Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Internettauschbörsen
25.04.2008 15:45
| Preis:
***,00 € |
Anwaltsrecht, Gebührenrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Hi
Wenn Person A von einer Anwaltskanzlei eine
Abmahnung bekommt. Aber zuvor noch keinerlei Briefe oder sonstiges bekommen hat, und jetzt 630€ bezahlen muss. Kann das sein?
Und es wird Person A Angeboten
Zitat:
Letzmalig wird Ihnen die Gelegenheit, diese Angelegenheit außergerichtlich zu beenden. Wir erwarten die Abgabe der strafbewehrten
Unterlassungserklärung und die Zahlung von 630€.
Person A weeiß aber nicht worum es geht. Und weiß nicht ob diesem Brief vertrauen geschenkt werden kann.
Muss gezahlt werden?
Was droht bei nicht Zahlen?
Danke
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Abmahnung
25.04.2008 | 16:01
Antwort
von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1116 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Vorgehen der Kanzlei ist etwas merkwürdig. Denn grundsätzlich ist natürlich schon zu erklären, wofür die
Abmahnung (die bei Berechtigung aber auch Gebührenansprüche dem Grunde nach nach sich ziehen würde) denn nun sein soll. Ist dort nichts aufgeführt, ist A sicherlich zurecht misstrauisch.
Hier sollte A sich mit der Kanzlei schriftlich in Verbindung setzen und nachfragen, worum es überhaupt gehen soll; auch sollte deutlich gemacht werden, dass bisher keine Informationen vorliegen. Dann sollte nach Antwort alles genau geprüft werden, auch zu den Höhe der Kosten.
Sollte die Abmahnung zu recht erfolgt sein, müssten die Kosten (wenn die Höhe stimmt) getragen werden; ansonsten wird A mit einer Klage zu rechnen haben.
Aber ohne nähere Bestimmung muss so nach Ihrer Schilderung derzeit nicht gezahlt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller
25.04.2008 | 20:21
Und wenn Person A den Betrag bezahlt, hat es dann nachfolgen? Anzeige? Gefängniss?
Eintrag ins Führungszeugnis oder ähnliches?
Oder ist es dann erledigt nach bezahlung?
Und mit was für Strafen wäre zu Rechnen bei Gericht? Gefängniss?
Danke
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.04.2008 | 17:39
Sehr geehrter Ratsuchender,
die von Ihnen aufgeführen Konsequenzen könnten nur eintreten, wenn daneben ein durchaus mögliches Strafverfahren eingeleitet worden ist, wobei bei Ersttäterschaft mit einer Geldsrafe zu rechnen wäre.
Da A aber nach Ihrer Ausgangsschilderung ja gar nicht weiss, worum es denn überhaupt geht, sollte A dieses erst einmal klären, bevor er Zahlungen leistet.
Sollte es aber auch tatsächlich daneben zu einem Strafverfahren gekommen sein, sollte A dann unverzüglich einen Anwalt beauftragen, bevor er voreilig irgendwelche Erklärungen abgibt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle