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Guten Abend,
ich biete nebenbei bei eBay (meist gebrauchte) Computer Hardware gewerblich an, welche ich aus sporadischen Kundenprojekten erhalte z.B. nach Aufrüstung erhalten (z.B. Festplatten, welche voll funktionsfähig aber nicht mehr aussreichend für den geplanten Einsatz sind).
Mein Jahresumsatz in 2008 belief sich auf ca. 1600 EUR, in den letzten 6 Monaten habe ich ganze 3 Artikel bei eBay verkauft. Wie gesagt, ich betreibe das Gewerbe nicht als Lebensunterhalt sondern nur nebenbei!
Gestern erhielt ich eine Abmahnung eines Rechtsanwaltes, der einen Mandanten mit der Begründung vertritt, dass mein beziffertes Angebot bei ebay (Warenwert 30 EUR) keine Widerrufsbelehrung enthalte.
Es wird eine Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung gefordert, welche eine Vertragsstrafe im Wiederholungsfall von 6000 Euro angibt weiter soll ich mich zur Zahlung der Kosten für die Rechtsverfolgung in Höhe von 775,64 Euro (Streitwert 10.000 EUR) erklären. Die Frist zur Einreichung der Unterlassungserklärung wurde mit einer Woche gesetzt, ich muss also schnell handeln!
Tatsächlich ist mir bei der Erstellung des Angebots ein Fehler unterlaufen und es wurde nur der Hinweis: "Verbraucher haben das Recht, den Artikel unter den angegebenen Bedingungen zurückzugeben." angeben, ohne die Bedingungen genauer auszuweisen.
Somit ist die Aussage der Gegenseite korrekt und ich bin mir auch bewusst, dass ich als Händler nach BGB private Käufer detailliert auf das Widerrufs- und/oder Rückgaberecht aufmerksam machen muss. Jedoch ist meiner Ansicht nach der Streitwert mit 10.000 EUR deutlich zu hoch angesetzt! Die Aktuelle Rechtssprechung setzt für (meines Erachtens vergleichbare Fälle) in den letzten Jahren/Monaten folgende Streitwerte an:
- Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung 3.000,00 EUR (OLG Celle, Beschluss vom 19.11.2007 - Az. 13 W 112/07)
- Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung 900,00 EUR. Das wirtschaftliche Interesse eines Antragstellers daran, dass ein Mitbewerber nicht ohne eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung Waren anbietet, kann am unteren Rande der Gebührentabelle anzusetzen sein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2007 - Az. I-20 U 107/07)
- Streitwert bei Informationspflichtverletzung - Der Streitwert in Fällen eines Verstoßes gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten ist mit 5.000,00 EUR zu bemessen (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 30.10.2007 - Az. 3 W 189/07)
- Streitwert für die Abmahnung von AGB und Widerrufsbelehrung nur 1.000 EUR / Der Umsatz des Abmahners bestimmt den Streitwert (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.11.2008, Az. 6 W 141/08 § 3 ZPO)
Ich habe an mehreren Stellen gelesen, dass es empfehlenswert ist eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben, in der man sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl verbindlich verpflichtet (1) keine weiteren Artikel ohne fehlenden Hinweis auf das Widerrufs- und/oder Rückgaberecht anzubieten und (2) im Falle einer Zuwiederhandlung die bezifferte Vertragsstrafe an die Gegenseite übernimmt. Jedoch den Absatz, in dem man sich zur Übernahme der anwaltlichen Kosten bereit erklärt wird entfernt.
Sollte die Gegenseite rechtliche Schritte einleiten muss man Einspruch gegen den Vorgang einlegen und eine Streitwertbeschwerde einreichen.
Wie würden Sie den Sachverhalt sehen? Wie soll ich mich verhalten? Wo und wann muss ich Einspruch einlegen?
Für Ihre schnelle Antwort vielen Dank!
Noch einen schönen Abend!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 24.04.2009 22:54:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 749
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Die Verpflichtung als gewerblicher Händler auf eBay den Käufer über sein Widerrufsrecht zu belehren, folgt aus §§ 312 f., 355 BGB. Soweit Sie eine solche Belehrung unterlassen, liegt hierin ein wettbewerbswidrige oder eine unlautere Handlung gem. § 4 Nr. 11 UWG vor.
Vorab sei darauf hinzuweisen, dass die Abmahnung auch von einem Kollegen zu überprüfen ist und nicht ohne weiteres als richtig angesehen werden kann, da auch bei der Abmahnung entsprechende Formalien zu beachten sind.
2. Wie Sie bereits ermittelt haben, bestehen unterschiedlich Auffassungen bezüglich des Streitwertes. Insoweit lohnt es sich sicherlich hier bei der Gegenseite zu intervenieren.
Das OLG Schleswig (Beschluss v. 27.05.2008 - 6 W 9/08) hat in einer Entscheidung den Regelstreitwert auf € 10.000,- festgesetzt. Auch hier war keine Widerrufsbelehrung erfolgt, so dass der Senat die beantragte Erhöhung des Streitwertes auf € 20.000,- zurückwies. Insoweit scheint der Kollege den Regelstreitwert für derartige Abmahnungen angenommen haben. So auch das OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 4 W 393/07
Gleichwohl bestehen zahlreiche Entscheidungen, dass der Streitwert deutlich reduziert angesetzt wurde. Insoweit orientiert sich die Rechtssprechung zwischenzeitlich deutliche an der Anwendung der so genannten Bagatellklausel (§ 3 UWG).
3. Weitere Vorgehensweise
Sicherlich ist es ratsam eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben:
(1) Wie Sie richtig feststellen ist die Unterlassungserklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht abzugeben. Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen abzuschneiden, ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast, jedoch gleichwohl rechtsverbindlich abzugeben.
(2) Hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe sollten Sie sich lediglich verpflichtet eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Art der variablen Vertragsstrafe hat den Vorteil, dass den Besonderheiten der einzelnen Zuwiderhandlung besser Rechnung getragen werden kann.
(3) Bei der Übernahme der Kosten können Sie die Forderung des Anwaltes für die Abmahnung nicht oder nur teilweise anerkennen. Jedoch kann der Gegenanwalt die Kosten oder die Different einklagen. Durch Abgabe der Unterlassungserklärung ist der Streit in der Hauptsache beendet, so dass nur noch um die Kosten und den Streitwert gestritten wird. Hier empfiehlt sich einen geringeren Streitwert, beispielsweise € 900,-. Anzusetzen. Der Kollege müsste dann die Differenz einklagen. In diesem Zusammenhang würde dann über den Streitwert entscheiden. Gegen diese Klage über die Kosten der Abmahnung müssten Sie sich dann verteidigen und darlegen, warum der Streitwert nach Ihrer Auffassung niedriger anzusetzen ist. Die genannten Urteile sind hier als Argumentation ebenso hilfreich wie sein, wie der erzielte Umsatz.
Geprüft werden sollte jedoch, ob es sich um missbräuchliche Abmahnung handelt. Missbrauch kann vorliegen bei Massenabmahnungen aber auch bei Mehrfachabmahnungen von verbundenen Unternehmen, die ihre Rechtsaktivitäten ggf. auch koordinieren können.
Hierbei sollten Sie, soweit nicht erfolgt die Bevollmächtigung des Kollegen vorlegen lassen und prüfen, ob der Konkurrent überhaupt in einem Wettbewerbsverhältnis mit Ihnen steht.
Für die Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung empfehle ich einen Kollegen hinzuzuziehen, um gerade die Formalien zu beachten.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
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