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Abmahnung wegen fehlender Grundpreisangabe


| 17.01.2011 14:52 |
Preis: ***,00 € |

Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus


| in unter 2 Stunden

Ich habe vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. eine kostenpflichtige Abmahnung (196,35 €) bekommen, weil ich in meinem eBay-shop (Gesamtumsatz: 2011 ca. 3000€) Weine als Sofort-Kauf anbiete, die nicht mit dem Grundpreis zusätzlich ausgezeichnet waren. Außerdem soll ich eine strafbewehrte (5200 €) Unterlassungs-Verpflichtungserklärung unterschreiben.
- Muss ich die Kosten der Abmahnung bezahlen und ist die Höhe (196,35 €) – bei meinem niedrigen Umsatz – gerechtfertigt?
- Muss ich die strafbewehrte Unterlassungs-Verpflichtungserklärung unterschreiben und ist die Höhe (5200 €) – bei meinem niedrigen Umsatz – gerechtfertigt oder kann ich den Betrag vermindern?
- Gilt die Unterlassungs-Verpflichtungserklärung auch für einen von mir betriebenen Internet-shop außerhalb von eBay?
- Muss ich bei Auktionen auch den Grundpreis je Liter angeben?
- Natürlich habe ich meine Waren jetzt sofort mit dem Grundpreis ausgezeichnet. Aber es kann doch sein, dass ich das einmal aus Versehen übersehe, und dann würde schon die Strafe in Höhe von 5200 € fällig?
Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 84 weitere Antworten zum Thema:
Abmahnung
17.01.2011 | 16:01

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
191 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Sofern Sie tatsächlich Weine, die nicht mit einer zusätzlichen Grundpreiskennzeichnung versehen sind, über die Sofort-Kauf-Funktion vertreiben, könnte die Abmahnung des Vereins berechtigt sein.
Die Höhe der Abmahnkosten ist rechtmäßig und an sich nicht zu beanstanden. Ihr eigener Umsatz ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Deutlich komplexer zu beantworten ist die Frage, ob Sie die strafbewährte Unterlassungserklärung so abgeben sollten. In der Tat gehen Sie damit ein sehr großes Risiko ein, da versehentlich immer einmal die Grundpreiskennzeichnung vergessen werden kann. Wären Sie dann sofort zur Zahlung von € 5.200,- verpflichtet, würde das bei Ihrem Umsatz (€ 3.000,-) praktisch den Ruin für Ihren Weinversand bedeuten.
Umgekehrt rate ich Ihnen auch davon ab, gar keine Unterlassungserklärung abzugeben. Dann könnte ein solcher Anspruch ggf. gerichtlich durchgesetzt werden, was weitere Kosten zu Ihren Lasten bedeuten würde.
Sie sollten eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Reduzieren Sie die Strafe auf einen Betrag, den Sie für vertretbar halten, der aber ausreichend hoch ist, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen.

Ob die Unterlassungserklärung auch außerhalb Ihres Ebay-Shops Anwendung findet, kann ich naturgemäß nicht beantworten, ohne die Unterlassungserklärung gelesen zu haben. Erfahrungsgemäß sind solche Erklärungen aber so weitgehend formuliert, dass auch andere Bereiche / Tätigkeitsfelder abgedeckt sind. Soweit die Erklärung also nach ihrem Wortlaut nicht auf den Ebay-Shop begrenzt ist, müssen Sie davon ausgehen, dass auch andere Online-Shops einbezogen werden.

Bei Sofort-Kauf-Auktionen müssen Sie grundsätzlich den Grundpreis je Liter angeben.

Sofern Sie die Unterlassungserklärung abgeben und zukünftig vergessen, den Grundpereis je Liter anzugeben, müssen Sie damit rechnen, in Höhe der Vertragsstrafe in Anspruch genommen zu werden.

Die Frage, ob die Abmahnung wirklich berechtigt ist und in welcher Höhe eine Vertragsstrafe angemessen erscheint, kann endgültig nur nach konkreter Akteneinsicht beantwortet werden. Da das Risiko, das mit der Abgabe der Unterlassungserklärung verbunden ist, recht groß ist (Versehen in der Zukunft), rate ich Ihnen, einen Berufskollegen mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen. Dieser wird sich Ihre Unterlagen anschauen und kann dann abschließend beurteilen, wie es weiter geht.
Im Rahmen dieser Plattform ist leider nur eine erste Einschätzung möglich.

Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie meine Kanzlei per E-Mail.

Sollten Sie die anwaltliche Vertretung nicht in Betracht ziehen, so rate ich Ihnen zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung (Siehe oben!).

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sofern hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sind, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Eine Rechtsberatung durch einen Berufskollegen vor Ort kann und will durch diese Plattform nicht ersetzt werden.

Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Ich wünsche Ihnen alles Gute!

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 18.01.2011 | 08:02

Reduzieren Sie die Strafe auf einen Betrag, den Sie für vertretbar halten, der aber ausreichend hoch ist, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen.
- Wären z.B. 1000 Euro ausreichend hoch?

Das wurde nicht beantwortet: Muss ich auch bei Internetauktionen ohne Sofort-Kauf-Funktion den Grundpreis je Liter angeben

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.01.2011 | 09:20

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

"Reduzieren Sie die Strafe auf einen Betrag, den Sie für vertretbar halten, der aber ausreichend hoch ist, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen":
Ein genauer Betrag lässt sich hier nicht beziffern, da bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Richter im Einzelfall entscheidet, welcher Betrag angemessen erscheint. Es geht darum, welche angedrohte Strafhöhe im Verhältnis zum Nutzen aus der unter Strafe gestellten Handlung derart abschreckend ist, dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist. Den Betrag von € 5.200,- halte ich persönlich für unangemessen hoch. Ob jedoch ein Betrag von led. € 1.000,- ausreichen würde, ist sehr zweifelhaft. Ich würde einen Betrag von € 3.000,- für realistisch halten.

Es hilft nichts. Sie müssen sicherstellen, dass künftig bei Ebay-Sofort-Käufen immer der Grundpreis angegeben ist.

Wenn Sie die Flaschen ausschließlich im Wege der herkömmlichen Auktion anbieten (also ohne Sofort-Kauf-Funktion), ist nach m. E. eine Grundpreisangabe nicht erforderlich. Der Käufer bestimmt den Preis, eine Grundpreisangabe ist folglich nicht sinnvoll möglich. So sieht es auch das Landgericht Hof in seiner Entscheidung vom 26.01.2007, Az.: 24 O 12/07.

Die Grundpreisangabe ist also nur erforderlich, wenn Sie die Sofort-Kauf-Funktion verwenden.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2011-01-18 | 18:09


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Trier

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