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Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung


05.04.2009 14:09 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Joachim


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

im Jahre 2007 habe ich aus Spaß eine Internetseite mit einem lustigen Namen registriert und dort einen Online-T-Shirt-Shop (über Spreadshirt) eröffnet. Die T-Shirts drehen sich alle um den Namen dieser Seite.

Nun habe ich eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletztung erhalten, denn eine Firma, die sich darauf spezialisiert hat, T-Shirts mit lustigen Sprüchen zu vertreiben, hat diesen Namen im Jahre 2008 als Marke eintragen lassen. Sie fordern nun die Herausgabe der Domain, eine Unterlassungserklärung und die Übernahme ihrer Anwaltskosten in Höhe von ca. 1600 Euro.

Ich habe nichts dagegen, die Domain und den Namen herzugeben, ich benötige die Internetseite nicht, sie wirft für mich kein Geld ab. Auch die Unterlassungserklärung ist geschenkt. Ich finde es aber unverschämt, mit einer so hohen Geldforderung den Erstkontakt herzustellen. Die Firma hätte ja auch einfach anrufen oder eine E-Mail schreiben können, dann hätte das ohne Anwalt geregelt werden können.

Am Rande: Es mag sein, dass die gegnerische Partei hier im Recht ist, aber ethisch finde ich das eine Riesen-Sauerei!

Frage 1:
Gibt es eine rechtliche Handhabe, die Anwaltskosten des Abmahners zu umgehen (insbesondere unter der Voraussetzung, dass ich den Namen nachweislich schon lange vor seiner Eintragung als Marke genutzt habe)?

Frage 2:
Selbst wenn es eine rechtliche Handhabe gibt, ist ein Vorgehen gegen die Forderung sinnvoll, wenn man berücksichtigt, dass ich nicht über eine Rechtschutzversicherung verfüge und die eigenen Anwaltskosten schnell eine ähnliche Höhe erreichen könnten?

Frage 3:
Abgesehen von der Eintragung des Namens als Marke meinerseits, wie hätte ich denn dieses Problem verhindern können? Muss man etwa bei jedem ungeschützten Phantasienamen permanent das Markenregister überprüfen um so eine Forderung zu verhindern?

Vielen Dank im Voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 120 weitere Antworten zum Thema:
Abmahnung Markenrechtsverletzung
05.04.2009 | 15:15

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Joachim
302 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.

Ihre Fragen darf ich Ihrer Bezifferung folgend beantworten:

Moralisch oder ethisch mag es durchaus große Fragezeichen für das Vorgehen der Gegenseite geben. Allerdings muss bei der Beantwortung Ihrer Fragen ausschließlich auf die juristische Komponente abgestellt werden. Sicherlich hätte die Gegenseite hier eine entsprechende Anfrage vor der Abmahnung starten können. Dies fällt aber alleine in die Sphäre der Gegenseite. Eine juristische Verpflichtung dürfte hierfür aber nicht gegeben sein.

1.
Grundsätzlich sind nach dem Markengesetz eingetragene Marken zu schützen. Ist danach eine Mark entsprechend geschützt, so darf nur der Markenrechtinhaber diese Marke nutzen. Es ergeben sich hier jedoch einige Schutzhindernisse, nach denen gegebenenfalls ein entsprechender Anspruch der Gegenseite auf Löschung oder Übernahme der Internetdomain nicht bestehen kann.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen den so genannten absoluten Schutzhindernissen und den relativen Schutzhindernisse. Die absoluten Schutzhindernisse sind von Amts wegen zu berücksichtigen und dürften hier mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingreifen. Es kommen somit die so genannten relativen Schutzhindernisse in Betracht, die in den §§ 9 bis 13 Markengesetz aufgeführt sind.

Wenn eine Marke für Ihre Internetseite nicht eingetragen worden ist, kommt die zentrale Norm des § 9 Markengesetz welches das Bestehen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älteren Zeitrang voraussetzt, nicht in Betracht.

Somit könnten dann lediglich die §§ 12 oder 13 Markengesetz Anwendung finden. § 12 Markengesetz geht von einer prioritätsälteren nicht eingetragenen Marke aus. Dies bedeutet, dass, sofern der Begriff der Internetdomain bereits Markeneigenschaften nach § 4 Markengesetz innehat, hier gegebenenfalls die frühere Nutzung ein Recht der Gegenseite auf Nutzung der Marke einschränkt. Dies wäre jedoch im Einzelfall zu prüfen.

Einen ähnlichen Ansatzpunkt verfolgt § 13 Markengesetz. Hier handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der alle sonstigen älteren Rechte als Schutzhindernisse begründet. Auch hier könnte gegebenenfalls die Nutzung der Internetseite einen solchen Schutz aufgrund des älteren Rechts begründen.

Mit der abschließenden Prüfung empfehle ich Ihnen jedoch dringend einen Rechtsanwalt mit einer entsprechenden Begutachtung zu beauftragen. Gerne stehe ich Ihnen auch hierfür zu Verfügung.

2.
Ob ein Vorgehen gegen die Abmahnung sinnvoll ist, kann erst nach genauerer Überprüfung des Sachverhalts geklärt werden. Hierzu müsste zumindest der Inhalt der Abmahnung und auch die bisherige Nutzung des Onlineshops (Häufigkeit und Umfang) untersucht werden.

Generell lässt sich hierzu jedoch sagen, sofern die von Ihnen genutzte Domain, keine Marke darstellt oder nur einen eingeschränkten Markenrechtschutz genießt, dürfte das Unterfangen nur wenig Erfolg versprechend sein und aufgrund des weiteren Kostenrisikos eher zu vermeiden sein. Man könnte sodann versuchen, auf dem Verhandlungswege, die Kosten der Abmahnung etwas zu drücken.

3.
Sofern man sich in den geschäftlichen Verkehr begibt, sollte vor dem Festlegen von Domainnamen, Geschäftsbezeichnungen oder anderen markenrechtsfähigen Begriffen stets eine entsprechende Recherche, zumindest grob anstellen. Dies schützt vor solchen unliebsamen Überraschungen, auch wenn hierfür zunächst ein gewisser Aufwand notwendig ist. So gibt es unter anderem Abfragemöglichkeiten beim Deutschen Patent und Markenamt, ob ähnliche Namen bereits alte Marke registriert sind.

Ich hoffe, Ihnen vorerst etwas weitergeholfen zu haben und Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben. Gerne stehe ich Ihnen weiterhin, auch im Rahmen der kostenlosen Nachfrage und bei Bedarf auch bei der Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen zur Verfügung.



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christian Joachim
Kühlungsborn

302 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht