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Frage geschrieben am 01.07.2010 19:46:22

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2162
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

am heutigen Tag habe ich, bzw. meine Frau und ich als Eheleute, eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung zugestellt bekommen, mit der Forderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben und den Betrag von 400,-€ zu zahlen.
In diesem Brief wurde eine IP-Adresse und der Name der angeblich auf meiner Festplatte freigegebenen Datei angegeben.

Wie oben erwähnt, läuft der Telefon-/Internetanschluss auf Eheleute. Genutzt wird DSL nur von mir und meinem Sohn.

Das in einem geringen Umfang Dateien über ein Filesharingprogramm gedownloadet wurden, will ich nicht abstreiten. Nur die hier angemahnte Datei ist mir gänzlich unbekannt, kann aber einen Download auch nicht 100%ig ausschließen. Ein Download seitens meines Sohnes kann ich mir nicht vorstellen. Er verneint dieses auch.

Wie ist Ihre Empfehlung für die weitere Vorgehensweise bezüglich der Unterlassungserklärung und der Pauschalzahlung von 400,-€ ?

Mit freundlichen Grüßen





Antwort geschrieben am 01.07.2010 19:54:05
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nachfolgend möchte ich zu Ihren Fragen sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:


Sie sollten diese Schreiben auf jeden Fall ernst nehmen und die gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung nicht ungenutzt verstreichen lassen.

Sofern Sie nicht reagieren und die Frist verstreichen lassen laufen Sie Gefahr, eine einstweilige Verfügung zu erhalten, wodurch sich die Kosten schnell verzweifachen sogar verdreifachen können.


Ob es letztendlich Sinn macht hiergegen vorzugehen hängt unter anderem auch davon ab, welche Argumente Sie zur Verfügung haben, um sich gegen die Abmahnung zu verteidigen. Der Urheberrechtsverstoß liegt zwar vor, dieses müsste die Gegenseite aber erstmal beweisen können.

Dieses wird zum Beispiel nach der Rechtsprechung einiger Gerichte schwierig, sofern mehrere Personen in ihrem Haushalt leben, die Zugriff zu diesem Computer haben, wie bei Ihnen der Fall.

Des weiteren müsste man das Abmahnschreiben und den kompletten Vorgang einmal begutachten, da ist es meiner Erfahrung nach im Bereich der urheberrechtlichen Abmahnungen noch mehrere Angriffspunkte geben kann.

Meiner Erfahrung nach lässt sich der geforderte Betrag mit einer entsprechenden Argumentation durchaus herunterhandeln.


Sie sollten die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht ohne weiteres unterschreiben. Sie sollten vielmehr eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, in welcher Sie sich zwar rechtsverbindlich verpflichten, jedoch kein Schuldanerkenntnis abgeben.

Ich rate Ihnen dringend an, die Unterlassungserklärung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt erstellen zu lassen. Sehr gerne können Sie sich auch insoweit an meiner Kanzlei wenden.

Ob ein Herunterhandeln der Rechtsanwaltsgebühren Aussicht auf Erfolg hat, kann erst nach Durchsicht des Schreibens sowie der Gesamtwürdigung des Sachverhalts abschließend beurteilt werden.

Ich habe umfangreiche Erfahrungen in diesem Bereich.
Im Falle einer weitergehenden Beauftragung würde ich Ihnen den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag in voller Höhe anrechnen. Bei Interesse können Sie sich sehr gerne an meine o.g. E-Mail-Adresse wenden, damit ich Ihnen ein unverbindliches Angebot unterbreiten kann.



Ich hoffe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!

Bei Verständnisfragen fragen Sie bitte nach.



Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
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Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-07-04
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