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Frage geschrieben am 21.12.2010 00:26:07

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (Bild)

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2084
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 116 weitere Antworten zum Thema Abmahnung.
Ich betreibe ein Blog und habe nun eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung wegen der Verwendung eines Bildes bekommen.

Die Vorgeschichte: Ich habe letztes Jahr im Juli den Betreiber eines Geschenk-Onlineshops um die Erlaubnis gebeten, die Fotos aus seinem Shop verwenden zu dürfen, wenn ich im Gegenzug gelegentlich über seine Produkte berichte. Die Fotos wurden auch nur für diese Artikel verwendet und online gestellt. Diese Erlaubnis wurde mir damals per Mail erteilt (Mail liegt noch vor). Unter den Fotos habe ich sogar als Quellenangabe die URL dieses Shops deutlich sichtbar hingeschrieben, da ich ja davon ausgehen musste, dass dort auch der Urheber sitzt.

Die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung habe ich nun von einer ganz anderen Stelle bekommen. Scheinbar ist das der Urheber eines der Fotos und nicht derjenige, der mir die ERlaubnis damals von diesem Onlineshop aus erteilt hat.

Der Abmahnende möchte nun seine Rechte auf Schadenersatz sowie Unterlassung geltend machen. Zunächst fordert er lediglich zu erfahren, ab wann das Bild online war und er möchte mehr über die Herkunft/Quelle des Bildmaterials erfahren.

Meine Fragen dazu:
1. Von der Unterlassung abgesehen, hat der Abmahnende überhaupt einen Anspruch auf Schadenersatz? Ich war ja in dem guten Glauben, die Erlaubnis für die Verwendung zu haben?!
2. Wenn ja, wie hoch könnte dieser ausfallen?
3. Muss ich die Anwaltskosten der Gegenseite bezahlen?
4. Wie soll ich jetzt am besten weiter vorgehen? Mir wurde eine Frist bis 23.12. für die Antwort gesetzt, was ich schon reichlich frech finde...


Antwort geschrieben am 21.12.2010 00:54:29
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

1. Von der Unterlassung abgesehen, hat der Abmahnende überhaupt einen Anspruch auf Schadenersatz? Ich war ja in dem guten Glauben, die Erlaubnis für die Verwendung zu haben?!

Sofern der Abmahnende beweisen kann, dass er tatsächlich der rechtmäßige Urheber ist und eine nachweisbare Urheberrechtsverletzung vorliegt, dann besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Schadensersatz.

Ob in Ihrem Fall tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, kann im Rahmen einer Erstberatung leider nicht abschließend beurteilt werden. Dieses müsste umfangreich anwaltlich geprüft werden.

2. Wenn ja, wie hoch könnte dieser ausfallen?

Im Bereich von Urheberrechtsverletzung bemisst sich der Schadensersatz anhand einer sog. Lizenzanalogie.

Dies bedeutet also, was würden Sie durchschnittlich für die Verwendung des Bildes als Lizenzgebühr zahlen müssen. Dieser Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 97 UrhG.

Unerheblich ist dabei, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbuße erlitten hat. Die Entstehung eines konkreter Schaden ist also nicht erforderlich (BGHZ 77, 16, 19ff; BGH GRUR 1987, 37, 39).

In einem aktuellen Urteil geht das LG Düsseldorf beispielsweise von einer Lizenzgebühr von 100.- € aus (LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008 - Az. 12 O 416/06).


3. Muss ich die Anwaltskosten der Gegenseite bezahlen?

Sofern eine abschließende Prüfung ergibt, das eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, sind nach dem Gesetz auch die Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten) der Gegenseite grundsätzlich erstattungsfähig.

4. Wie soll ich jetzt am besten weiter vorgehen? Mir wurde eine Frist bis 23.12. für die Antwort gesetzt, was ich schon reichlich frech finde...

Sie sollten diese Schreiben auf jeden Fall ernst nehmen und die gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung nicht ungenutzt verstreichen lassen, sofern von Ihnen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert worden ist.

Sofern Sie nicht reagieren und die Frist verstreichen lassen laufen Sie Gefahr, eine einstweilige Verfügung zu erhalten, wodurch sich die Kosten schnell verzweifachen sogar verdreifachen können.

Ob es letztendlich Sinn macht hiergegen vorzugehen hängt unter anderem auch davon ab, welche Argumente Sie zur Verfügung haben, um sich gegen die Abmahnung zu verteidigen.

Des weiteren müsste man das Abmahnschreiben und den kompletten Vorgang einmal begutachten, da ist es meiner Erfahrung nach im Bereich der urheberrechtlichen Abmahnungen noch mehrere Angriffspunkte geben kann.

Sie sollten die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht ohne weiteres unterschreiben (wie gesagt, falls dieses von Ihnen gefordert wird). Sie sollten vielmehr eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, in welcher Sie sich zwar rechtsverbindlich verpflichten, jedoch kein Schuldanerkenntnis abgeben.

Ich rate Ihnen dringend an, die Unterlassungserklärung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt erstellen zu lassen. Sehr gerne können Sie sich auch insoweit an meiner Kanzlei wenden.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagmorgen!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

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