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Abmahnung wegen nicht geleisteter Überstunden


04.08.2012 18:45 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe heute eine Abmahnung von meiner Firma erhalten weil ich am 1.08.2012 keine angeordneten Überstunden geleistet habe. Arbeitszeit war von 6-16 Uhr angesetzt, ich habe den Arbeitsplatz um 14 Uhr verlassen was der normalen Arbeitszeit entspricht (ausgestempelt). In der Abmahnung steht das vorzeitiges Schichtende nur mit Genehmigung des Vorgesetzten erfolgen darf.
Wir leisten im Betrieb seit 6 Monaten fast durchgehend Überstunden in Form von den 2 Stunden täglich und jeden zweiten Samstag im Monat von 6-11 Uhr. Während der 6 Monate bin ich fast jede Woche einmal pünktlich nach Hause gegangen, ohne mich beim Vorgetzten abzumelden und ich wurde von seiten der Vorgesetzten nie darauf angesprochen das dies nicht gestattet ist.

Die monatlichen Schichtpläne werden fast immer auf den letzten Drücker ausgehängt, der von diesem Monat hing erst am Montag den 30.07.2012 aus, was gerade mal 2 Tage vor dem abgemahnten Tag liegt.
In meinem Arbeitsvertrag habe ich mich zu Mehrarbeit verpflichtet. Im Rahmen meiner Möglichkeiten übe ich diese auch aus, allein letzten Monat ca. 20 Überstunden bei einem umgerechnet 35 Stunden Vertrag. (Jahresarbeitszeit)
Ist diese Abmahnung wirksam?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 114 weitere Antworten zum Thema:
Abmahnung Überstunden
04.08.2012 | 20:09

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
623 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Grundsätzlich können Überstunden angeordnet werden, sofern diese erforderlich sind, insbesondere dann, wenn sich der Arbeitnehmer - so wie hier - arbeitsvertraglich zur Mehrarbeit verpflichtet hat. Das ergibt sich aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.

Die Grenzen der Überstunden ergeben sich aus dem Arbeitszeitgesetz. Die Arbeitszeit beträgt grundsätzlich 8 Stunden und kann auf 10 Stunden pro Tag bzw. auf 60 Wochenstunden erhöht werden. Überstunden dürfen jedoch nicht der "Normalfall" sein. Werden mehr als 10 Stunden pro Tag angeordnet, ist das nur dann rechtmäßig, wenn ein Tarifvertrag dies gestattet.


2.

Nach Ihrer Schilderung ist die Mahnung gerechtfertigt, da Sie den Arbeitsplatz vor dem Ende der Arbeitszeit verlassen haben.

Dennoch können (und sollten) Sie versuchen zu erreichen, daß die Abmahnung aus Ihrer Personalakte gestrichen wird.

Hierzu sollten Sie gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich vortragen, daß Sie stets, so wie angeordnet, Überstunden abgeleistet hätten. Während der Dauer von sechs Monaten wären Sie aber einmal pro Woche pünktlich nach Hause gegangen, ohne daß das vom Vorgesetzten, der davon Kenntnis gehabt habe, beanstandet worden sei. Deshalb seien Sie davon ausgegangen, daß dies stillschweigend gebilligt würde. Vor diesem Hintergrund seien Sie der Meinung gewesen, auch an dem besagten Tag vorzeitig den Betrieb verlassen dürften. Einer Pflichtverletzung seien Sie sich nicht bewußt gewesen.

Der Arbeitgeber wird darauf reagieren und die Abmahnung entweder aus der Personalakte entfernen oder aufrecht erhalten. Im letzteren Fall hätten Sie die Möglichkeit, Klage beim Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu erheben.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

Nachfrage vom Fragesteller 04.08.2012 | 21:18

Ist es nicht so das Überstunden angekündigt werden müssen?
Es kann doch nicht rechtens sein 2 Tage zuvor einen Plan auszuhängen und dann zu erwarten das jeder Mitarbeiter Zeit hat. In unserer Firma sind 80 Mitarbeiter von dieser Abmahnung betroffen. Es ist nicht normal wenn die Firma 6 Monate lang nichts unternimmt und dann mit mal ist dieser eine Tag tausend schlimm.
Es werden so auch nicht alle abgemant die dieses Verhalten zeigen, sondern nur die die eben diesen falschen Tag zu früh gegangen sind.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.08.2012 | 22:02

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Grundsätzlich müssen Überstunden angekündigt werden, wobei teilweise vier Tage als Maß angesehen werden, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, seine Freizeit zu planen.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung werden aber seit sechs Monaten Überstunden geleistet, so daß man in Ihrem Fall fragen muß, ob der Schichtplan nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden ist. Außerdem handelt es sich um einen Monatsplan, so daß zu prüfen ist, ob es dem Arbeitgeber möglich sei, den Plan früher auszuhängen. Diese Frage läßt sich aber aufgrund der Sachverhaltsschilderung nicht beantworten, da man man hierzu weitergehende und detaillierte Informationen brauchte.


2.

Weil man bislang die vorzeitige Beendigung der Arbeitszeit toleriert zu haben scheint, hatte ich Ihnen geraten, gegen die Abmahnung vorzugehen.

Das geschieht außergerichtlich durch ein entsprechendes Anschreiben an den Arbeitgeber. Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung nicht nach, können Sie überlegen, ob Sie klagen möchten.

Sinnvoll ist es aber, die außergerichtliche Aufforderung durch einen Rechtsanwalt formulieren zu lassen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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