Frage geschrieben am 04.05.2010 09:12:22
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an Stadtplandienst.de
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1969welche Antwort empfehlen Sie bei einer späten Annahme meines Vergleichsvorschlags zu einer Abmahnung, die ich vor zwei Jahren erhielt? Inwiefern sollte die Unterlassungserklärung modifiziert werden?
Hier der Fall:
Im Juli 2008 erhielt ich eine Abmahnung, weil ich auf einer Vereinswebseite unzulässigerweise Kartenmaterial der Euro-Cities AG veröffentlicht habe. Die Kosten beliefen sich auf 450 € Schadensersatz und 290 € Anwaltsgebühren (Gegenstandswert 5500 €). Ich habe damals sofort die entsprechende Grafik entfernt. Als Antwort schlug ich einen Vergleich auf Basis einer geringeren Kartenauflösung vor. Daraufhin erhielt ich keine weitere Antwort.
Ende letzter Woche erhielt ich ein Schreiben einer anderen Anwaltskanzlei, die mit diesem Fall von der Euro-Cities AG beauftragt wurde. Sie fordern mich zum Unterschreiben einer Unterlassungserklärung und zum Zahlen eines Vergleichsbetrags von 333 € auf, ohne diesen Betrag aufzuschlüsseln.
Hier der Text der Unterlassungserklärung:
Hiermit verpflichtet sich ..., es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe in jedem Fall von der Euro-Cities AG festzusetzen und ggf. vom Landgericht Berlin zu überprüfen ist, zu unterlassen, den nachfolgend dargestellten Kartenausschnitt:
(ein Screenshot vom Mai 2008 ist abgedruckt)
künftig ohne einen mit der Euro-Cities AG geschlossenen Lizenzvertrag weder in digitalisierter noch in gedruckter Form zum Zwecke der Eigennutzung oder Nutzung durch Dritte aus dem Internet herunterzuladen/herunterladen zu lassen und entgeltlich und/oder unentgeltlich zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen.
In dem jetzigen Schreiben findet sich kein Hinweis auf irgendwelche Paragraphen - wie ist das einzuordnen? Welche Reaktion schlagen Sie vor? Ist die Unterlassungserklärung rechtmäßig und sollte ich sie unterschreiben? Inwiefern sollte sie modifiziert werden? Ist das in Ordnung, wenn in der Unterlassungserklärung das betreffende Bild vorkommt?
Ich freue mich auf eine baldige Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Antwort geschrieben am 04.05.2010 09:28:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 493
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Frage 1: In dem jetzigen Schreiben findet sich kein Hinweis auf irgendwelche Paragraphen - wie ist das einzuordnen?
Die Angelegenheit mutet schon ein wenig seltsam an. Verwunderlich ist, dass nunmehr eine andere Kanzlei wegen derselben Sache abmahnt.
Da allerdings in 2008 keine Unterlassungserklärung (UE) abgegeben worden ist, ist die Wiederholungsgefahr auch nach 2 Jahren noch nicht abschließend gebannt. Daher besteht grundsätzlich der Anspruch auf Unterlassung.
Dass das Schreiben einfach – also ohne große rechtliche Ausführungen gehalten ist – steht einer wirksamen Abmahnung zunächst nicht entgegen.
Frage 2: Welche Reaktion schlagen Sie vor?
Sie sollten die UE modifiziert abgeben und an die Gegenseite senden. Zu deren Forderungen sollte ein Begleitschreiben aufgesetzt und der Anspruch im Übrigen zurückgewiesen werden.
Frage 3: Ist die Unterlassungserklärung rechtmäßig und sollte ich sie unterschreiben?
Die UE an sich ist rechtmäßig und sollte – wenn der Anspruch der Gegenseite besteht – auch unterschrieben werden.
Frage 4: Inwiefern sollte sie modifiziert werden?
Der genannte Text der UE ist soweit in Ordnung und sollte nur um folgenden Satz ergänzt werden:
„ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich"
Frage 5: Ist das in Ordnung, wenn in der Unterlassungserklärung das betreffende Bild vorkommt?
Ja, die Sache, auf die sich die UE bezieht, muss ja deutlich / bestimmt hervorgehen. Allerdings sollte anstelle des Screenshots besser die URL des Ausschnitts eingefügt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
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