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Abmahnung wegen fehlender Namensnennung möglich?


30.06.2012 14:10 |
Preis: 35,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus




Ich bin freier Journalist und schreibe für mehrere Auftraggeber regelmäßig Artikel, die in entsprechenden Online-Magazinen veröffentlicht werden. Üblicherweise wird neben dem Vertrag zur freien Mitarbeit auch ein Vertrag zur Übergabe der Verwertungsrechte und sonstiger Schutzrechte meiner Werke geschlossen. Trotz dass die Namensnennung des Urhebers ja bereits im §13 UrhG verankert ist, weise ich bei der Rechteübergabe noch einmal explizit auf die Namensnennung hin, da sie Bestandteil meiner Konditionen ist.

Bei einem Auftraggeber wurden bislang allerdings beide Verträge nur mündlich gegeben. Die Rechteübergabe wird gerade noch einmal zur Sicherheit schriftlich zusammengefasst.

Jedoch hat der entsprechende Auftraggeber, mit dem ich nun schon über 16 Monate zusammenarbeite, meine Artikel trotz Forderung bislang immer ohne Namensnennung veröffentlicht. Lediglich im Impressum werde ich neuerdings als Autor genannt - eine Zuordnung zu den Artikeln erfolgt dadurch aber nicht. Er wurde von mir über die gesamte Zeit mehrfach von mir mündlich angemahnt. Zuletzt hat er nun (leider ebenfalls mündlich) eine letzte Mahnung mit dreiwöchiger Frist bis heute (30.06.2012) von mir erhalten. Leider erfolglos - der Auftraggeber hat das Problem nicht behoben. Zur Sicherheit würde ich aber natürlich noch bis Montag warten.

Es handelt sich dabei um mehr als 240 Artikel mit je 250 bis 600 Wörtern, die nun zwischen 16 Monaten und einer Woche lang vom Auftraggeber veröffentlicht worden sind. Die Vergütung der Arbeitszeit und Lizenzen erfolgte in Cent pro Wort bei monatlicher Abrechnung. Der Höhe setzte die Namensnennung voraus, da ich die Veröffentlichung unter Verzicht der Namensnennung deutlich höher ansetze.

Meine Fragen wären jetzt wie folgt:

1. Wäre es in meinem Fall möglich, trotz mündlichen Verträgen und der verstrichenen Zeit eine Abmahnung wegen Verstoß gegen §13 UrhG an den Auftraggeber zu senden und Schadensersatz zu verlangen?

2. Wie würde sich die Forderung errechnen? Ich würde mir ja vorstellen, dass ich mein übliches Honorar ohne Namensnennung mit dem bereits gezahlten Honorar gegenrechne. Oder funktioniert das ganz anders? Sind die Kosten für den Anwalt ebenfalls umlegbar?

3. Wie stehen bei einer solchen Abmahnung die Chancen, tatsächlich den geforderten Betrag zu erhalten und zu erreichen, dass der Mangel behoben wird?

4. Würde sich eine Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber negativ auf den Vorgang auswirken?

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Antwort. Sollten sich die Erfolgsaussichten als hoch einstufen lassen, würde ich gegebenenfalls noch einmal bezüglich des Aufsetzens einer Abmahnung auf Sie zukommen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 120 weitere Antworten zum Thema:
Abmahnung möglich?
30.06.2012 | 15:49

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
191 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Zur Frage 1.:
Selbstverständlich wäre es möglich, die Verletzungshandlungen abzumahnen. Auch wenn Sie nur mündliche Verträge geschlossen haben, ändert dies faktisch nichts daran, dass Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz haben. Problematisch wird nur die Frage sein, ob Sie die entsprechende Vereinbarung auch beweisen könnten, sollte es hier zu einem Prozess kommen. Solange Sie aber nur außergerichtlich abmahnen, stellt sich dieses Problem nicht, da Sie ja außergerichtlich zunächst nichts beweisen müssen. Auch ist die Sache noch nicht verjährt, so dass die bereits vergangene Zeit ebenfalls keine Rolle spielen dürfte.
Fazit: Sie können nochmals abmahnen und sollten dies auch tun. Sollten Sie allerdings ein gerichtliches Verfahren anstreben, könnten Sie Probleme mit der Beweisbarkeit bekommen.

Zur Frage 2.:
Es ist nach erster Einschätzung korrekt, den Betrag anzusetzen, den Sie verlangen, wenn keine Namensnennung erfolgen soll und davon den Betrag zu substrahieren, den Sie mit Namensnennung verlangen. Dieser Differenzbetrag wäre dann der Schaden, sofern die von Ihnen angesetzten Gebühren angemessen sind. Jedoch könnten Sie nach der Rechtsprechung des LG München I, 7 O 8506/07 ggf. zusätzlich einen Strafzuschlag von 100 Prozent geltend machen. Auch könnten Sie sich hinsichltich der Rechtsanwaltskosten bei dem Gegner schadlos halten.

Zur Frage 3.:
Da nach erster Einschätzung die Beweisbarkeit vor Gericht schwierig aussehen dürfte, kommt es darauf an, ob der Gegner aufgrund einer Abmahnung reagieren wird. Dies kann ich natürlich, ohne nähere Sachkenntnis zu haben und insbesondere, ohne den Gegner zu kennen, kaum beurteilen.

Zur Frage 4.:
Da ich die näheren Vertragsmodalitäten nicht kenne, kann ich auch diese Frage nicht sicher beantworten. Im Falle einer Kündigung könnte der Gegner natürlich seinerseits versuchen, ggf. Schadensersatz geltend zu machen bzw. wird er dann die vereinbarte Vergütung nicht mehr zahlen.

Insgesamt rate ich Ihnen, die Angelegenheit anhand der konkreten Unterlagen von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen und den Gegner abmahnen zu lassen. Dann könnte auch entschieden werden, inwiefern ggf. ein gerichtliches Vorgehen Erfolgsaussicht hätte.

Für eine weitere Vertretung in dieser Sache steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung. Gerne können Sie mich einfach per E-Mail kontaktieren.

Zunächst hoffe ich aber, Ihre Fragen in Ihrem Sinne beantwortet zu haben.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sofern hier relevante Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sind, kann die rechtliche Einschätzung auch völlig anders aussehen. Den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort kann und will diese Plattform nicht ersetzen.

Ich wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

www.zimmlinghaus.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Trier

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