Frage geschrieben am 15.10.2004 09:19:00
Abmahnung wegen Namensrecht
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4081ich hatte ca. am 20.06.04 einen Domain Namens as ta-wf.de registriert. 3 Monate ist nichts passiert, bis ich dann eine Abmahnung eines Hamburger Anwalts bekam (er vertritt eine Fachhochschule), den Domain freizugeben, da er gegen ein Namensrecht verstossen würde. Asta ist die Abkürzung von Allgemeiner Studienausschuss.
Ich habe den Domain am selben Tag gekündigt und die Unterlassungserklärung unterschrieben zurückgeschickt. Nun habe ich die Rechnung des Anwalts bekommen, die sich auf 816 Euro beläuft.
Da ich sofort reagiert habe und auch vorher keinerlei Mitteilungen per email oder Telefon erhalten habe, bin ich der Meinung, die Kostennote wäre etwas übertrieben.
Kann ich da was machen, und wenn ja, was ???
Vielen Dank
Gruß
Marco
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.10.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.10.2004 09:57:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ralf Thormann
Kunibertistr.26, 45657 Recklinghausen, Tel: 02361- 5826610, Fax: 02361-5826611
Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht, Versicherungsrecht, Arztrecht, Arbeitsrecht
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Sie haben zunächst richtig reagiert, indem Sie die Abmahnung akzeptiert haben, somit sind noch höhere Kosten eines etwaigen Gerichtsverfahrens vermieden worden.
Grundsätzlich müssen Sie auch dann die Anwaltskosten für eine außergerichtliche Abmahnung übernehmen, wenn Sie vorher von dem Verstoss gegen das Namensrecht nichts wussten. Sobald tatsächlich ein solcher Verstoss vorliegt, kann der Berechtigte, hier also der Studentenausschuss bzw. die Hochschule, einen Rechtsanwalt auf Ihre Kosten beauftragen.
Die Höhe der Anwaltsgebühren, die verlangt werden können, richtet sich nach dem Gegensatndswert, der in Fällen wie diesem in der Regel zwischen 10.000 und 20.000 EUR anzusetzen ist, Wenn in der Rechnung von einem höheren Wert ausgegangen wird, sollten Sie nicht (in voller Höhe) bezahlen. Bei der von Ihnen genannten Summe erscheint diese Grenze jedoch kaum überschritten zu sein. Sie werden daher zahlen müssen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RalfThormann, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Recklinghausen
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