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Frage geschrieben am 12.03.2010 17:35:35

Abmahnung wegen Rechtsverletzung mit einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2021
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Es geht um eine Abmahnung wegen Rechtsverletzung und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Ich stelle meine Anfrage für meinen Mann.

Folgendes beinhaltet das Schreiben:
1. Unterlassung; 2. Beseitigung; 3. Konventionalstrafe; 4. Entgelt, Schadenersatz; entgangener Gewinn; 5. Rechnungslegung; 6. Alternative Lösungsmöglichkeit; 7. Vergleichsveröffentlichung; 8. Kosten; 9. Bankverbindung

Es wurde auch eine Verpflichtung gestellt zur Bezahlung der Kosten des bisherigen Einschreitens der Rechtsanwälte mit einer Fristsetzung.

Es wird behauptet, dass über ein bestimmtes Label erschaffene Objekte rechtswidrig auf eine von meinem Mann selbst erstellte virtuelle Welt kopiert wurden. Mein Mann hat privat Server gemietet, auf welchem er virtuelle Landschaften erstellt und ablegt, und diese von ihm erstellten Landschaften öffentlich bereitstellt, damit sie von Dritten weiter "bebaut" werden.

Er ist nicht Gewerbetreibender, der gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen, wie der Abmahnende selbst, auf seinem Land anbietet.

Diese angeblichen Kopien der erschaffenen Objekte wurden von Besuchern auf seinen erstellten virtuellen Inseln abgelegt. Sie wurden einfach nur abgelegt, und wurden weder von diesen als auch nicht von meinem Mann zu Werbezwecken genutzt oder gar "weiterverkauft". Er sieht keinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht.

Als Betreiber dieser virtuellen Landschaft sieht er sich auch nicht für Inhalte verantwortlich. Was die technischen Vorgänge betrifft: werden Regionen durch ein Backup also einer Datensicherung (OAR) wieder hergestellt, so wird, wenn der ursprüngliche Eigentümer des jeweiligen Objekts nicht ermittelbar ist, bei den auf der Region aufgestellten Objekten immer der Name des Eigentümers der virtuellen Landschaft eingesetzt (also damit dem meines Mannes). Daher wurde er als die zu anmahnende Person hervorgestellt.

Auch sehen wir keinen Verstoß gegen Urheberrechte, denn konkrete Beweise liegen unserer Meinung nach nicht vor, da in dem Abmahnungsschreiben einfach nur Bilder/ Fotos dieser abgelegten Kopien angezeigt werden, und als Vergleichsaufstellung neben diesen Bilder der Originale aufgestellt wurden. Das ist unseres Erachtens kein konkreter Beweis, denn die Objekte sind bestimmte Tiere, die immer ihre eigenständige Form haben können und die könnten doch auch selbst erstellt sein oder von überall herstammen (es gibt mittlerweile viele Betreiber für viele verschiedene virtuelle Welten), und diese Objekte wurden in diesem Fall in ihrer „naturgetreuen Form" aufgestellt. Es geht um Giraffen. Es gibt in der naturellen Realität keine blauen Giraffen ebenso haben alle einen langen Hals und nicht einen kurzen, und dass die jeweiligen auch mal farblich genauso aussehen können und die selbe Haltung haben können wie die angeblichen Kopien passiert daher halt, und kann doch mit jedem anderen Tier oder Sonstigem auch passieren.

Die Abmahnung wegen Rechtsverletzung zweifeln wir an.

Es erweckt den Eindruck, dass hier versucht wird "angehende Konkurrenten" aus dem Markt zu drängen oder den Abmahnern über Anwaltskosten und Schadensersatz eine Einnahmequelle zu erschließen. Oder der Verdacht, hier will nur ein bestimmter Anwalt fleißig Rechnungen schreiben.

Wies kann/sollte man sich hier verhalten?


Antwort geschrieben am 12.03.2010 18:08:52
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Zunächst sollte man eine abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben, in welcher man erklärt, dass man den vorgeworfenen Verstoß nicht begehen, also unterlassen wird.

Dann sollte man in einem Begleitschreiben die Umstände der Abmahnung anzweifeln und über den geforderten Schadensersatz verhandeln.

Man sollte Beweise fordern, dass der Abmahner überhaupt Rechteinhaber ist.

Das ist wohl der wichtigste Punkt, den man behandeln sollte. Der Abmahner muss nachweisen, dass er Rechte an dem betreffenden Bild hat.

Weiterhin muss der konkrete Verstoß Ihres Mannes nachzuweisen sein.

Auch der geltend gemachte Schadensersatz muss detailliert dargelegt und soweit auch beweisbar sein.

Dies sollten Sie alles anzweifeln und sich darlegen und beweisen lassen.

Wenn man mit der Gegenseite auf keinen vernünftigen Konsens kommt, sollte man einen Rechtsanwalt beauftragen, der den Sachverhalt prüft und sich mit dem Abmahner auseinandersetzt.



Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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