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Frage geschrieben am 18.08.2011 20:31:55

Abmahnung wegen Filesharing

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 116 weitere Antworten zum Thema Abmahnung.
Ich wohne in einer Wohngemeinschaft in der alle den Internetzugang teilen, ich bin Anschlusseigentümer.
Vor Kurzem erhielt ich ein Schreiben einer Kanzlei, dass ich eine Unterlassungserklärung wegen unerlaubtem Filesharing unterschreiben soll. Kostenpunkt Gesamt € 815.

Das Drahtlosnetzwerk unserer Wohnung ist (normalerweise) stark gesichert, durch Verschlüsselung und MAC-Adressenfilter: Selbst wenn das Zugangspasswort bekannt ist, muss ein Gerät vorher freigeschaltet werden, damit es Zugang ins Netz hat. Es kann allerdings sein, dass ein Stromausfall (dies kommt in unserem Haus hin und wieder vor) die Einstellungen des Routers zurückgesetzt haben und die Sicherheitseinstellungen zunichte gemacht hat. Hier liegt vermutlich ein Versäumnis meinerseits an, da ich diese nicht wiederhergestellt habe.

Ich weiß nicht mehr, ob ich zu dem besagten Datum (November 2010) zu Hause war, ich bin mir auch ziemlich sicher, dass es keiner meiner Mitbewohner war. Allerdings hatte einer meiner Mitbewohner relativ häufig Besuch; es ist also gut möglich, dass hier jemand den Zugang missbraucht hat.

Ich hatte bereits Kontakt mit der Kanzlei und habe o.g. Sachverhalt beschrieben. Man bot mir eine Stundung auf € 600 an, was ich immer noch für zu viel halte ganz davon abgesehen, dass ich die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben möchte.

Wie gehe ich nun am geschicktesten vor?

Vielen Dank.



Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:



Nach meiner Erfahrung in Abmahnungangelegenheiten wegen Filesharing ist es für den Mandanten am effektivsten, wenn er sich möglichst früh von einem Kollegen vertreten lässt.

Regelmäßig kann nicht nachgewiesen werden, dass der Abgemahnte Täter oder Teilnehmer der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzung ist.
So auch in Ihrem Fall.

Eine Haftung kommt daher nur unter dem Gesichtspunkt der sog. Störerhaftung in Betracht.

Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. vom 20.12.2007 kann zwar

„als Störer für eine Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.
Ein solcher Beitrag kann vom Beklagten dadurch geleistet worden sein, dass er dem Täter seinen Computer und damit den Zugang zum Internet zur Verfügung gestellt hat. Allerdings setzt die Haftung desjenigen, der selbst weder Täter noch Teilnehmer der Verletzung ist, voraus, dass er Prüfungspflichten verletzt hat. Andernfalls würde die Störerhaftung in nicht hinnehmbarer Weise auf Dritte erstreckt, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. (BGHZ 158, 236, 251 – Internet-Versteigerung I; WRP 2007, 964, 968 – Internet-Versteigerung II).

Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird."

Von derartigen Anhaltspunkten haben Sie nichts berichtet.

Wenn Sie einen Kollegen beauftragen, wäre es dessen Aufgabe, die oben beschriebene Prüfungspflicht gegenüber dem Abmahnanwalt substantiiert vorzutragen. Damit kann der Anspruch insgesamt zurückgewiesen werden.

Aus den von mir betreuten Fällen ist bisher noch nicht eine Klage gegen meine Mandanten als angeblichen Urheberrechtsverletzer erhoben worden.

Hier wird in der Regel rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine meist modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben.



Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.08.2011 21:51:10

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Zum genaueren Verständnis: Ich habe meine Mitbewohner sehr wohl angewiesen, dass Sie es unterlassen sollen, illegale Downloads zu tätigen. Ich weiß natürlich nicht, ob sie dies an ihre Gäste weitergegeben habe. Außerdem habe ich mich aufgrund der hohen Sicherheitseinstellungen des Netzwerkes sicher gefühlt... Spielt die Tatsache, dass ein Stromausfall hier mitgespielt hat irgendeine Rolle?
Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.08.2011 22:32:16

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Die Verteidigung in Ihrem Fall besteht darin konkret darzulegen, dass Sie Ihrer Prüfungspflicht genügt haben.
Der Stromausfall ist für die rechtliche Beurteilung nicht relevant.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Abmahnung wegen Filesharing | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-08-19
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