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Frage geschrieben am 08.08.2011 20:55:31

Abmahnung wegen fehlender Grundpreisangabe

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € 42,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1043
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vom Verein gegen Unwesen eine kostenpflichtige Abmahnung erhalten. Ich verkaufe in meinem eBay-Shop handgefertigte Naturseife und dort fehlte die Angabe des Grundpreises. Ich verstoße demnach gegen das Gesetz der Preisangabenverordnung. Ich komme gerade aus dem Urlaub und finde das Schreiben in meinem Briefkasten. Per Einwurf-Einschreiben - nicht mal per Rückschein! Für die Zahlung der vorprozessualen Abmahnung in Höhe von 196,35 Euro hatte ich nur bis heute Zeit; ich habe das sofort erledigt. Nur gut, dass ich nicht länger weg war!!!!
Allderdings hängt dem Schreiben eine Unterlassungs-Verpflichtungserklärung an, die ich ebenfalls bis heute unterschrieben zurückgesandt haben sollte, da ansonsten ohne weitere Ankündigung gerichtliche Schritte gegen mich eingeleitet werden.
Ich habe nun im Internet gelesen, dass diese Unterlassungs-Verpflichtungserklärung auf gar keinen Fall unüberarbeitet unterschrieben werden sollte!!! Sicher kennen Sie den Zusatz, der mich zu einer zahlenden Vertragsstrafe von 5.200,00 Euro verpflichten würde.
Können Sie mir da helfen???? Denn wenn ich diese Erklärung unterschreibe und es unterläuft mir nur der geringste Fehler (was in diesem Dschungel an Rechten und Pflichten wirklich schnell passieren könnte) - dann müsste ich diese 5.200,00 Euro bezahlen. Diese Summe könnte ich niemals aufbringen!!!!
Mein Umsatz bei eBay ist doch wirklich gering :o((
Mit freundlichen Grüßen


Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Im Rahmen meiner Beantwortung gehe ich davon aus, dass die Abmahnung, die Sie erhalten gerechtfertigt ist, da Sie den Verstoß gegen die Preisangabenverordnung selbst einräumen.

Im Fall einer berechtigten Abmahnung sind Sie nicht bloß verpflichtet, die Abmahnkosten zu entrichten, sondern die aus Ihrem Verstoß resultierende Wiederholungsgefahr auszuräumen, was nur durch die Abgabe einer hinreichend vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung erfolgen kann.

Zutreffend ist weiter, dass die von den Abmahnenden beigefügten Entfürfen einer solchen Erklärung, häufig nicht abgegeben werden sollten, da Sie hierdurch in der Regel umfangreichere Verpflichtungen eingehen würden als erforderlich.

Daher ist Ihnen zwar dringend anzuraten, überhaupt eine solche Erklärung abzugeben, jedoch nciht den beigefügten Entwurf, sondern eine anwaltlich modifitierte Unterlassungserklärung.

Zudem ist in Ihrem Fall große Eile geboten, da die Ihnen gesetzte Frist bereits heute verstrichen ist und nunmehr eine gegen Sie gerichtete einstweilige Verfügung droht, die es zu verhindern gilt, da Sie dann weitere nicht unerheliche Kosten zu tragen hätten. Gern bin ich bereit, Sie diesbezüglich zu vertreten. Bitte lassen Sie mir diesbezüglich im Laufe des morgigen Vormittags das Abmahnschreiben nebst beigefügtem Erklärungsentwurf per Email (Kanzlei@RA-Liedtke.de) oder Fax (0551/9997938) zukommen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Abmahnung wegen fehlender Grundpreisangabe | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-08-10
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