Abmahnung wegen fehlender Namensnennung möglich?
30.06.2012 14:10 |
Preis: 35,00 € |
Beantwortet von
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht
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Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Ich bin freier Journalist und schreibe für mehrere Auftraggeber regelmäßig Artikel, die in entsprechenden Online-Magazinen veröffentlicht werden. Üblicherweise wird neben dem Vertrag zur freien Mitarbeit auch ein Vertrag zur Übergabe der Verwertungsrechte und sonstiger Schutzrechte meiner Werke geschlossen. Trotz dass die Namensnennung des Urhebers ja bereits im §13 UrhG verankert ist, weise ich bei der Rechteübergabe noch einmal explizit auf die Namensnennung hin, da sie Bestandteil meiner Konditionen ist.
Bei einem Auftraggeber wurden bislang allerdings beide Verträge nur mündlich gegeben. Die Rechteübergabe wird gerade noch einmal zur Sicherheit schriftlich zusammengefasst.
Jedoch hat der entsprechende Auftraggeber, mit dem ich nun schon über 16 Monate zusammenarbeite, meine Artikel trotz Forderung bislang immer ohne Namensnennung veröffentlicht. Lediglich im Impressum werde ich neuerdings als Autor genannt - eine Zuordnung zu den Artikeln erfolgt dadurch aber nicht. Er wurde von mir über die gesamte Zeit mehrfach von mir mündlich angemahnt. Zuletzt hat er nun (leider ebenfalls mündlich) eine letzte Mahnung mit dreiwöchiger Frist bis heute (30.06.2012) von mir erhalten. Leider erfolglos - der Auftraggeber hat das Problem nicht behoben. Zur Sicherheit würde ich aber natürlich noch bis Montag warten.
Es handelt sich dabei um mehr als 240 Artikel mit je 250 bis 600 Wörtern, die nun zwischen 16 Monaten und einer Woche lang vom Auftraggeber veröffentlicht worden sind. Die Vergütung der Arbeitszeit und Lizenzen erfolgte in Cent pro Wort bei monatlicher Abrechnung. Der Höhe setzte die Namensnennung voraus, da ich die Veröffentlichung unter Verzicht der Namensnennung deutlich höher ansetze.
Meine Fragen wären jetzt wie folgt:
1. Wäre es in meinem Fall möglich, trotz mündlichen Verträgen und der verstrichenen Zeit eine Abmahnung wegen Verstoß gegen §13 UrhG an den Auftraggeber zu senden und Schadensersatz zu verlangen?
2. Wie würde sich die Forderung errechnen? Ich würde mir ja vorstellen, dass ich mein übliches Honorar ohne Namensnennung mit dem bereits gezahlten Honorar gegenrechne. Oder funktioniert das ganz anders? Sind die Kosten für den Anwalt ebenfalls umlegbar?
3. Wie stehen bei einer solchen Abmahnung die Chancen, tatsächlich den geforderten Betrag zu erhalten und zu erreichen, dass der Mangel behoben wird?
4. Würde sich eine Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber negativ auf den Vorgang auswirken?
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Antwort. Sollten sich die Erfolgsaussichten als hoch einstufen lassen, würde ich gegebenenfalls noch einmal bezüglich des Aufsetzens einer Abmahnung auf Sie zukommen.









