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Frage geschrieben am 23.07.2010 11:01:58

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung Kartenmaterial auf Webseite

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1399
Ich habe eine Abmahnung erhalten, da ich urheberrechtlich geschützes Kartenmaterial verwendet habe. Dabei handelt es sich um eine kleine Anfahrtsskizze des Portals map24 auf meiner Webseite.

Die vorgedruckte Unterlassungserklärung beinhaltet folgende Forderungen:

1. zukünftige Unterlassung.
2. bei Zuwiderhandlung eine Strafe von 10.000 € zu entrichten.
3. Bezahlung der Anwaltskosten in Höhe von 411,30 €

Um den Schaden zu berechnen, soll ich nach §97 UrhG in Verbindung mit § 242 BGB Auskunft geben über Zeitpunkt der Onlinestellung und Anzahl Der Nutzungen der Webseite, um daraus den Schaden berechnen zu können.

Dies kann aber abgewendet werden, wenn ich bis 3.8. einen Vertrag zur Nutzung des Produktes "BusinessMap24Easy" abschließe und diesen Abschluss nachweise.

In wie weit sind diese Forderungen berechtigt? Was kann ich tun, um den zu zahlenden Betrag zu minimieren?


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Wenn Sie die Urheberrechtsverletzung widerrechtlich begangen haben, hat der Rechteinhaber nach § 97 UrhG Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, einen Unterlassungsanspruch sowie Anspruch auf Schadensersatz.

Die Forderung zu Ziffer 2 ist so nicht nachvollziehbar. Üblich sind regelmäßig Vertragsstrafen in Höhe von EUR 5.000,00.

Die Verpflichtung zur Zahlung von RA-Kosten hat in einer Unterlassungserklärung nichts zu suchen, so dass dies zu streichen wäre.
Bei den Kosten ist der Kollege von einem Streitwert von EUR 5.000,00 ausgegangen, wobei die Mehrwertsteuer nicht geltend gemacht worden ist, da der Mandat wohl vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Es wäre weiter zu prüfen, ob hier nicht § 97 a Abs 2 UrhG greift, wonach sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt.

Insgesamt rate ich Ihnen, die Unterlassungserklärung von einem Kollegen modifizieren zu lassen. Ungeprüft unterzeichnete UE können hinsichtlich der Kosten weitreichende negative Folgen zeitigen, da eine UE dreißig Jahre gültig ist.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 23.07.2010 12:28:09

Sehr geehrter Ratsuchender,

hinsichtlich des Abschluss eines Vertrages zum Produkt "BusinessMap24Easy" besteht insoweit kein Anspruch. Dies dient lediglich zur Beilegung des Streits.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
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