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Frage geschrieben am 07.01.2010 00:40:20

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Peer to Peer Netzwerk

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 8238
Guten Tag,
im Dezember 2009 erhielt ich von der Kanzlei Schutt und Waetke eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Ich soll am 01.08.2007 in einem Peer to Peer Netzwerk die Datei "Duden.Korrektor.Starterbox.Sonderversion.German-NMP.rar" zum Upload bereit gestellt haben.
Die Kanzlei legte der Abmahnung eine Vollmacht zur straf- und zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen für folgende Werke des Bibliographischen Instituts Brockhaus vor:
Brockhaus Enzyklopädie multimedial
Brockhaus Enzyklopädie digital
Brockhaus mobil
Brockhaus multimedial Premium
Der Brockhaus in Text und Bild
Duden – das große Fremdwörterbuch
Duden – die deutsche Rechtschreibung
Duden Korrektor Plus
Duden Korrektor Plus Update
Duden Korrektor Standard

Auf schriftlicher Nachfrage konnte man mir nicht sagen, bei welchem der 10 Werke ich eine Urheberrechtsverletzung vorgenommen habe soll. Es handele sich eben um den Duden Korrektor.

Nun meine Fragen: da es sich bei der angeblich angebotenen Datei um ein Datenarchiv handelt, kann man doch nicht aus dem Namen den wirklichen Inhalt des Archivs feststellen (es waren vielleicht private Fotos im Archiv oder es handelte sich um ein Fake). Ist der Name eines Datenarchivs ausreichend, um eine Abmahnung zu erteilen? Falls der Inhalt der Datei wirklich die Version „Duden Korrektor Starterbox Sonderversion" war, hat dann die Kanzlei das Recht eine Abmahnung auszusprechen, da sie für diese Version keine Vollmacht von Brockhaus bekommen hat? Es muss ja einen Grund dafür geben, dass die Vollmacht sich ausschließlich auf die 10 genannten Werke bezieht.
Wie soll ich unter diesen Umständen auf die Abmahnung reagieren?
Für eine zeitnahe Antwort wäre ich sehr dankbar, da mein nächster Termin zur Zahlung auf den 12.01.10 gelegt wurde.



Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 7.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.01.2010 01:49:02
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Der Name eines Datenarchivs ist für eine Abmahnung nicht ausreichend, jedoch gleichen die Ermittlungsunternehmen, die im Vorfeld einer Abmahnung tätig werden, den Inhalt der Dateien ab. Auf der Grundlage eines solchen Abgleiches ist eine Abmahnung durchaus möglich.

Wenn die Kanzlei keine entsprechende Vollmacht für diese Software hat, kann sie auch nicht abmahnen. Jedoch müssen Sie diese fehlende Vollmacht umgehend rügen und alles unterlassen, was als implizite Anerkennung der nicht nachgewiesenen Vertretungsvollmacht angesehen werden kann.

Aus der Distanz und ohne genaue Kenntnis von der Unterlassungserklärung etc. ist es sehr schwierig, eine vollständige Reaktion zu empfehlen.

Der beste Ratschlag, den ich geben kann, lautet wie folgt:

Legen Sie die Abmahnung und alle Unterlagen einem Anwalt vor und geben Sie nach Absprache mit diesem eine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung der Rechtspflicht und beschränkt auf das abgemahnte Werk ab und verhandeln Sie dann mit der abmahnenden Kanzlei wegen der Zahlungspflicht. Hierbei sollten Sie die genannten Argumente vorbringen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.01.2010 12:43:39

Guten Tag, herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Wenn ich Sie in diesem Fall beauftragen würde, welche Kosten würden ca. auf mich zukommen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.01.2010 00:23:01

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich werde Ihnen eine diesbezügliche Mail übersenden.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
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