegeben werden sollte.
Aus meiner Erfahrung mit diversen Abmahnungen kann ich aber mitteilen, dass es eine ganze Reihe von Abwehrmöglichkeiten gibt. Die bloße IP-Adresse reicht jedenfalls als Beweis nicht immer aus.
Sie sollten daher überlegen, ob Sie sich nicht durch einen Kollegen vertretten lassen sollten, da insoweit auch die Möglichkeit besteht, die Forderung der RAe W. gänzlich abzuwehren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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