Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328127
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 17.07.2010 08:23:37

Abmahnung wegen eines ebay Angebotes bei Ebay.com

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1589
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,
In der letzten Zeit hab ich bei ebay.com (US) 3 Rasiermesser einer bestimmten Solinger Marke verkauft. Die Rasiermesser sind rund 40 Jahre alt. Diese alte Marke wurde vor ca. 4 Jahren von neuen Inhabern übernommen, die jetzt auch unter diesem Namen neue Rasiermesser produzieren.
Meine letzte eBay Auktion wurde abgebrochen, weil die Herstellerfirma als eBay VERO-Member registriert ist und eBay dem Antrag auf Verletzung von Markenrechten statt gab.
Heute erhielt ich die Abmahnung eines Anwalts mit der Aufforderung zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und Zahlung der Gebühren in Höhe von rund 650, - Euro.
Die Verletzung des Markenrechts wird damit begründet: „Nachweislich handelt es sich bei diesen Rasiermessern nicht um Original-REVISOR-Rasiermesser. Vielmehr sind allenfalls die Klingen Originalware, während die Schalen offenkundig neu montiert sind".
Im Anschreiben fehlt jeglicher Hinweis auf irgendwelche Rechtsvorschriften.
Gilt deutsches Recht, obwohl das Rasiermesser in Amerika angeboten wurde?
Wie soll ich mich jetzt verhalten?


Antwort geschrieben am 17.07.2010 10:49:33
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 493
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Im Grunde genommen gelten die u-s-amerikanischen Regelungen, da Sie bei ebay.com eben dem U.S-Recht unterliegen. Dennoch kann natürlich auch ein deutscher Rechteinhaber grundsätzlich seine Rechte geltend machen.

Stellt sich nur die Frage, inwieweit hier eine Markenrechtsverletzung gegeben sein soll.

Abgemahnt werden können aber in erster Linie nur angebotene Markenfälschungen. Weiterhin kommt eine Abmahnung in Betracht, wenn man Markenware verkauft und dazu nicht berechtigt ist.

Wenn Sie hier nur einmalig diese 3 Rasiermesser privat, also nicht gewerblich, angeboten haben, ist daher im Grunde genommen kein Raum für eine solche Abmahnung.

Insbesondere die Vorgehensweise des Anwalts, das Schreiben ohne Rechtsgrundlage etc. zu versehen, deutet daraufhin, dass die Abmahnung sehr wahrscheinlich ungerechtfertigt ist.

Unter dem folgenden Link finden Sie auch einige wichtige Informationen zu dem Thema:

http://www.internetrecht-rostock.de/markenrecht-ebay.htm

Hier stellt sich nun die Frage nach dem weiteren Vorgehen. Im Grunde genommen steht dem nichts entgegen, wenn Sie die Unterlassungserklärung abändern und dann abgeben und erklären, dass Sie sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verpflichten, die vorgeworfenen Verstöße in Zukunft nicht zu begehen.

Weitere Ansprüche, insbesondere der Zahlungsanspruch sollte aber zurückgewiesen werden.

Inwieweit diese Vorgehensweise aber erfolgsversprechend ist, kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, da es im Ergebnis natürlich auf den Inhalt des Schreibens ankommt und auch, wie die Auktion tatsächlich ausgestaltet war.

Sie sollten daher umgehend einen Anwalt beauftragen, der die Sache prüft und dann das weitere Vorgehen anhand der Kenntnisse mit Ihnen bespricht. Sollte der abmahnende Anwalt Ihnen eine Frist gesetzt haben, können Sie diese auch verlängern.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.07.2010 11:06:40

Sehr geehrter Herr Schwerin,

erstmal vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe da noch eine Nachfrage bzgl der Abmahnung widersprechen oder nicht

Weil der ganze Vorgang so kurz ist, füge ich eine komplette Abschrift dessen bei:

………….GmbH – Beratung…………….

Sehr geehrter Herr…………

Wir vertreten die rechtlichen Interessen der …………….GmbH, vertreten durch………..

Wie meine Mandantin durch Mitteilung der eBay International AG erfahren hat, sind Sie Anbieter der unter der Bezeichnung „ Vintage straight Razor REVISOR 9/16 unused" angebotenen Rasiermesser. Ich beziehe mich z. b. auf das Angebot mit der eBay-Nr. 300443597153.
Nachweislich handelt es sich bei diesen Rasiermessern nicht um Original-Revisor-Messer. Vielmehr sind allenfalls die Klingen Originalware..
Ich habe Sie im Namen meiner Mandantin aufzufordern, ab sofort derartige irreführende Angebote zu unterlassen. Ferner fordere ich Sie auf bis zum 22.07.2010 bei mir eingehend, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung mir gegenüber abzugeben, durch die die Ernsthaftigkeit Ihres Unterlassungsversprechens bekundet wird. Das Muster einer entsprechenden Unterlassungsverpflichtunserklärung füge ich als Anlage bei.
Sollte ich Ihre Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht rechtzeitig erhalten, werde ich meiner Mandantin zur Einleitung gerichtlicher Schritte raten
…………….

Es ist dann eine Unterlassungserklärung inkl. Kostennote beigefügt.

-nirgendwo taucht das Wort Abmahnung auf
-es fehlt die Prozessvollmacht
-es fehlt die Angabe des verletzten Rechts
-unter der angegebenen eBay Nummer existiert kein Artikel
-das von mir angebotene Rasiermesser wurde nicht als „Original" bezeichnet.

Aus den vorgenannten Gründen möchte ich der „Abmahnung" widersprechen. Vorsorglich werde ich jedoch eine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beifügen.
Was raten sie mir?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.07.2010 11:09:41

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Sie haben schon den richtigen Weg aufgezeigt.

Sie sollten der Abmahnung bzw. dem Schreiben bzw. der Forderung widersprechen und lediglich vorsorglich eine UE abgeben.

Gern stehe ich Ihnen auch im Rahmen einer weitergehenden Beauftragung zur Seite.

Mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Abmahnung wegen eines ebay Angebotes bei Ebay.com | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-07-20
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Ein erstklassiger, sehr schneller und verständlicher Rechtsservice, den ich gerne weiterempfehle.


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schwerin direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht letzten Monat:

24
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

328127
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94155
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Abmahnung   ebay   Angebotes   Ebay.com