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Frage geschrieben am 17.10.2008 07:27:50

Abmahnung wegen Widerrufsrecht/AGBs

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2139
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Anwälte,

mein Mann verkauft seit ca 2 jahren über eBay als Kleinunternehmer Modeschmuck. Die AGBs haben wir damals aus einer einschlägigen Muster-AGB kopiert und immer wieder verwendet, bis jetzt ohne Probleme.
Heute jedoch kam eine Abmahnung von einer Anwaltskanzlei die im Auftrag eines anderen Kleinunternehmers arbeitet, welcher teilweise ähnliche Ware verkauft.
Der Stein des Anstoßes ist die Widerspruchsklausel. Im Prinzip geht es wohl um folgende Problematik:
http://www.internetrecht-rostock.de/fristbeginn-olg-hamburg.htm
Die Widerrufsklausel sei nicht klar verständlich. Wir müssen dazu noch sagen, daß wir nicht in Deutschland aufgewachsen sind und so evt. die letzten Spitzfindigkeiten nicht verstehen.

Interessant ist, daß der Anwalt, der die Sache bearbeitet, wohl ein naher Verwandter des Shopinhabers ist (seltener Nachnahme den beide haben).

Der Streitwert soll 10000 Euro sein, der Anwalt will knapp 718 Euro und mein Mann soll eine Unterlassungserklärung unterschreiben.

Welche Chance haben wir, wenn wir uns wehren und was wären die Kosten dafür? Der Shop gibt nicht viel Geld her, wenn das nochmal passiert, dann können wir den schließen.
Könnte sich die Situation durch die Gegenwehr verschlimmern?

Ist es relevant, daß die beiden (Anwalt und Mandant) anscheinend gemeinsame Sache machen? Der Anwalt vermeidet im ganzen Schreiben strikt den Namen des Shopinhabers, er nennt nur immer den Firmennamen. Aber aus dem Impressum das Ebayshops wissen wir den Namen der Person, die hinter der Sache steht.

Offensichtlich hat der Shopbereiber schon einmal jemanden abmahnen lassen, ich finde im Google einen passenden Link zum Ebay-Forum, der Betrag wurde aber offensichtlich gelöscht so daß ich keine Details rausbekomme.
Interessant ist auch, daß der Shopbetreiber zwar viele Schmuckauktionen hat, aber in den letzten 90 Tagen wohl keinen Schmuck verkauft hat, evt, sind die Auktionen erst kürzlich reingenommen worden. Es handelt sich auch um eine ganz andere Art von Schmuck.

Was raten Sie uns?
Die Erklärung unterschreiben aber die Kostennote ablehnen?
Oder eine andere Vorgehensweise?

Und zuletzt: Kann man Kosten, die einem durch Menschen mit einem solchen Geschäftsmodell entstehen, als Geschäftsausgaben in der Einnahme-Überschußrechnung angeben?

Danke und Gruß,
EbayRatz


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.10.2008 10:50:38
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Zunächst einmal ist es natürlich im Hinblick auf mögliche Abmahnungen höchst riskant, Muster-AGB zu verwenden. In 2 Jahren ergeht erfahrungsgemäß eine hohe Anzahl von Gerichtsentscheidungen, nach denen die AGB ggf. anzupassen sind, um keine Abmahnung zu erhalten.

Es kann ohne genaue Kenntnis Ihres Falles, also Prüfung Ihrer AGB und der Abmahnung, nicht abschließend beurteilt werden, wie sich die Erfolgsaussichten einer Verteidigung darstellen. Ein gerichtliches Verfahren ist jedoch wesentlich teurer als eine außergerichtliche Erledigung – allein schon an Anwaltskosten kommen dann bei einem Gegenstandswert von € 10000,00 rasch ca. € 3000,00 zusammen, die bei Verlust des Prozesses anfallen, hinzu kommen noch Gerichtskosten. Finanziell kann deshalb durchaus eine „Verschlimmerung" eintreten.

Dass sich die Gegenseite womöglich eines Rechtsanwalts aus der eigenen Familie bedient, ist für sich gesehen nicht zu beanstanden, da dies nicht verboten ist.

Ich rate Ihnen, einen auf das Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung Ihres Falles und ggf. der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen. Dieser wird dann sehen können, ob Erfolgsaussichten bestehen. Auch kann ggf. durch Verhandlungen mit der Gegenseite eine Kürzung der Gebührenforderung erreicht werden. Zudem sollten Sie dringend prüfen lassen, ob Ihre AGB der aktuellen Rechtslage entsprechen und wenn nicht eine Überarbeitung in Auftrag geben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.10.2008 11:08:45

Sehr geehrter Herr Böhler,

wäre es zu empfehlen, die Unterlassungserklärung im Prinzip zu unterscheiben aber die Kostennote abzulehnen? (Modifizierte Unterlassungserklärung oder so ähnlich.)
Hätte das Einfluß auf die zu erwartenden Kosten? Der Streitwert wäre dann doch nur 718 Euro, oder?
Die Auktionen können wir leicht ändern aber die 718 Euro wollen wir nicht zahlen, das wirft der Laden mit viel Glück in 2 Monaten ab :-(

Ich halte die ganze Vorgehensweise des Gegners für höchst unmoralisch, eine Mail hätte gereicht und wir hätten das angepaßt.
Es geht ihm nicht um das Abstellen des "Fehlverhaltens" sondern um die 718 Euro. Zur Zeit ist diese AGB-Klausel wohl eine gute Gelegenheit, an Geld zu kommen.

Wie hält man denn überhaupt eine solche AGB als Nicht-Jurist aktuell? Es bringt ja offensichtlich nichts, die einmalig von einem Anwalt erstellen zu lassen, man lebt quasi ständig mit einem Fuß in der Insolvenz, da sich die Gesetzeslage wieder ändern könnte.

Und noch mal meine letzte Frage von oben: Sind das Geschäftsausgaben die man von der Steuer absetzen kann?

Danke und Gruß,
EbayRatz
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.10.2008 12:53:03

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Eine modifizierte und an Ihre Interessen angepasste Unterlassungserklärung (ohne Anerkennung der Kostentragungspflicht) kann ein Weg sein, den Fall zu entschärfen. Sie erkennen richtig, dass nur noch über die Höhe der Gebührenforderung gestritten würde, der Streitwert also € 718,00 wäre – mit entsprechend niedrigerem Prozessrisiko. Vor Abgabe der Unterlassungserklärung sollten Sie die Abmahnung unbedingt detailliert prüfen zu lassen; sollte diese tatsächlich allein wegen der Gebühren erfolgt sein, ist sie u.U. rechtswidrig.

Seine AGB als Nicht-Jurist aktuell zu halten, ist äußerst schwierig, weshalb es hier zu empfehlen ist, die AGB stets anwaltlich „betreuen" zu lassen. Diese Kosten der Rechtsberatung können übrigens grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Für die Gebühren der Gegenseite im Rahmen einer rechtmäßigen Abmahnung gilt dies aber leider nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Abmahnung wegen Widerrufsrecht/AGBs | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2008-10-17
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