Abma@hnung wegen Wettbewerbsrecht bei eba@y
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Internetrecht, Computerrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Robert Weber
| in unter 2 Stunden
Guten Tag,
Mein Fall ist folgendermaßen gelagert:
Ich habe eine Abma@hnung von einem Rechtsanwalt im Auftrag eines eb@y-Verkäufers erhalten, der mir vorwirft, unter meinem privaten eb@y-Account gewerblichen Handel zu betreiben und damit gegen die entsprechenden Kennzeichnungs- (§5,6 TMG) und Informationspflichten (Widerrufsrecht nach §355 II BGB) verstoßen zu haben.
Hierzu muss ich sagen, dass seine Vorwürfe leider berechtigt sind – was ich lange Zeit als Hobby neben dem Studium betrieben habe, hat in den letzten Monaten einen Umfang erreicht, der über den rein privaten Rahmen deutlich hinausgeht. Obwohl – oder gerade weil - nach wie vor ein Teil meiner Verkaufsaktivität sowie meine komplette Käuferaktivität rein privatem Interesse entspringt, hätte ich da früher deutlich trennen müssen. Über den Fragenkomplex der Umsatzsteuerabführung hatte ich mich auch informiert, dummerweise die wettbewerbsrechtlichen Fragen außer Acht gelassen.
Insofern bin ich nun auch bereit, den Unterlassungsaufforderungen Folge zu leisten.
Allerdings halte ich den Streitwert von EUR 20000 für übertrieben, vor allem aber die damit verbundene Honorarforderung des Anwalts von knapp 860 EUR. Eine derartige Summe kann ich momentan schlichtweg nicht aufbringen.
Zudem glaube ich, dass dem Mitbewerber nicht in erster Linie an einer Wahrung seiner Ansprüche als Wettbewerber auf der eb@y-Plattform gelegen ist. Hierzu ist folgendes zu sagen:
- Aus einem Eintrag des jetzt Abmahnenden im eb@y-Hilfeforum ist ersichtlich, dass er im Mai dieses Jahres selbst eine Abma@hnung bekommen hat wegen eines fehlerhaften Impressums und zu kurzer Widerrufsfristen, die er umgehend anerkannt und überwiesen hat.
- einen Tag später hat er sich, wie ich jetzt, hilfesuchend an diese Plattform gewandt und sich erkundigt, ob die Abma@hnung rechtens sei und welche Möglichkeiten er noch habe. Aus der Fallbeschreibung, dem identischen Benutzernamen sowie der in beiden Einträgen angegebenen Höhe des geforderten Honorars.
- In o.g. Foreneintrag äußert sich der Mitbewerber folgendermaßen: „Ich verstehe nur nicht wieso die Leute (Der Mensch, der mich abmahnen lies) nicht den Anstand haben und mal nur ne Mail los schickt und auf das Defizit [...] hinweist?" Gut einen Monat später scheint sich seine Einstellung hierzu komplett geändert zu haben.
- Es ist vielleicht interessant zu wissen, dass ich viele meiner Artikel an der gleichen Stelle beziehe wie der Wettbewerber – einem Lagerverkauf, dessen Warenangebot begrenzt ist und jedes Mal kurz nach Ladenöffnung vergriffen. Es wäre also zu mutmaßen, dass dem Wettbewerber mehr daran gelegen ist, mich von seinem Beschaffungsmarkt zu verdrängen, als einen lauteren Wettbewerb auf der eb@y-Plattform sicherzustellen.
Zum Abmahnschreiben ist folgendes zu sagen:
- Mir wird vorgeworfen, „dass Sie […] als privater Verkäufer ausweisen, obwohl Sie in letzter Zeit ca. 248 auslaufende Auktionen, größtenteils Multi-Auktionen, […] angeboten und meist auch verkauft haben."
o Es wird weder der Zeitraum ‚in letzter Zeit’ konkretisiert, noch ist eine Erklärung gegeben, wie die Gegenseite auf die ‚ca. 248 Auktionen’ kommt. Bestimmte einzelne Auktionen (z.B. mit Artikelnummer) werden nicht genannt.
o Ich habe zwar einige gleichartige Artikel mehrfach in verschiedenen Auktionen angeboten, eine ‚Multi-Auktion’ im Sinne der eb@y-Terminologie (also eine Auktion, bei der mehrere gleiche Artikel innerhalb einer Auktion zum Verkauf stehen), habe ich jedoch weder ‚in letzter Zeit’ noch sonst irgendwann angeboten.
- Der Anwalt vertritt einen männlichen Mandanten, auf Seite 2 des Schreibens ist aber die Rede von einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, „zu deren Einholung meine Mandantin […] berechtigt ist". Ein Copy-and-Paste - Fehler also, der darauf schließen lässt, dass der Text oder zumindest die betreffende Passage mehrfach verschickt wurde.
- Dem Abmahnschreiben beigeheftet ist die Kopie des Faxes einer Vollmacht, die vom Mandanten unterschrieben ist. Allerdings finden sich in dieser Vollmacht keinerlei Angaben, wer wem in welcher Sache eine Vollmacht ausstellt. Einen Tag nach Erhalt des Abmahnschreibens habe ich dann in einer weiteren Sendung die Original-Vollmacht erhalten – nun versehen mit einem Stempel des Anwalts sowie den maschinell eingefügten Daten der beiden Parteien und der Streitsache. Anhand des Schriftbilds und der Platzierung der Unterschrift kann man eindeutig erkennen, dass es sich bei der Vorlage für die Kopie und dem Original um dasselbe Schriftstück handelt.
Meine Strategie wäre nun:
1. die fraglichen Angebote, soweit noch aktuell, zu löschen (ist bereits geschehen) und künftig sauber zwischen privatem und gewerblichem account zu trennen.
2. die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, die Kostennote zurückzuweisen, gleichzeitig eine Aufwandsentschädigung von 100 EUR +Portopauschale anzubieten, und
3. zu signalisieren, dass ich an einer Einigung interessiert bin, die für mich finanziell tragbar ist.
Meine Fragen nun hierzu:
a) Ist diese Strategie grundsätzlich empfehlenswert, und falls nein, was steht dagegen?
b) Ist dem Mitbewerber aufgrund der o.g. Informationen vorzuwerfen, dass er mir gegenüber nicht auf seine Schadenminderungspflicht geachtet hat?
c) Sind einzelne oder alle oben genannten Kritikpunkte am Abma@hnungsschreiben dazu geeignet, zugunsten einer Verringerung des Kostenaufwands zu argumentieren, und wenn ja, soll dies bereits bei der Zusendung der Unterlassungserklärung geschehen oder erst bei einer eventuellen Verhandlung?
Ich hoffe, dass trotz des recht umfangreichen Textes die Fallbeschreibung sowie meine Fragen so präzise sind, dass eine Beantwortung in der Kürze der Zeit möglich ist und der Einsatz angemessen ist.
Besten Dank für Ihre Hilfe!









